"(9)Absatz 9,Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe."
Die EB zur RV zu dieser Bestimmung (Art. 89 Z. 22 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), 72 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP, 311, führen dazu aus, die Übergangsbestimmung für die verschärfte Form des Ausschlusses von der Studienbeihilfe wegen Studienwechsel solle Studierenden, die vor Inkrafttreten der Novelle noch unter Berücksichtigung der alten Bestimmungen über den Studienwechsel die Studienrichtung gewechselt hätten, die zügige Weiterführung dieses Studiums ermöglichen.Die EB zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (Artikel 89, Ziffer 22, des Strukturanpassungsgesetzes 1996), 72 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP, 311, führen dazu aus, die Übergangsbestimmung für die verschärfte Form des Ausschlusses von der Studienbeihilfe wegen Studienwechsel solle Studierenden, die vor Inkrafttreten der Novelle noch unter Berücksichtigung der alten Bestimmungen über den Studienwechsel die Studienrichtung gewechselt hätten, die zügige Weiterführung dieses Studiums ermöglichen.
Die obzitierten Bestimmungen sind am 1. September 1996 in Kraft getreten (§ 78 Abs. 7).Die obzitierten Bestimmungen sind am 1. September 1996 in Kraft getreten (Paragraph 78, Absatz 7,).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unbestritten im Wintersemester 1996/97 am Beginn des fünften Semesters sein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Linz (vorläufig) abgebrochen und den Studiengang Holztechnik und Holzwirtschaft an der Fachhochschule Kuchl aufgenommen. Am Beginn des Sommersemesters 1997 hat er diesen Lehrgang an der Fachhochschule Kuchl abgebrochen und sein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Linz wieder aufgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe ab dem Sommersemester 1997 für das wiederaufgenommene Studium der Betriebswirtschaft mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges wegen des Studienwechsels von Betriebswirtschaft zum Studiengang Holztechnik und Holzwirtschaft im Wintersemester 1996/97 (Ausschlußgrund nach § 17 Abs. 1 Z. 2) abgewiesen und diesen Studienwechsel nicht als für den Anspruch auf Studienbehilfe "unschädlich" im Sinn des § 17 Abs. 2 gewertet.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unbestritten im Wintersemester 1996/97 am Beginn des fünften Semesters sein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Linz (vorläufig) abgebrochen und den Studiengang Holztechnik und Holzwirtschaft an der Fachhochschule Kuchl aufgenommen. Am Beginn des Sommersemesters 1997 hat er diesen Lehrgang an der Fachhochschule Kuchl abgebrochen und sein Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Linz wieder aufgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe ab dem Sommersemester 1997 für das wiederaufgenommene Studium der Betriebswirtschaft mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges wegen des Studienwechsels von Betriebswirtschaft zum Studiengang Holztechnik und Holzwirtschaft im Wintersemester 1996/97 (Ausschlußgrund nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,) abgewiesen und diesen Studienwechsel nicht als für den Anspruch auf Studienbehilfe "unschädlich" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, gewertet.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß jedenfalls der (vorläufige) Abbruch des Studiums der Betriebswirtschaft an der Universität Linz und die Aufnahme der Studien an der Fachhochschule Kuchl im Wintersemester 1996/97 einen Studienwechsel im Sinn des § 17 Abs. 1 darstellen. Diese Auffassung trifft auch zu: Zwar enthält das StudFG 1992 - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß jedenfalls der (vorläufige) Abbruch des Studiums der Betriebswirtschaft an der Universität Linz und die Aufnahme der Studien an der Fachhochschule Kuchl im Wintersemester 1996/97 einen Studienwechsel im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, darstellen. Diese Auffassung trifft auch zu: Zwar enthält das StudFG 1992 - abgesehen vom Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1990, 89/12/0175, zu diesem im Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt.
Dies gilt auch für das Studienförderungsgesetz 1992. Die Voraussetzungen für einen Studienwechsel sind im Beschwerdefall erfüllt, zumal gemäß § 3 Abs. 1 Z. 9 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1993, auch Studierende an Fachhochschul-Studiengängen Förderungen nach diesem Gesetz erhalten können.Dies gilt auch für das Studienförderungsgesetz 1992. Die Voraussetzungen für einen Studienwechsel sind im Beschwerdefall erfüllt, zumal gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,, auch Studierende an Fachhochschul-Studiengängen Förderungen nach diesem Gesetz erhalten können.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, er falle unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 9, weil sein Studienwechsel von der Universität Linz zur Fachhochschule Kuchl nach der bis 31. August 1996 geltenden Altrechtslage nicht zu einem Ausschluß seines Anspruches auf Studienbeihilfe geführt habe.Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, er falle unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 9,, weil sein Studienwechsel von der Universität Linz zur Fachhochschule Kuchl nach der bis 31. August 1996 geltenden Altrechtslage nicht zu einem Ausschluß seines Anspruches auf Studienbeihilfe geführt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 75 Abs. 9 unter Berücksichtigung der obzitierten EB zur RV des Strukturanpassungsgesetzes zu dieser Bestimmung nur dann Anwendung findet, wenn der Studienwechsel vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage (1. September 1996), das heißt also spätestens im Sommersemester 1996 stattgefunden hat. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer jedoch seinen Studienwechsel von der Universität Linz (Betriebswirtschaft) zu einem Lehrgang der Fachhochschule Kuchl erst im Wintersemester 1996/97 und damit bereits unter der Geltung der neuen Rechtslage durchgeführt, sodaß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der genannten Übergangsbestimmung nicht gegeben sind.Dem ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 75, Absatz 9, unter Berücksichtigung der obzitierten EB zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes zu dieser Bestimmung nur dann Anwendung findet, wenn der Studienwechsel vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage (1. September 1996), das heißt also spätestens im Sommersemester 1996 stattgefunden hat. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer jedoch seinen Studienwechsel von der Universität Linz (Betriebswirtschaft) zu einem Lehrgang der Fachhochschule Kuchl erst im Wintersemester 1996/97 und damit bereits unter der Geltung der neuen Rechtslage durchgeführt, sodaß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der genannten Übergangsbestimmung nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführer macht ferner (dies auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend, es liege ein Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 2 vor. Trotz eines von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachtens, mit dem er seine Erkrankung nachgewiesen habe, habe die belangte Behörde diesen Nachweis nicht entsprechend berücksichtigt, sondern sei ihm nur mit laienhaften Ausführungen, nicht aber auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Unter Außerachtlassung des vorgelegten Gutachtens habe die belangte Behörde angenommen, der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitpunkt zu einem Studienwechsel entschieden und sei daher nicht entscheidungsunfähig gewesen. Er habe trotz seiner Krankheit die Möglichkeit gehabt, sein Studium für deren Dauer auszusetzen oder sich beurlauben zu lassen. Nur bei Vorliegen eines zu einem anderen Ergebnis gelangenden Gutachtens von Sachverständigen der Psychiatrie hätte die belangte Behörde dazu gelangen können, daß das Gutachten Dris. B unrichtig bzw. unschlüssig sei und die depressive Phase die Entscheidung für Kuchl nicht herbeigeführt habe. Die belangte Behörde habe es unter Mißachtung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sacherhaltes unterlassen, dazu ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Erkrankung rechtfertige die Annahme, daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 zweiter Tatbestand gegeben seien.Der Beschwerdeführer macht ferner (dies auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend, es liege ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 17, Absatz 2, vor. Trotz eines von ihm vorgelegten fachärztlichen Gutachtens, mit dem er seine Erkrankung nachgewiesen habe, habe die belangte Behörde diesen Nachweis nicht entsprechend berücksichtigt, sondern sei ihm nur mit laienhaften Ausführungen, nicht aber auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Unter Außerachtlassung des vorgelegten Gutachtens habe die belangte Behörde angenommen, der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitpunkt zu einem Studienwechsel entschieden und sei daher nicht entscheidungsunfähig gewesen. Er habe trotz seiner Krankheit die Möglichkeit gehabt, sein Studium für deren Dauer auszusetzen oder sich beurlauben zu lassen. Nur bei Vorliegen eines zu einem anderen Ergebnis gelangenden Gutachtens von Sachverständigen der Psychiatrie hätte die belangte Behörde dazu gelangen können, daß das Gutachten Dris. B unrichtig bzw. unschlüssig sei und die depressive Phase die Entscheidung für Kuchl nicht herbeigeführt habe. Die belangte Behörde habe es unter Mißachtung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sacherhaltes unterlassen, dazu ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Erkrankung rechtfertige die Annahme, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Tatbestand gegeben seien.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Der im Beschwerdefall in Betracht kommende zweite Tatbestand nach § 17 Abs. 2 ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat - nur erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:Der im Beschwerdefall in Betracht kommende zweite Tatbestand nach Paragraph 17, Absatz 2, ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat - nur erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:
Es muß ein unabwendbares Ereignis vorliegen;
es darf den Studierenden daran kein Verschulden treffen und
das Ereignis muß zwingend den Studienwechsel herbeigeführt haben.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die dritte Voraussetzung erfüllt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß
der Gesetzgeber im § 17 Abs. 2 mit der Wendung "zwingend herbeigeführt wurde" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, die über die "bloße Kausalität" wie sie etwa im § 19 Abs. 1 (danach ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde) hinausgeht undder Gesetzgeber im Paragraph 17, Absatz 2, mit der Wendung "zwingend herbeigeführt wurde" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, die über die "bloße Kausalität" wie sie etwa im Paragraph 19, Absatz eins, (danach ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde) hinausgeht und
trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein muß.
Als Beispiele führt die belangte Behörde Erkrankungen oder Unfälle an, die eine notwendige Eignung für das bisherige, nicht aber für ein anderes Studium ausschließen wie etwa eine gravierende Handverletzung für das Studium eines Musikinstrumentes, die zu einem Studienwechsel zu einem geisteswissenschaftlichen Studium führe oder die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich mache, dem aber etwa für ein rechtswissenschaftliches Studium keine Bedeutung zukomme.
Die in den Erläuternden Bemerkungen als Beispiel für ein Ereignis im Sinn des § 17 Abs. 2 genannten Erkrankungen umfassen mangels Einschränkung auch psychische Krankheiten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schließen es weder Wortlaut, Zweck noch die Erläuterungen zu § 17 Abs. 2 aus, daß ein durch eine psychische Krankheit im Sinn des § 17 Abs. 2 erzwungener Studienwechsel eines Studierenden auch dann vorliegt, wenn er diese Entscheidung deshalb trifft, weil er sich aufgrund seiner Krankheit für das bisher von ihm betriebene, nicht aber für ein anderes Studium als ungeeignet ansieht, den Studienwechsel für unbedingt erforderlich hält und im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Erkrankung seine Erkenntnisfähigkeit so hochgradig einschränkt, daß er nicht imstande ist, die Unrichtigkeit seiner Fehleinschätzung oder andere Handlungsalternativen (z.B. den vorläufigen Abbruch des Studiums oder eine Beurlaubung) hinreichend zu erkennen. Anders gewendet muß die krankheitsbedingte Beeinträchtigung so beschaffen sein, daß die in diesem Zustand getroffene Entscheidung für den Studienwechsel dem Studierenden gleichsam als einzig möglicher Ausweg aus seiner Situation erscheint und von ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erwartet werden kann, daß er deren Fehlerhaftigkeit erkennt oder andere Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht zieht.Die in den Erläuternden Bemerkungen als Beispiel für ein Ereignis im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, genannten Erkrankungen umfassen mangels Einschränkung auch psychische Krankheiten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schließen es weder Wortlaut, Zweck noch die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 2, aus, daß ein durch eine psychische Krankheit im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, erzwungener Studienwechsel eines Studierenden auch dann vorliegt, wenn er diese Entscheidung deshalb trifft, weil er sich aufgrund seiner Krankheit für das bisher von ihm betriebene, nicht aber für ein anderes Studium als ungeeignet ansieht, den Studienwechsel für unbedingt erforderlich hält und im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Erkrankung seine Erkenntnisfähigkeit so hochgradig einschränkt, daß er nicht imstande ist, die Unrichtigkeit seiner Fehleinschätzung oder andere Handlungsalternativen (z.B. den vorläufigen Abbruch des Studiums oder eine Beurlaubung) hinreichend zu erkennen. Anders gewendet muß die krankheitsbedingte Beeinträchtigung so beschaffen sein, daß die in diesem Zustand getroffene Entscheidung für den Studienwechsel dem Studierenden gleichsam als einzig möglicher Ausweg aus seiner Situation erscheint und von ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht erwartet werden kann, daß er deren Fehlerhaftigkeit erkennt oder andere Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht zieht.
Aus § 6 Z. 3, dessen Verweis auch § 17 umfaßt, ist abzuleiten, daß den Studierenden, der sich auf einen Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 2 beruft, abweichend vom § 39 AVG die Beweislast trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Unterlassung eines "Nachweises" ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden rechtfertigt. Eine formelle Beweislast mit diesem Inhalt besteht wegen des im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatzes der amtswegigen Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 94/12/0298, und die dort zitierte Vorjudikatur).Aus Paragraph 6, Ziffer 3,, dessen Verweis auch Paragraph 17, umfaßt, ist abzuleiten, daß den Studierenden, der sich auf einen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 17, Absatz 2, beruft, abweichend vom Paragraph 39, AVG die Beweislast trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Unterlassung eines "Nachweises" ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden rechtfertigt. Eine formelle Beweislast mit diesem Inhalt besteht wegen des im Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Grundsatzes der amtswegigen Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, 94/12/0298, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Vorlage der fachärztlichen Bestätigung Dris. B vom 12. Mai 1997 seiner Behauptungs- und Beweislast in bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 17 Abs. 2 jedenfalls in diesem Verfahrensstadium ausreichend nachgekommen ist und er mit seinem Vorbringen auch nicht einen Grund geltend gemacht hat, der von vornherein nicht als Tatbestand nach § 17 Abs. 2 zweiter Fall in Frage kommt. Die von der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage getroffene Annahme, es hätten für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Studienwechsel von der Universität Linz zur Fachhochschule Kuchl andere Handlungsmöglichkeiten bestanden, entbehrt aber ihrer Nachvollziehbarkeit und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer - allenfalls nach vorherige Befassung eines (Amts)Sachverständigen - mitzuteilen, daß ihrer Auffassung nach die vorgelegte Bestätigung nicht ausreichend das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes nachweist und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Ergänzungen vorzunehmen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch die Vorlage der fachärztlichen Bestätigung Dris. B vom 12. Mai 1997 seiner Behauptungs- und Beweislast in bezug auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, jedenfalls in diesem Verfahrensstadium ausreichend nachgekommen ist und er mit seinem Vorbringen auch nicht einen Grund geltend gemacht hat, der von vornherein nicht als Tatbestand nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Fall in Frage kommt. Die von der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage getroffene Annahme, es hätten für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Studienwechsel von der Universität Linz zur Fachhochschule Kuchl andere Handlungsmöglichkeiten bestanden, entbehrt aber ihrer Nachvollziehbarkeit und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer - allenfalls nach vorherige Befassung eines (Amts)Sachverständigen - mitzuteilen, daß ihrer Auffassung nach die vorgelegte Bestätigung nicht ausreichend das Vorliegen des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes nachweist und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Ergänzungen vorzunehmen.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf eine weitere fachärztliche Bestätigung Dris. B vom 2. September 1997 hinweist, die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1996 der Studienbeihilfebehörde erster Instanz vorgelegt hat (dort am 9. September 1997 eingelangt) und in der sich die Aussage findet, die Depression des Beschwerdeführers habe dessen Studienwechsel nicht zwingend herbeigeführt, hat sie diese Bestätigung (von der aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden kann, ob sie der belangten Behörde überhaupt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zugegangen ist) im angefochtenen Bescheid nicht verwertet, sodaß schon deshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im übrigen wird bemerkt, daß diese "Feststellung" nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen des Facharztes zu beurteilen ist. So hat Dr. B in dieser Bestätigung vom 2. September 1997 auch ausgeführt, daß "mit Sicherheit" angenommen werden könne, daß der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Depression, in der er sich für sein Studium (der Betriebswirtschaft) krankheitsbedingt nicht geeignet gefühlt habe, die Entscheidung für die Exmatrikulation getroffen habe, und vorgeschlagen, wenn nötig, einen Gutachter des Wagner-Jauregg-Krankenhauses in Linz beizuziehen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der oben aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der oben aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.