Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0175

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie den Hofrat Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. Oktober 1996, Zl 17/93-10/F-1996, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 31. August  1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung von Abgaben von rund 649.000 S, wobei er ausführte, hinsichtlich dieser Abgaben seien Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig. Da zu erwarten sei, dass die diese Abgaben begründenden Berufungsentscheidungen aus den dargestellten Gründen aufgehoben werden würden, sei sein Antrag bis zur Beendigung der Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 12. September 1996 wies das Finanzamt diesen Antrag sowohl unter Hinweis auf das bereits erledigte Berufungsverfahren betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 auf Grund dessen sich Abgaben von rund 133.000 S ergeben hätten als auch unter Hinweis auf den Umstand, dass die restlichen Abgaben bloß nicht entrichtet worden, nicht jedoch Gegenstand von Berufungsverfahren gewesen seien, ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 23. September 1996 führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines bisheriges Vorbringen nochmals jene Gründe an, die seines Erachtens zur Aufhebung der diese Abgaben begründenden Berufungsentscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen müssten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 212 a, BAO mit der Begründung ab, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben auf Grund von bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen von bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen. vergleiche beispielsweise das hg Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 98/14/0101, mwN).

Die Verweigerung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben steht somit mit der Rechtslage im Einklang.

Mit der bloßen Wiederholung seines Vorbringens im Administrativverfahren zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140175.X00

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWT_1996140175_20020528X00

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