Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/17/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/17/0290

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L34009 Abgabenordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
B-VG Art140;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
LAO Wr 1962 §240 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A KG, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. August 1995, Zl. II/1-BE-498-6/22-95, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid nach dem Niederösterreichischen Standortabgabegesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth vom 12. August 1993 wurde der Beschwerdeführerin eine Standortgabe in der Höhe von S 263.100,-- vorgeschrieben.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth wies mit Bescheid vom 6. April 1994 die dagegen durch die S. GmbH erhobene Berufung zurück. Dieser an die S. GmbH gerichtete Bescheid wurde dem auch für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwalt am 14. April 1994 zugestellt. Am 18. April 1994 langte ein mit einer Berufung verbundener Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde Lichtenwörth ein. In diesem wird zur Begründung des Antrages - soweit entscheidungswesentlich - vorgebracht:

"Nachdem bereits fünf im wesentlichen gleichlautende Bescheide gegen die S. GmbH als Abgabenschuldnerin mit fünf ebenso im wesentlichen gleichlautenden Berufungen durch die Kanzlei des Vertreters der S. GmbH bekämpft worden waren, wurde dem Vertreter der Einschreiterin von dieser am 25.8.1993 der Abgabenbescheid vom 12.8.1993 übermittelt, mit dem Auftrag, auch gegen diesen Berufung zu erheben.

Diese Berufung wurde vom Vertreter der Einschreiterin am selben Tag diktiert und nach Übertragung zur Unterschrift vorgelegt. Der Vertreter der Einschreiterin unterfertigte den Schriftsatz, bemerkte jedoch dann, daß dieser so wie bei allen bisherigen Berufungen namens der S. GmbH und nicht namens der Einschreiterin ausgestellt worden war. Er gab daraufhin der Sekretärin den Auftrag, die Berufung neuerlich namens der Einschreiterin auszudrucken, was diese auch tat. Anschließend wurde die Berufung vom Vertreter der Einschreiterin unterfertigt und der Sekretärin zur Abfertigung übergeben. Bei dieser Abfertigung wurde aber dann offenbar die vorerst irrtümlich unterfertigte Fassung zur Post gegeben.

Der im Handakt des Vertreters der Einschreiterin befindliche Kanzleidurchschlag weist als Berufungswerberin die Einschreiterin aus.

Die Sekretärin ist seit mehr als fünf Jahren in der Kanzlei des Vertreters der Einschreiterin beschäftigt; ein derartiger Irrtum ist ihr noch nie unterlaufen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth vom 16. August 1994 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Einvernahme der Kanzleikraft unter Hinweis auf Paragraph 229, der Niederösterreichischen Abgabenordnung keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lichtenwörth vom 28. Februar 1995, Zl. 151/1/1994, keine Folge gegeben und der Bescheid erster Instanz bestätigt. Die belangte Behörde wies mit ihrem Bescheid vom 23. August 1995 die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 2832/95-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 229, Absatz eins, NÖ AO 1977 ist gegen die Versäumung einer Frist (Paragraphen 86 bis 88) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. November 1984, Zlen. 83/17/0178, 0179, 0180, 0185) der Fassung des Paragraph 308, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem insoweit mit 18. Juli 1987 in Kraft getretenen Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,, die der zuletzt genannten Bestimmung folgenden Satz hinzugefügt hat:

"Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 229, Absatz eins, NÖ AO 1977 etwa aus dem Grunde, daß er den zuletzt genannten Zusatz nicht aufweist, keine Bedenken vergleiche das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 240, Absatz eins, WAO ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0074, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den insofern gleichartigen Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985,, des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1990,, des Paragraph 308, Absatz eins, BAO in der oben erwähnten Fassung sowie des Paragraph 167, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 312, war eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon dann ausgeschlossen, wenn die Partei leichtes Verschulden an dem als Wiedereinsetzungsgrund behaupteten Sachverhalt traf. Eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht war daher schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis anzunehmen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, mwN). Gleiches gilt auch für die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, NÖ AO 1977. Ein Verschulden des für sie einschreitenden Rechtsanwaltes muß sich die Partei wie ein eigenes Verschulden anrechnen lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. November 1984).

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist das Ereignis, das im Hinblick auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu beurteilen ist, nicht allein im Handeln der Kanzleiangestellten des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin zu sehen. Die Kuvertierung und Absendung der unrichtigerweise namens der S. GmbH erhobenen anwaltlich unterfertigten Berufung wäre nämlich unterblieben, hätte der einschreitende Rechtsanwalt den zu verbessernden Schriftsatz eindeutig als solchen gekennzeichnet. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist daher vorzuwerfen, nach Leistung seiner Unterschrift den von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz nicht vernichtet bzw. zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchgestrichen zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fehler durch die Kanzleiangestellte beim Kuvertieren für den Rechtsfreund der Beschwerdeführerin tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der erwähnten Bestimmung der Niederösterreichischen Abgabenordnung bildete, ist ihm doch die vorangegangene kausale Unterlassung jedenfalls als eigenes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid erweist sich somit als zumindest im Ergebnis zutreffend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170290.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997170290_19970929X00

Navigation im Suchergebnis