Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/13/0034

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0034

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag der T GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde in dem mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 96/13/0124-5, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 96/13/0124-5, wurde das Verfahren über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch elf, vom 12. Juni 1996, Zl. GA 6-96/5033/03, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt, weil die Antragstellerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde durch Vorlage einer dritten Beschwerdeausfertigung nicht entsprochen hatte. Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am 7. Februar 1997 zugestellt.

Innerhalb offener Frist stellte die Antragstellerin unter gleichzeitiger Vorlage der dritten Beschwerdeausfertigung den Antrag, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Behebung des Mangels ihrer Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Beschwerde sei von Mitarbeitern der die Antragstellerin steuerlich vertretenden Steuerberatungsgesellschaft verfaßt und dem für die Antragstellerin einschreitenden Rechtsanwalt zur Unterfertigung vorgelegt worden. Nach Rückstellung der Beschwerde mit dem vom Gerichtshof ergangenen Auftrag zur Mängelbehebung habe der erfahrene und langjährig im Fristenwesen tätig gewesene Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft die Sendung beim Rechtsanwalt behoben, ein drittes Exemplar der Beschwerdeschrift vom Rechtsanwalt unterfertigen lassen und die so verbesserte Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt. Hiebei sei dem Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft ein ihm unerklärliches Versehen insofern unterlaufen, als die dritte, vom Rechtsanwalt unterfertigte Ausfertigung der Beschwerdeschrift versehentlich in den Handakt der Steuerberatungskanzlei geraten sei, sodaß erst recht wiederum nur zwei Beschwerdeausfertigungen an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden seien. Ein solches Versehen sei dem Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft bislang nie unterlaufen.

Ausgehend von diesem behaupteten, auf Grund einer vorgelegten schriftlichen Erklärung des Prokuristen der Steuerberatungsgesellschaft vom Gerichshof als bescheinigt angesehenen Sachverhalt erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als berechtigt. Er gleicht mit der vorliegenden Fallkonstellation jenen Fällen unterlaufener Kuvertierungsfehler verläßlicher Mitarbeiter von Parteienvertretern, in denen der Gerichtshof das Unterlaufen solcher Kuvertierungsfehler als geeigneten Grund anzusehen pflegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vergleichbaren Fällen zu bewilligen vergleiche für viele etwa den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1996, 96/13/0082, 0083).

Es war dem Antrag demnach stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130034.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997130034_19970319X00

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