Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/21/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/21/0023

Entscheidungsdatum

08.11.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §34 Abs4;
AVG §35;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dr. HB, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 28. März 1996, Zl. IV-3/96, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 23. November 1995 im Namen von zwei von ihm vertretenen türkischen Staatsangehörigen den Antrag ein, die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf möge feststellen, dass seine Mandanten in der Türkei aus Gründen des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG bedroht seien, sohin die Abschiebung in dieses Land unzulässig sei. "Zur Begründung dieses Antrages teile ich mit, dass beide Herren türkische Staatsbürger, kurdischer Abstammung sind. Weiters beantrage ich die neuerliche Einvernahme meiner Mandanten als Partei und behalte mir weitere Ausführungen ausdrücklich vor."

Bei ihrer Vernehmung am 24. November 1995 gaben die von ihm vertretenen türkischen Staatsangehörigen im Wesentlichen zu Protokoll, sie möchten so schnell wie möglich in die Türkei zurück und verstünden nicht, wie es zu der genannten Antragstellung gekommen sei; die Anträge würden ausdrücklich zurückgezogen.

Anlässlich der Übersendung der Vollmachten gab der Beschwerdeführer bekannt, die Feststellungsanträge (namens seiner Mandanten) zurückzuziehen.

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1996 verhängte die Behörde erster Instanz über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von S 800,--. Sie erachtete es als erwiesen, dass beide Fremde keine Absicht gehabt hätten, Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu stellen; der Beschwerdeführer habe in Verschleppungsabsicht unrichtige Angaben gemacht. Ihm habe klar sein müssen, dass ein Fremder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG nicht abgeschoben werden dürfe. Somit könne eine geplante Abschiebung mittels einer Antragstellung gemäß Paragraph 54, FrG verschleppt werden, auch wenn der Antrag inhaltlich völlig unbegründet sei.

In seiner Berufung gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von Verwandten der beiden türkischen Staatsangehörigen angesprochen worden, alles rechtlich Mögliche zu unternehmen, um deren Abschiebung in die Türkei zu verhindern. Diese Verwandten hätten erklärt, mit den türkischen Schubhäftlingen gesprochen zu haben, und es entspreche deren Willen, die Abschiebung zu verhindern. Ein persönlicher Besuch bei diesen Schubhäftlingen sei dem Beschwerdeführer entbehrlich erschienen.

Mit Bescheid vom 28. März 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers ab und schloss sich der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an. Sie gehe ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sein müsse, dass durch die gegenständliche, mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehende Antragstellung eine Abschiebung bis auf Weiteres hätte verhindert werden können. Mangels Befragung der von ihm Vertretenen habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass seine Behauptungen im Antrag auf Wahrheit beruhten. Er behaupte auch nicht, die Auskunft über die kurdische Abstammung seiner Mandanten von "den Verwandten" erhalten zu haben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. September 1996, B 1711/96-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 1996, B 1711/96-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe verhängen. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706, mwN.). Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt vergleiche das zitierte Erkenntnis Zl. 95/19/1706, das zwar die Einbringung eines Rechtsmittels zum Inhalt hatte, dessen Grundsätze aber auch auf eine Antragstellung wie die vorliegende übertragen werden können). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat vergleiche auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 95/19/1706).

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung zu Grunde und ging sachverhaltsmäßig somit davon aus, dass der Beschwerdeführer von Verwandten seiner Mandanten ersucht worden sei, alles rechtlich Mögliche zu unternehmen, um eine Abschiebung der beiden Personen, die politische und soziale Probleme in der Türkei befürchteten, zu verhindern. Wird ein türkischer Staatsangehöriger

- behauptetermaßen - in seiner Heimat aus politischen Gründen verfolgt, liegt durchaus die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Person kurdischer Abstammung handle. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer im Sinn der genannten Rechtsprechung wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand gestützt habe. Umstände, die ihn hätten veranlassen müssen, an der Richtigkeit der Angaben der Verwandten seiner Mandanten zu zweifeln, werden von der Behörde nicht aufgezeigt. Unter diesen Voraussetzungen kann weder von einer offenbar mutwilligen Antragstellung noch von einer bewusst unrichtigen Begründung des Antrages in Verschleppungsabsicht die Rede sein.

Indem die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 35, AVG über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängte, belastete sie somit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Schriftsatzaufwand war aus folgenden Erwägungen nicht zuzusprechen: Gemäß dem mit 1. September 1997 in Kraft getretenen zweiten Satz des Paragraph 49, Absatz eins, VwGG (s. Paragraph 73, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,) gebührt Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sohin ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet. Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214).

Wien, am 8. November 2000

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210023.X00

Im RIS seit

13.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Dokumentnummer

JWT_1997210023_20001108X00

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