Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0243

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0243

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des Dkfm. Dr. H in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) vom 12. Juli 1995, Zl. GA 6-95/5032/09, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 1995, hg. Zl. 96/15/0089, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 12. September 1996, Zl. 96/15/0089-5, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer versäumt hatte, entgegen dem erteilten Auftrag eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist im wesentlichen mit dem Vorbringen, der Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. K, habe bei Unterfertigung des ergänzenden Schriftsatzes seine erfahrene Kanzleikraft "eindringlich" beauftragt, der Eingabe jedenfalls die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizulegen. Weiters habe er eine Ablichtung des ergänzenden Schriftsatzes an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis gesandt, sich wegen allfälliger Ergänzungen mit dem Kanzleikollegen und Urlaubsvertreter, Dr. G, ins Einvernehmen zu setzen. Aus diesem Grund habe Dr. K seine Kanzleibedienstete weiters beauftragt, allfällige Ergänzungswünsche unter Aufsicht von Dr. G in den Text einzuarbeiten. Nach Einlangen von Ergänzungswünschen des Beschwerdeführers habe Dr. G nach Änderung des Textes des ergänzenden Schriftsatzes handschriftlich eine Vorlageverfügung getroffen, in welcher der Anschluß einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nicht mehr enthalten gewesen sei. Dr. K habe nicht vorhersehen können, daß Dr. G eine verwirrende Beilagenanordnung geben werde und die Kanzleibedienstete nicht jedenfalls den früheren Auftrag von Dr. K befolgen oder Nachfrage bei Dr. G halten werde.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters trifft auch die von ihm vertretene Partei; ebenso trifft die Partei ein Verschulden eines mit gleichen Rechten und Pflichten wie der Vertreter der Partei ausgestatteten Substituten vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 656 f, angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall war das Verhalten des Substituten des Vertreters des Beschwerdeführers dafür ursächlich, daß entgegen der Anordnung des Vertreters eine Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes dem ergänzenden Schriftsatz nicht angeschlossen wurde. Der Fehler des Substituten, entgegen dem ausdrücklichen Auftrag des Gerichtshofes den Anschluß einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nicht zu veranlassen, stellt einen nicht bloß minderen Grad des Versehens dar, welcher die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert.

Der Antrag war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150243.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWT_1996150243_19970313X00

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