Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/21/0506

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0506

Entscheidungsdatum

04.09.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Z, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. St 279/94, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 19, FrG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ferner wurde gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die - am 18. April 1995 zur Post gegebene - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten

Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 15. März 1995 abgeschoben worden ist.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen vergleiche den Beschluß vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0001, mit weiterem Nachweis). Aber auch in bezug auf die Feststellung gemäß Paragraph 54, FrG lag im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers vor:

In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2.233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210506.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210506_19960904X00

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