Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/14/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0078

Entscheidungsdatum

23.09.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

AbgÄG 02te 1987 Abschn15 Art1 Z11;
BAO §212a Abs5 lita;
BAO §212a Abs7;
BAO §276 Abs1;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwalt in Wörgl, Bahnhofstraße 37, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. Mai 1997, Zl. Regierungsvorlage 047-05/03/97, betreffend Ablauf der Aussetzung, Aussetzungszinsen und Aussetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Oktober 1996 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1996 und die Folgejahre mit S 199.400,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. November 1996 Berufung.

Mit Bescheid vom 22. November 1996 gab das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1996 statt.

Am 19. Februar 1997 erging die Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 9. Oktober 1996.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. Februar 1997 wurden der Ablauf der Aussetzung infolge Berufungserledigung verfügt und Aussetzungszinsen festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 26. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das erste Quartal 1997 abgewiesen.

Am 18. März 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 21. und 26. Februar 1997 wurden mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer am 15. Mai 1995 jeweils den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 21. und 26. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 sei die Berufung gegen die mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1996 und die Folgejahre als erledigt anzusehen gewesen, weshalb die Bescheide vom 21. und 26. Februar 1997 der Sachlage entsprochen hätten. Ab Stellung des Antrages vom 18. März 1997 seien die Voraussetzungen für eine neuerliche Aussetzung der Einhebung ab diesem Zeitpunkt wieder vorgelegen, und zwar auch hinsichtlich der für den Zeitraum bis zur Berufungsvorentscheidung festgesetzten Aussetzungszinsen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden

  1. Litera a
    Berufungsvorentscheidung oder
  2. Litera b
    Berufungsentscheidung oder
  3. Litera c
    anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276,) nicht aus.
Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 einen Grund für die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO dargestellt habe, entgegen und führt in diesem Zusammenhang aus, aus Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera c, BAO ergebe sich, daß nur im Falle einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden dürfe. Die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 stelle aber keine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung dar. Auch aus Gründen des Rechtsschutzes sei die Auffassung der belangten Behörde abzulehnen, weil es sonst das Finanzamt in der Hand habe, durch eine inhaltlich fragwürdige Berufungsvorentscheidung den Ablauf der Aussetzung herbeizuführen und dem Abgabepflichtigen einen beträchtlichen Vermögensschaden zuzufügen.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera a, BAO der Ablauf der Aussetzung anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 312, mit dessen Abschnitt römisch fünfzehn Artikel römisch eins, Punkt 11 die Bestimmungen des Paragraph 212 a, über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in die BAO eingeführt wurden, wird zudem ausgeführt, daß mit jeder Erledigung der Berufung (auch mit jeder Berufungsvorentscheidung) der Anlaß für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung eintrete. Sollte ein Antrag auf Entscheidung im Sinn des Paragraph 276, gestellt werden, könne dies ein Anlaß für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß Absatz 7, erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ende, habe der Abgabepflichtige jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Entscheidung im Sinn des Paragraph 276, innerhalb Monatsfrist eingebracht werde, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen (siehe 108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch siebzehn. GP, S. 43).
Das vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsschutzdefizit besteht daher im Hinblick auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung im Sinne des Paragraph 276, BAO nicht. Es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Auffassung rechtfertigen könnten, im Falle einer Berufungsvorentscheidung könne der Ablauf der Aussetzung erst dann verfügt werden, wenn die im Paragraph 276, BAO genannte Frist für einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verstrichen ist und kein derartiger Antrag gestellt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140078.X00

Im RIS seit

16.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997140078_19970923X00

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