(5)Absatz 5,Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr
bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 S 500,--,
bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 50 m2 S 700,--
..."
3. Die Abgabepflicht nach § 28 Bgld. TourismusG 1992 setzt das kumulative Vorliegen der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Tatbestandselemente voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007). 3. Die Abgabepflicht nach Paragraph 28, Bgld. TourismusG 1992 setzt das kumulative Vorliegen der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestandselemente voraus vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007).
4. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. TourismusG 1992 kommt es (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) für das Vorliegen der Abgabepflicht darauf an, dass der betroffene Eigentümer keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der die Wohnung, die als Ferienwohnung angesehen wird, liegt. 4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. TourismusG 1992 kommt es (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) für das Vorliegen der Abgabepflicht darauf an, dass der betroffene Eigentümer keinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat, in der die Wohnung, die als Ferienwohnung angesehen wird, liegt.
5. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Frage des ordentlichen Wohnsitzes in der mitbeteiligten Gemeinde im Abgabenverfahren nicht "nie releviert", sondern dort im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass er in der mitbeteiligten Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Der Beschwerdeführer hat auch bereits in seiner Berufung und in der Stellungnahme vom 7. November 1995 auf den Vorhalt der Ermittlungsergebnisse Angaben zur Benützung des Objekts gemacht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wäre etwa im Abgabenverfahren einer entsprechenden Feststellung der Abgabenbehörde, es liege kein ordentlicher Wohnsitz in der mitbeteiligten Gemeine vor, nicht entgegengetreten. Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. TourismusG 1992 konnte daher von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde nicht ohne weiteres angenommen werden. 5. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Frage des ordentlichen Wohnsitzes in der mitbeteiligten Gemeinde im Abgabenverfahren nicht "nie releviert", sondern dort im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass er in der mitbeteiligten Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Der Beschwerdeführer hat auch bereits in seiner Berufung und in der Stellungnahme vom 7. November 1995 auf den Vorhalt der Ermittlungsergebnisse Angaben zur Benützung des Objekts gemacht, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wäre etwa im Abgabenverfahren einer entsprechenden Feststellung der Abgabenbehörde, es liege kein ordentlicher Wohnsitz in der mitbeteiligten Gemeine vor, nicht entgegengetreten. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. TourismusG 1992 konnte daher von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde nicht ohne weiteres angenommen werden.
6. Als ordentlicher Wohnsitz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.648/A) jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. 6. Als ordentlicher Wohnsitz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.648/A) jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
Dieser Begriff nach § 66 Abs. 1 JN und nach § 5 StbG 1965 ist auch zur Auslegung der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 3 des Bgld. TourismusG 1992 heranzuziehen. Der Begriff des Wohnsitzes schließt demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung an einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere ordentliche Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 82/11/0054, und vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0261).Dieser Begriff nach Paragraph 66, Absatz eins, JN und nach Paragraph 5, StbG 1965 ist auch zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, des Bgld. TourismusG 1992 heranzuziehen. Der Begriff des Wohnsitzes schließt demnach ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung an einem Ort - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere ordentliche Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 82/11/0054, und vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0261).
Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist für die Beurteilung, wo eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, nicht entscheidend (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.468/A, oder das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007, zu § 28 Abs. 2 Bgld. TourismusG 1992). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde nicht seinen "Hauptwohnsitz" hatte, kann für den Beschwerdefall somit nichts gewonnen werden. Der Gemeinderat hat hiebei offensichtlich auf das Meldegesetz 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, abgestellt (siehe näher unten). Es mag zwar zutreffen, dass der Ort der Berufsausübung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die betreffende Person an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort führt weder notwendigerweise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes an dem Ort der Berufsausübung, noch schließt sie das Vorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes aus. Der Gemeinderat hat sich im Berufungsbescheid zwar auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Bgld. TourismusG 1992 berufen, die "in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren erhoben" worden seien; er hat aber keinerlei Feststellungen bezüglich eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers getroffen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht auf die Problematik eingegangen, weil der Beschwerdeführer sie nicht releviert habe. Auf der Grundlage des von den Gemeindebehörden festgestellten Sachverhalts war es nach dem Vorgesagten jedoch nicht möglich, die rechtliche Beurteilung bezüglich § 28 Abs. 2 Z 3 leg. cit. vorzunehmen.Die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 ist für die Beurteilung, wo eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, nicht entscheidend vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.468/A, oder das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007, zu Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TourismusG 1992). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde nicht seinen "Hauptwohnsitz" hatte, kann für den Beschwerdefall somit nichts gewonnen werden. Der Gemeinderat hat hiebei offensichtlich auf das Meldegesetz 1991 in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, abgestellt (siehe näher unten). Es mag zwar zutreffen, dass der Ort der Berufsausübung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die betreffende Person an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort führt weder notwendigerweise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes an dem Ort der Berufsausübung, noch schließt sie das Vorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes aus. Der Gemeinderat hat sich im Berufungsbescheid zwar auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TourismusG 1992 berufen, die "in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren erhoben" worden seien; er hat aber keinerlei Feststellungen bezüglich eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers getroffen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht auf die Problematik eingegangen, weil der Beschwerdeführer sie nicht releviert habe. Auf der Grundlage des von den Gemeindebehörden festgestellten Sachverhalts war es nach dem Vorgesagten jedoch nicht möglich, die rechtliche Beurteilung bezüglich Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. vorzunehmen. Insbesondere ist es für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in dem dargestellten Sinn nicht maßgeblich, ob nach melderechtlichen Vorschriften einer von mehreren Wohnsitzen als "Hauptwohnsitz" zu bezeichnen ist. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat hiebei offensichtlich die Terminologie des Meldegesetzes in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, übernommen. Nach diesem war auch auf dem Meldezettel, der in Anlage A des Meldegesetzes festgelegt ist, bei der polizeilichen Meldung anzugeben, ob es sich bei der Unterkunft um einen "Hauptwohnsitz" handelte und wenn ja, wo sich der bisherige Hauptwohnsitz befunden hätte. Nach Anlage A zum Meldegesetz in der Stammfassung, BGBl. Nr. 9/1992, enthielt der Meldezettel die Frage nach dem Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes und darunter die folgende Anordnung: "Bei gleichzeitiger Aufgabe eines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes diesen hier eintragen". Unabhängig davon, ob der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes nach der Anlage A zum Meldegesetz 1991 mit dem oben umschriebenen Begriff des ordentlichen Wohnsitzes völlig übereinstimmte (das Gesetz definierte den Begriff nicht), ergibt sich daraus, dass auch nach dem Muster in Anlage A zum Meldegesetz 1991 das Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze nicht ausgeschlossen war. Die Änderung des Meldegesetzes durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, konnte für das vorliegende Abgabenverfahren keine Auswirkungen entfalten, weil im hier maßgeblichen Zeitraum (bis Ende 1994) die landesgesetzliche Bestimmung des § 28 Abs. 2 Bgld. TourismusG 1992 unverändert auf den "ordentlichen Wohnsitz" abstellte.Insbesondere ist es für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in dem dargestellten Sinn nicht maßgeblich, ob nach melderechtlichen Vorschriften einer von mehreren Wohnsitzen als "Hauptwohnsitz" zu bezeichnen ist. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat hiebei offensichtlich die Terminologie des Meldegesetzes in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, übernommen. Nach diesem war auch auf dem Meldezettel, der in Anlage A des Meldegesetzes festgelegt ist, bei der polizeilichen Meldung anzugeben, ob es sich bei der Unterkunft um einen "Hauptwohnsitz" handelte und wenn ja, wo sich der bisherige Hauptwohnsitz befunden hätte. Nach Anlage A zum Meldegesetz in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, enthielt der Meldezettel die Frage nach dem Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes und darunter die folgende Anordnung: "Bei gleichzeitiger Aufgabe eines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes diesen hier eintragen". Unabhängig davon, ob der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes nach der Anlage A zum Meldegesetz 1991 mit dem oben umschriebenen Begriff des ordentlichen Wohnsitzes völlig übereinstimmte (das Gesetz definierte den Begriff nicht), ergibt sich daraus, dass auch nach dem Muster in Anlage A zum Meldegesetz 1991 das Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze nicht ausgeschlossen war. Die Änderung des Meldegesetzes durch das Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, konnte für das vorliegende Abgabenverfahren keine Auswirkungen entfalten, weil im hier maßgeblichen Zeitraum (bis Ende 1994) die landesgesetzliche Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TourismusG 1992 unverändert auf den "ordentlichen Wohnsitz" abstellte. Der Beschwerdeführer betrachtete nach seinen Ausführungen die gegenständliche Ferienwohnung als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, an dem er auch die Abende mit seiner Familie verbracht habe. Auf Grund des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der in § 28 Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen (vgl. hiezu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007) hätte das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der mitbeteiligten Gemeinde zur Verneinung der gegenständlichen Abgabepflicht führen müssen. Die Abgabenbehörden hätten folglich nicht allein darauf abstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde nicht polizeilich gemeldet sei. Vor allem ist zwischen einem "Hauptwohnsitz" und dem ordentlichen Wohnsitz im oben dargestellten Sinn zu unterscheiden. Es kam sohin nicht darauf an - worauf der Gemeinderat in seinem Bescheid abstellte -, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 seinen "Hauptwohnsitz" in der mitbeteiligten Gemeinde hatte. Die vom Gemeinderat gezogene Schlussfolgerung, dass kein ordentlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers in der mitbeteiligten Gemeinde gegeben gewesen sei, beruht daher auf einer verfehlten Rechtsansicht und ist auf Grund der vom Gemeinderat getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen.Der Beschwerdeführer betrachtete nach seinen Ausführungen die gegenständliche Ferienwohnung als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, an dem er auch die Abende mit seiner Familie verbracht habe. Auf Grund des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. genannten Voraussetzungen vergleiche hiezu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007) hätte das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der mitbeteiligten Gemeinde zur Verneinung der gegenständlichen Abgabepflicht führen müssen. Die Abgabenbehörden hätten folglich nicht allein darauf abstellen dürfen, dass der Beschwerdeführer in der mitbeteiligten Gemeinde nicht polizeilich gemeldet sei. Vor allem ist zwischen einem "Hauptwohnsitz" und dem ordentlichen Wohnsitz im oben dargestellten Sinn zu unterscheiden. Es kam sohin nicht darauf an - worauf der Gemeinderat in seinem Bescheid abstellte -, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 seinen "Hauptwohnsitz" in der mitbeteiligten Gemeinde hatte. Die vom Gemeinderat gezogene Schlussfolgerung, dass kein ordentlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers in der mitbeteiligten Gemeinde gegeben gewesen sei, beruht daher auf einer verfehlten Rechtsansicht und ist auf Grund der vom Gemeinderat getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
7. Die von den Gemeindebehörden getroffenen Feststellungen reichten daher nicht aus, das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes schlüssig nachzuweisen. Ein solches Nichtvorliegen stellt aber im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Bgld. TourismusG 1992 eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe dar. Das Vorliegen der "tatsächlichen und rechtlichen ... Verhältnisse, die für die Abgabepflicht ... wesentlich sind," hat jedoch die Abgabenbehörde gemäß § 94 Abs. 1 Bgld. LAO von Amts wegen zu ermitteln. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid entgegenhält, er habe die Frage des ordentlichen Wohnsitzes nie releviert. Da die Abgabenbehörden keine Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der mitbeteiligten Gemeinde getroffen haben, war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, einer solchen Feststellung gegebenenfalls entgegenzutreten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren ein Sachvorbringen hinsichtlich der Benützung der Wohnung erstattet, welches in rechtlicher Hinsicht dahingehend zu deuten ist, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein ordentlicher Wohnsitz gegeben war. 7. Die von den Gemeindebehörden getroffenen Feststellungen reichten daher nicht aus, das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes schlüssig nachzuweisen. Ein solches Nichtvorliegen stellt aber im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. TourismusG 1992 eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe dar. Das Vorliegen der "tatsächlichen und rechtlichen ... Verhältnisse, die für die Abgabepflicht ... wesentlich sind," hat jedoch die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Bgld. LAO von Amts wegen zu ermitteln. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid entgegenhält, er habe die Frage des ordentlichen Wohnsitzes nie releviert. Da die Abgabenbehörden keine Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der mitbeteiligten Gemeinde getroffen haben, war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, einer solchen Feststellung gegebenenfalls entgegenzutreten; im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren ein Sachvorbringen hinsichtlich der Benützung der Wohnung erstattet, welches in rechtlicher Hinsicht dahingehend zu deuten ist, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein ordentlicher Wohnsitz gegeben war.
Die belangte Behörde hätte den aufgezeigten Verfahrensmangel wahrnehmen müssen (den Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben oder aber selbst die entsprechenden Feststellungen, bevor sie die Vorstellung abwies, treffen müssen). Da sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
8. Soweit in der Beschwerde auch die Verletzung in den aus Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) iVm Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 abzuleitenden Rechten geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen: 8. Soweit in der Beschwerde auch die Verletzung in den aus Artikel 52, EGV (jetzt Artikel 43, EG) in Verbindung mit Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 abzuleitenden Rechten geltend gemacht wird, ist Folgendes auszuführen:
Das Vorbringen ist im Beschwerdefall nur insofern relevant, als die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen mit dem Wirksamwerden des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, am 1. Jänner 1994 verdrängt worden sein könnten. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem oben genannten Erkenntnis vom 18. September 2000, auf welches insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu den auch hier vorgetragenen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts festgestellt, dass kein Widerspruch des § 28 Bgld. TourismusG 1992 zum Gemeinschaftsrecht gegeben ist.Das Vorbringen ist im Beschwerdefall nur insofern relevant, als die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen mit dem Wirksamwerden des EWR-Abkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, am 1. Jänner 1994 verdrängt worden sein könnten. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem oben genannten Erkenntnis vom 18. September 2000, auf welches insofern gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu den auch hier vorgetragenen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts festgestellt, dass kein Widerspruch des Paragraph 28, Bgld. TourismusG 1992 zum Gemeinschaftsrecht gegeben ist. 9. Indem die belangte Behörde aber verkannte, dass durch die von den Gemeindebehörden getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abgabentatbestandes jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 3 des Bgld. TourismusG 1992 nicht nachgewiesen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 9. Indem die belangte Behörde aber verkannte, dass durch die von den Gemeindebehörden getroffenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abgabentatbestandes jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, des Bgld. TourismusG 1992 nicht nachgewiesen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde entweder selbst den Sachverhalt im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 1993 und 1994 in der mitbeteiligten Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hatte, zu ergänzen oder aber die Bescheide des Gemeinderates auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels aufzuheben haben.
10. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht zu den "civil rights" gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zlen. 91/17/0098, 0099, m.w.N.). 10. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK erforderlich, da die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht zu den "civil rights" gehört vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zlen. 91/17/0098, 0099, m.w.N.).
11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand steht schon im Hinblick auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 nicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dies auch gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214); im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühren in der Höhe von S 300,-- waren gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 21,80 in Ansatz zu bringen.Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand steht schon im Hinblick auf Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, nicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war und dies auch gilt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214); im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer entrichteten Gebühren in der Höhe von S 300,-- waren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, mit EUR 21,80 in Ansatz zu bringen. Wien, am 25. Juni 2002