Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0019

Entscheidungsdatum

28.05.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z15;
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der S GmbH als Rechtsnachfolgerin der S Vertriebs-GmbH in L, vertreten durch Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. November 1995, Zl 419/3-8/Se-1995, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für die Jahre 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der S Vertriebs-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist, durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte die Prüferin fest, die S Vertriebs-GmbH habe für ihren Geschäftsführer B sowie ihre Prokuristen K, J und L im Jahr 1984 Lebensversicherungen abgeschlossen, wobei diese Angestellten aus den Lebensversicherungen begünstigt seien. Die jährlichen Prämien seien von der S Vertriebs-GmbH bezahlt worden, wobei nur der den Freibetrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 von 4.000 S jährlich übersteigende Betrag beim jeweiligen Angestellten als steuerpflichtig behandelt worden sei. Die Prüferin vertrat die Ansicht, der eben erwähnte Freibetrag sei zu Unrecht bei Berechnung der lohnabhängigen Abgaben berücksichtigt worden. Der Freibetrag sei nämlich nur zu gewähren, falls Zuwendungen zumindest an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet würden. Bei leitenden Angestellten sei jedoch das im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 geforderte Gruppenmerkmal nicht gegeben.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüferin an und erließ dementsprechende Bescheide, wobei es zur Begründung auf den von der Prüferin erstatteten Bericht verwies.

Mit Berufung wandte die S Vertriebs-GmbH im Wesentlichen ein, aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 könne keineswegs geschlossen werden, leitende Angestellte seien nicht als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen. Vielmehr handle es sich bei diesen Angestellten um solche, die bestimmte betriebsbezogene Gruppenmerkmale erfüllten. Ihre Prokuristen unterschieden sich auf Grund ihrer Stellung sowie der ausgeübten Funktion, Befugnis und Verantwortung deutlich von der allgemeinen Gruppe anderer leitender Angestellter.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 1993 wurde die S Vertriebs-GmbH mit Wirkung ab 31. Dezember 1993 mit der Beschwerdeführerin verschmolzen, wobei die S Vertriebs-GmbH als übertragende Gesellschaft in der Beschwerdeführerin aufgegangen ist.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 23. März 1982, 81/14/0085, ausgeführt, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bildeten keine Gruppe von Arbeitnehmern. Im Erkenntnis vom 5. Mai 1982, 13/3003/80, habe der Verwaltungsgerichtshof seine Ausführungen im Erkenntnis vom 23. März 1982 insofern präzisiert, als er ausgeführt habe, das Gruppenmerkmal habe sich inhaltlich an der Sache zu orientieren, deretwegen die Gruppe gebildet worden sei. Die entscheidungswesentlichen Merkmale müssten sohin betriebsbezogen sein, um eine unterschiedliche Vorgangsweise zu rechtfertigen. Als Gruppe iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 wären beispielsweise Angestellte des Innendienstes, Angestellte des Außendienstes, Chauffeure, Monteure etc anzusehen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die von ihren Prokuristen geleistete Wochenarbeitszeit sei generell länger als die der übrigen Angestellten. Ihre Prokuristen seien auf Grund der besonderen Stresssituation, des ständigen Termindrucks und der erhöhten Verantwortung jedenfalls einer höheren psychischen Belastung, somit einem höheren Risiko ausgesetzt. Ihr Interesse als Arbeitgeber an der Zukunftsvorsorge sei durch die besondere Vertrauensstellung, die Vertretungsberechtigung sowie den besonderen persönlichen Einsatz ihrer Prokuristen begründet. Die Zukunftsicherung für ihre Prokuristen sei somit sachlich begründet und leite sich nicht unmittelbar aus der förmlichen handelsrechtlichen Erteilung der Prokura ab.

Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin Listen der bei der S Vertriebs-GmbH in den Streitjahren beschäftigt gewesenen Angestellten unter Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeit und der jeweils bekleideten handelsrechtlichen Stellung vor. Aus diesen Listen ist ersichtlich, dass in den Streitjahren 55 bis 60 Angestellte beschäftigt gewesen sind. Nur für die bereits von der Prüferin genannten Personen hat die S Vertriebs-GmbH Lebensversicherungen abgeschlossen. Für den (weiteren) Geschäftsführer S und den (weiteren) Prokuristen D hat die S Vertriebs-GmbH hingegen keine Lebensversicherungen abgeschlossen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie unter Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 3,, Tz 20.1, Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 3,, Tz 30, sowie in diesen Kommentaren (zum Teil bereits in der Berufungsvorentscheidung) erwähnten hg Erkenntnissen zur Begründung ausführte, leitende Angestellte, zu denen sowohl Geschäftsführer als auch Prokuristen gehörten, seien nicht als Gruppe von Arbeitnehmern iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 anzusehen. Da die S Vertriebs-GmbH nur für die bereits von der Prüferin genannten Personen Lebensversicherungen abgeschlossen habe, sei zu Unrecht bei Berechnung der lohnabhängigen Abgaben ein Freibetrag von 4.000 S jährlich berücksichtigt worden. Wie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Listen der bei der S Vertriebs-GmbH in den Streitjahren beschäftigt gewesenen Angestellten ersichtlich sei, habe die S Vertriebs-GmbH im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufung und im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen. Da die S Vertriebs-GmbH für den Geschäftsführer S und den Prokuristen D keine Lebensversicherungen abgeschlossen habe, könne von einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern, für die die S Vertriebs-GmbH als Zukunftsicherung Lebensversicherungen abgeschlossen habe, keine Rede sein. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 sei daher auch mangels Vorliegens deutlicher Gruppenmerkmale nicht anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 sind von der Einkommensteuer Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden, oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 4.000 S jährlich nicht übersteigen, von der Einkommensteuer befreit.

Unbestritten ist, dass für Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen ihrer Zukunftsicherung dienen. Strittig ist, ob die S Vertriebs-GmbH Lebensversicherungen für eine bestimmte Gruppe ihrer Arbeitnehmer (hier: für ihre Geschäftsführer und Prokuristen, nicht jedoch für andere leitende Angestellte) abgeschlossen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 95/13/0062, Slg Nr 7039/F, ausgeführt hat, setzt die Steuerfreiheit der durch Maßnahmen der Zukunftsicherung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber gewährten Begünstigung einer Gruppe seiner Arbeitnehmer voraus, dass die unterschiedliche Vorgangsweise sachlich begründbar und nicht willkürlich ist. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, um die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.

Im Beschwerdefall richten sich die Gruppenmerkmale nicht nach von bestimmten Angestellten ausgeübten Tätigkeiten, sondern nach ihrer handelsrechtlichen Stellung. Die handelsrechtliche Stellung sagt jedoch über betriebsbezogene Gruppenmerkmale nichts aus. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale können sowohl bei Personen, die zur Vertretung eines Unternehmens nach Außen, als auch bei solchen, die dazu nicht befugt sind, vorliegen. Beispielsweise könnte einzelnen Personen der Gruppe "Verkaufspersonal" Prokura erteilt werden. Geschäftsführer könnten im Innenverhältnis nur als Abteilungsleiter tätig werden, während anderen Abteilungsleitern nicht einmal Prokura erteilt werden müsste. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die bereits von der Prüferin genannten Personen nicht als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern der S Vertriebs-GmbH angesehen hat. Daran ändert auch der Einwand in der Beschwerde, bei den von der Prüferin festgestellten Prokuristen handle es sich um die (ehemaligen) Abteilungsleiter der S Vertriebs-GmbH, nichts. Denn diese Behauptung stellt hinsichtlich eines möglichen Gruppenmerkmales (alle (?) Abteilungsleiter) eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

Ungeachtet der Frage, ob Geschäftsführer und Prokuristen (nicht jedoch andere leitende Angestellte) als bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern anzusehen sind, hat die belangte Behörde Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, EStG 1988 zu Recht nicht angewandt, weil die S Vertriebs-GmbH nicht für alle Geschäftsführer und Prokuristen Lebensversicherungen abgeschlossen hat. Mit ihrem umfangreichen Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen die S Vertriebs-GmbH für den Geschäftsführer S und den Prokuristen D trotz der gegenteiligen Behauptungen im Administrativverfahren keine Lebensversicherungen abgeschlossen hat, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Administrativverfahren nicht strittig war, vielmehr erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof umfangreiche Neuerungen vorgebracht worden sind, geht der im Zusammenhang mit diesen unbeachtlichen Neuerungen stehende Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 28. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140019.X00

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWT_1996140019_20020528X00

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