Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 1996, mit denen dem jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 1996, mit denen dem jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Bescheide im wesentlichen aus, die Berufungen der Beschwerdeführer hätten keinen - gemäß § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen - begründeten Berufungsantrag aufgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Bescheide im wesentlichen aus, die Berufungen der Beschwerdeführer hätten keinen - gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderlichen - begründeten Berufungsantrag aufgewiesen.
Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer treten den Ausführungen der belangten Behörde, ihre Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien hätten keinen begründeten Berufungsantrag aufgewiesen, nicht entgegen.
In den Beschwerden wird vorgebracht, daß die Behörde gemäß § 13a AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren habe. Obwohl die Berufungen persönlich bei der belangten Behörde überreicht worden seien, sei keine dahingehende Rechtsbelehrung erfolgt; daher liege im Sinne der Beschwerde eine Verletzung bzw. Mißachtung der Manuduktionspflicht vor. In den Beschwerden wird vorgebracht, daß die Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren habe. Obwohl die Berufungen persönlich bei der belangten Behörde überreicht worden seien, sei keine dahingehende Rechtsbelehrung erfolgt; daher liege im Sinne der Beschwerde eine Verletzung bzw. Mißachtung der Manuduktionspflicht vor.
Dieses Vorbringen läßt außer acht, daß nach der lex specialis des § 61 Abs. 1 AVG in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides u.a. auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen ist. Daß diesem Erfordernis die erstinstanzlichen Bescheide nicht entsprochen hätten, ist dem auf die Vorgänge anläßlich der PERSÖNLICHEN ÜBERREICHUNG der Berufungen abstellenden und eine Verletzung des § 13a AVG rügenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen. Dieses Vorbringen läßt außer acht, daß nach der lex specialis des Paragraph 61, Absatz eins, AVG in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides u.a. auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen ist. Daß diesem Erfordernis die erstinstanzlichen Bescheide nicht entsprochen hätten, ist dem auf die Vorgänge anläßlich der PERSÖNLICHEN ÜBERREICHUNG der Berufungen abstellenden und eine Verletzung des Paragraph 13 a, AVG rügenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.
Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen MANUDUKTIONSPFLICHT kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Mängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartig mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0204). Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen MANUDUKTIONSPFLICHT kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Mängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartig mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0204).
Überdies relevieren die Beschwerdeführer, daß es sich bei einer fehlenden Begründung der Berufung um ein Formgebrechen handle, das gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages erfordere. Überdies relevieren die Beschwerdeführer, daß es sich bei einer fehlenden Begründung der Berufung um ein Formgebrechen handle, das gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages erfordere.
Auch dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Mangel eines begründeten Berufungsantrages NICHT als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden kann, wenn gemäß § 61 Abs. 5 AVG in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099). Auch dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Mangel eines begründeten Berufungsantrages NICHT als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden kann, wenn gemäß Paragraph 61, Absatz 5, AVG in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099).
Der bloße Anschluß des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungsschrift ersetzt jedenfalls nicht - wie offenbar die Beschwerdeführer vermeinen - das Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages.
Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.