Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/16/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7029 F/1995

Geschäftszahl

95/16/0172

Entscheidungsdatum

30.08.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde 1) des Rudolf R in S und

2) der Anna R in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich je vom 28. April 1995, Zlen. 1) 144/1-9/Mü-1995 und 2) 142/1-2/Mü-1995, je betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den (wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden und den beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen ergibt sich übereinstimmend, daß die beiden Beschwerdeführer je zu einem Drittel Erben nach der am 25. August 1993 verstorbenen Juliana R sind. Die Beschwerdeführer machten in ihren eidesstättigen Vermögensbekenntnissen jeweils eine "Steuerschuld aus Mietzinsrücklagen" geltend.

Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Position als Passivum durch das Finanzamt beriefen die Beschwerdeführer mit der Begründung, der Nachlaß sei "mit latenter Einkommensteuer, die bei Auflösung der Rücklagen fällig werde, belastet."

Die belangte Behörde gab den Berufungen im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, es sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld (= Tod des Erblassers) aus der steuerfreien Rücklage keine Einkommensteuerschuld entstanden gewesen und ungewiß, ob jemals im Zusammenhang mit den Rücklagen überhaupt Einkommensteuer zu entrichten sein werde.

Dagegen richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide; die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Abzug der genannten Schulden verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 ErbStG gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Im Zusammenhang damit ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz 4 bis 6 und 8 leg. cit. das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt vergleiche dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch drei, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 16 zu Paragraph 20, ErbStG). Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen vergleiche Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz3 Rz 10 Punkt 1. zu Paragraph 20, leg. cit.).

Was nun die hier in Rede stehende Frage einer Belastung der jeweiligen Nachlaßquoten mit Einkommensteuer anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach der von den Beschwerdeführern selbst ausdrücklich zitierten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, EStG 1988 die bei der Vermietung eines Grundstückes auf Antrag gebildeten Steuerfreibeträge im Falle des Erwerbes von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen sind. Daraus folgt aber, daß die aus den betreffenden steuerfreien Beträgen gebildeten sogenannten Mietzinsrücklagen, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind vergleiche Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 69 zu Paragraph 28, EStG), im Falle der Übertragung des Gebäudes von Todes wegen nicht aufzulösen sondern zunächst beim Erwerber fortzuführen sind (Quantschnigg-Schuch, a.a.O. Rz 72 Punkt 4, dritter Fall). Das weiter Schicksal des steuerfreien Betrages richtet sich dann u.a. danach, ob die Rücklage widmungsgemäß verrechnet oder z.B. wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern ist (siehe die bei Quantschnigg-Schuch a.a.O. Rz 72 Punkt 1 genannten Beispiele), eine freiwillige Auflösung des Steuerfreibetrages ist nicht zulässig (Quantschnigg-Schuch, a. a.O. Rz 72 Punkt 2).

Jedenfalls besteht beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld.

Da aber noch nicht entstandene Steuerschulden bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden können vergleiche dazu das bei Fellner a.a.O. Rz 18 zitierte hg. Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 2106/F) und weil gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BewG aufschiebend bedingte Lasten ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind vergleiche dazu die bei Fellner a.a.O. Rz 22 Absatz eins, referierten hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0018 und vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0193), vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, BewG nichts zu gewinnen und ergibt sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160172.X00

Im RIS seit

15.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995160172_19950830X00

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