Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/09/0310

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/09/0310

Entscheidungsdatum

10.03.1999

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 1997, Zl. UVS-07/ /37/00700/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1997 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "Firma J" mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber am 16. Mai 1995 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Münchendorf fünf namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (fünf) Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten fünf Geldstrafen auf jeweils S 50.000,-- (die fünf Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zehn Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 25.000,-- herabgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betrifft die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen W).

Gegen diesen Bescheid - im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß die Ausländer zumindest am 16. Mai 1995 von der Firma Personal am Bau Baumeister- und Baupersonalbereitstellungsgesellschaft mbH an den Beschwerdeführer überlassen worden und von diesem auf der näher bezeichneten Baustelle in Münchendorf mit Maurerarbeiten beschäftigt worden seien. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Ausländer von der genannten Gesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung ausgeliehen habe, sodaß er Beschäftiger in Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und somit Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG und für die Beschäftigung der Ausländer verantwortlich gewesen sei. Daß für die verfahrensgegenständlichen Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen bestanden haben, sei unbestritten. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sei somit erwiesen.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugen S und T. Durch die Einvernahme dieser Zeugen hätte erwiesen werden können, daß "die mündlichen Vereinbarungen zwischen mir und 'Personal am Bau' tatsächlich so waren, wie ich dies geschildert habe". Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht er im wesentlichen geltend, er sei als Subunternehmer bezüglich der Durchführung von Putz- bzw. Verputzarbeiten tätig geworden. Verputzarbeiten würden zu mehr als 95% Arbeitsleistung darstellen. Danach sei zu überlegen, ob dies die Qualifikation als Werkleistung im Sinn von Paragraph 1151, ABGB ausschließe. Dies sei nicht anzunehmen. Seine "Subunternehmerschaft" könne nicht dahin umgedeutet werden, daß "ich lediglich Arbeitskräfte gemietet hätte, weil eben die Arbeitsleistung, wie geschildert, besonders im Vordergrund steht". Es sei auch überprüfenswert, ob eine erstinstanzliche Entscheidung vorliege, weil die seinem Vertreter zugegangene Kopie lediglich die Unterschrift eines Kanzleileiters und keine Unterschrift des Bezirksamtsleiters aufweise.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Entgegen den (das rechtswirksame Zustandekommen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Zweifel ziehenden) Beschwerdeausführungen wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten das erstinstanzliche Straferkenntnis im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz AVG (i.V. m. Paragraph 24, VStG) durch Unterschrift des zuständigen Bezirksamtsleiters genehmigt. Die auf den zugestellten Ausfertigungen dieses Straferkenntnisses durch unterfertigten Beglaubigungsvermerk vorgenommene Beglaubigung der Kanzlei im Sinn von Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprach daher der tatsächlich erfolgten Genehmigung.

Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement bewilligungspflichtiger Beschäftigungen nach dem AuslBG zu entkräften. Entgegen der dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das von ihm ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit "Personal am Bau" über die Erbringung von Verputzarbeiten als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2 und 3 AuslBG und nicht als Werkvertragsverhältnis qualifizierte, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war entscheidend, daß die Ausländer von dem Unternehmen des Beschwerdeführers - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte verwendet wurden

(Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis e AuslBG). Der Beschwerdeführer verkennt, daß zufolge Paragraph 2, Absatz 2 und 3 AuslBG somit Arbeitgeber auch der ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250, und vom 13. Februar 1997, Zl. 95/09/0155).

Ist somit selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens von nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungen (in Form von Arbeitskräfteüberlassung) auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ohne, daß zu prüfen ist, ob sie tatsächlich vorliegen - jedenfalls die erforderliche Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 10. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090310.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997090310_19990310X00

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