Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Z. 2 sowie § 19 FrG ausgewiesen (Spruchpunkt I); ferner wurde gemäß § 54 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht (Spruchpunkt II).Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 19, FrG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ferner wurde gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die - am 18. April 1995 zur Post gegebene - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten
Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 15. März 1995 abgeschoben worden ist.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen (vgl. den Beschluß vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0001, mit weiterem Nachweis). Aber auch in bezug auf die Feststellung gemäß § 54 FrG lag im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers vor: Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen vergleiche den Beschluß vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0001, mit weiterem Nachweis). Aber auch in bezug auf die Feststellung gemäß Paragraph 54, FrG lag im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers vor:
In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2.233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt. In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2.233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einem bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.