Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/16/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/16/0217

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §209 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofäte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 1996, Zl. GA 9-304/21/96, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Ein am 25. Jänner 1985 durch Verkauf einer Liegenschaft verwirklichter Erwerbsvorgang, für den Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und Paragraph 4, Absatz 3, GrEStG 1955 geltend gemacht wurde, blieb zunächst unversteuert. Verkäufer war die "Fa. J P".

Die Liegenschaft wurde in der Folge vom Verkäufer weiter veräußert, wobei schließlich der nächste Erwerber der Finanzbehörde erster Instanz am 5. Juni 1987 eine Mitteilung machte, die - nach unstrittiger Meinung beider Teile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die Steuerpflicht auslöste. Sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerde gehen davon aus, daß mit Ablauf des Jahres 1987 die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Im Jahr 1991 ermittelte die Abgabenbehörde erster Instanz, daß zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld (der später am 3. Feber 1995 verstorbene) DDr. P P Eigentümer der "Fa. J P" war, worauf sie am 30. April 1992 eine Anfrage an das Meldeamt betreffend die Adresse des Genannten richtete.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang allein die Frage strittig, ob diese Anfrage gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung unterbrochen hat.

Die belangte Behörde vertritt dazu (in ihrem die Berufung der Beschwerdeführerin - welche Erbin nach DDr. P M P ist - gegen den erstinstanzlichen Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. Jänner 1996 abweisenden Bescheid) die Rechtsmeinung, ein in der Meldeanfrage irrtümlich fehlerhaft genanntes Geburtsdatum (13.4.1927 anstatt richtig 27.4.1913 - es wurde die Zahl des Tages mit den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl vertauscht), habe nichts daran ändern können, daß sich die Anfrage auf DDr. P P bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung verletzt und begründet dies damit, die Meldeanfrage vom 30. April 1992 habe nicht den am 27. April 1913 geborenen Erblasser DDr. P P betroffen, sondern sich auf eine am 13. April 1927 geborene Person bezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach ständiger hg. Judikatur muß eine Amtshandlung zum Zwecke der Unterbrechungswirkung nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein vergleiche Ritz, BAO-Kommentar R%z 1 zu Paragraph 209, BAO und die dort referierte hg. Judiaktur); u.a. wirken Amtshilfeansuchen verjährungsunterbrechend vergleiche Ritz, a.a.O. Rz 26 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Feber 1995, Zl. 94/16/0010, 0011, 0012), demnach auch die im vorliegenden Fall strittige Meldeanfrage.

Wie sich aus der hg. Judikatur zum insofern vergleichbaren Problembereich einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 32 Absatz eins, VStG ergibt, kommt es dabei darauf an, daß sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die nach dem sie beschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar ist. Unterlaufene Schreibfehler schaden daher nicht, wenn aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet hat vergleiche insbesondere die von Hauer/Leukauf, Handbuch5 unter E 5 und 6 zu Paragraph 32, VStG referierten Judikaturbeispiele betreffend Namensverwechslungen).

Da die Beschwerde selbst einräumt, der Abgabenbehörde sei zur Zeit ihrer Anfrage sowohl die Anschrift als auch das Geburtsdatum des später verstorbenen Erblassers bekannt gewesen und mit keinem Wort behauptet, daß ein DDr. P P, der am 13.4.1927 geboren wäre überhaupt existiert(e) und somit als verschieden von dem am 3. Feber 1995 verstorbenen Erblasser anzusehen (gewesen) wäre, ergibt sich daraus, daß der in Rede stehenden Meldeanfrage nur ein das Geburtsdatum betreffender Schreibfehler unterlaufen ist, welcher an der Identität derjenigen namentlich bezeichneten Person, auf die sich die Anfrage bezog, nichts ändern konnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerde jetzt den Rechtsvorgänger (Erblasser) der Beschwerdeführerin mit DDr. P M P bezeichnet.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, der im übrigen über Argumente, die sich an der Grenze reiner Unmutsäußerungen befinden, nicht hinausgeht, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher (ungeachtet des Antrages, eine Verhandlung durchzuführen) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund war auch von der Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, der Beschwerdeschrift anhaftender Mängel (eine Ausfertigung ist nämlich bedingt durch die schlechte Qualität der Fotokopie in Teilbereichen schlecht bzw. gar nicht lesbar; eine weitere Ausfertigung ist sinnstörend zusammengeheftet) Abstand zu nehmen war.

Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160217.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996160217_19961114X00

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