Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/19/2004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/2004

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2005 96/19/2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden 1) des S T, geboren 1970, 2) der G T, geboren 1972, und 3) des B T, geboren 1995, vertreten durch die Mutter G T, alle in W, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 10. Mai 1996,

1) Zl. 119.063/2-III/11/96, 2) Zl. 119.063/3-III/11/96 und 3) Zl. 119.063/4-III/11/96, betreffend Zurückweisung der Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 1996, mit denen dem jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung der angefochtenen Bescheide im wesentlichen aus, die Berufungen der Beschwerdeführer hätten keinen - gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG erforderlichen - begründeten Berufungsantrag aufgewiesen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer treten den Ausführungen der belangten Behörde, ihre Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien hätten keinen begründeten Berufungsantrag aufgewiesen, nicht entgegen.

In den Beschwerden wird vorgebracht, daß die Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren habe. Obwohl die Berufungen persönlich bei der belangten Behörde überreicht worden seien, sei keine dahingehende Rechtsbelehrung erfolgt; daher liege im Sinne der Beschwerde eine Verletzung bzw. Mißachtung der Manuduktionspflicht vor.

Dieses Vorbringen läßt außer acht, daß nach der lex specialis des Paragraph 61, Absatz eins, AVG in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides u.a. auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen ist. Daß diesem Erfordernis die erstinstanzlichen Bescheide nicht entsprochen hätten, ist dem auf die Vorgänge anläßlich der PERSÖNLICHEN ÜBERREICHUNG der Berufungen abstellenden und eine Verletzung des Paragraph 13 a, AVG rügenden Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen.

Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und aus der behördlichen MANUDUKTIONSPFLICHT kann nicht abgeleitet werden, die Behörden wären bei Vorliegen gravierender Mängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartig mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0204).

Überdies relevieren die Beschwerdeführer, daß es sich bei einer fehlenden Begründung der Berufung um ein Formgebrechen handle, das gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages erfordere.

Auch dieses Vorbringen vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß der Mangel eines begründeten Berufungsantrages NICHT als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden kann, wenn gemäß Paragraph 61, Absatz 5, AVG in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, daß schriftliche Berufungen zu begründen sind, hingewiesen wurde vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099).

Der bloße Anschluß des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungsschrift ersetzt jedenfalls nicht - wie offenbar die Beschwerdeführer vermeinen - das Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192004.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1996192004_19961112X00

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