1.0. Aus der Säumnisbeschwerde und den vorgelegten Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 7. Februar 1996 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer Pflichtbeiträge zum Tourismusverband I und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 1996 in Höhe von S 1.611,-- nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, vor. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 1996 wies das Amt der Tiroler Landesregierung die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung vom 5. März 1996 als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde am 10. Juni 1996 zugestellt. 1.1. Mit Bescheid vom 7. Februar 1996 schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer Pflichtbeiträge zum Tourismusverband römisch eins und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 1996 in Höhe von S 1.611,-- nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 24, vor. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 1996 wies das Amt der Tiroler Landesregierung die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung vom 5. März 1996 als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde am 10. Juni 1996 zugestellt.
Mit Vorlageantrag vom 8. Juli 1996 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Berufungskommission nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991. 1.2. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 5. März 1996 geltend gemacht. Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag sei die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Damit sei die Berufung wieder unerledigt. Eine Entscheidung der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt worden. Die Wartefrist gemäß § 27 VwGG sei ab Einbringung der Berufung zu berechnen und daher abgelaufen. Mit Vorlageantrag vom 8. Juli 1996 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Berufungskommission nach Paragraph 38, Absatz 2, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991. 1.2. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 5. März 1996 geltend gemacht. Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag sei die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Damit sei die Berufung wieder unerledigt. Eine Entscheidung der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt worden. Die Wartefrist gemäß Paragraph 27, VwGG sei ab Einbringung der Berufung zu berechnen und daher abgelaufen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem, eine Berufungsvorentscheidung nach § 276 Abs. 1 BAO betreffenden Fall folgendes ausgesprochen: Hat ein Steuerpflichtiger gegen die gemäß § 276 Abs. 1 BAO ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, so ist eine vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG - vom Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages an gerechnet - erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (Beschluß vom 28. Jänner 1972, Slg. N.F. Nr. 4336/F). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem, eine Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO betreffenden Fall folgendes ausgesprochen: Hat ein Steuerpflichtiger gegen die gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, so ist eine vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG - vom Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages an gerechnet - erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen (Beschluß vom 28. Jänner 1972, Slg. N.F. Nr. 4336/F).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall, der die vergleichbare Bestimmung über die Berufungsvorentscheidung nach § 207 der Tiroler Landesabgabenordnung betrifft, abzugehen. 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall, der die vergleichbare Bestimmung über die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 207, der Tiroler Landesabgabenordnung betrifft, abzugehen.
Da die Frist des § 27 VwGG, vom Einlangen des Vorlageantrages bei der Einbringungsstelle an gerechnet, im Zeitpunkt der Einbringung (Postaufgabe) der Säumnisbeschwerde nicht abgelaufen war, mußte die Säumnisbeschwerde mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren durch Beschluß zurückgewiesen werden. Da die Frist des Paragraph 27, VwGG, vom Einlangen des Vorlageantrages bei der Einbringungsstelle an gerechnet, im Zeitpunkt der Einbringung (Postaufgabe) der Säumnisbeschwerde nicht abgelaufen war, mußte die Säumnisbeschwerde mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren durch Beschluß zurückgewiesen werden.