Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/16/0153

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §115;
FinStrG §80;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
FinStrG §99;
  1. FinStrG Art. 1 § 114 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 114 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 114 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 83 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 83 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 99 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 99 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 20.07.2022 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  9. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  11. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  13. FinStrG Art. 1 § 99 gültig von 01.01.1976 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 30. März 1995, Zl. 40.625-4/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die (Administrativ-)Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid des Zollamtes Innsbruck als unbegründet abgewiesen, mit dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden war, in fortgesetzter Weise in den Jahren 1987 bis 1992 beim Import von Kraftfahrzeugen aus Deutschland durch unrichtige Wertangaben Eingangsabgaben hinterzogen und damit ein Finanzvergehen nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG begangen zu haben. In der Begründung stellte die belangte Behörde zum Sachverhalt fest, Reinhard F., K., L.-Weg 2, habe am 16. Juni 1992 dem Finanzamt K. mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm am 6. Mai 1988 einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Mercedes 300 D um ca. S 380.000,-- brutto verkauft, wobei S 280.000,-- mittels eines Kredites finanziert und S 100.000,-- bar entrichtet worden seien. Die vom Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung habe jedoch einen Kaufpreis von S 280.000,--

(netto S 212.121,--) ausgewiesen. Reinhard F. habe die Rechnung und eine Urkunde über einen Abstattungskredit vorgelegt. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, daß das Fahrzeug am 3. Mai 1988 beim Zollamt K. zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigt worden sei, wobei von einem Zollwert von S 205.435,-- ausgegangen worden sei. Der Anmeldung sei eine Rechnung, ausgestellt von Jürgen K. in A., Deutschland, über einen Kaufpreis von DM 29.000,-- beigelegt worden. Im Hinblick auf den hohen Differenzbetrag zwischen diesem Wert und in Verbindung mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einfuhr und Weiterverkauf bestehe der dringende Verdacht, daß durch unrichtige Wertangaben anläßlich des Importes des Personenkraftwagens vorsätzlichen Eingangsabgaben verkürzt worden seien. Außerdem liege der Finanzstrafbehörde auch die Anzeige einer ihr bekannten Person vor, die den Beschwerdeführer dahingehend belaste, er habe in einer Vielzahl von Fällen beim Import von Gebrauchtfahrzeugen durch Vorlage von Rechnungen mit geringerer Kaufsumme Eingangsabgaben hinterzogen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die in der Beschwerde enthaltene Sachverhaltsdarstellung stimmt dabei im wesentlichen mit der der belangten Behörde überein. So wird der Darstellung der belangten Behörde, es sei ihr eine Mitteilung des Reinhard F. über die Ausstellung einer Rechnung über einen Personenkraftwagen sowie weiters eine Anzeige einer der Finanzstrafbehörde bekannten Person vorgelegen, nicht entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die einer Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommenden Anzeigen und Mitteilungen über begangene Finanzvergehen sind gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG dahingehend zu überprüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Dabei können von der Finanzstrafbehörde auch Vorerhebungen zur Prüfung der Frage angestellt werden, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorhanden seien. Der Beschwerdeführer ist dabei im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, daß solche Vorerhebungen grundsätzlich bereits zum Finanzstrafverfahren zu rechnen sind vergleiche das Erkenntnis vom 17. Februar 1983, 81/16/0187). Die Finanzstrafbehörde ist aber nicht jedenfalls zu solchen Vorerhebungen verpflichtet, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen und Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben kann vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 93/13/0256). Lag der Finanzstrafbehörde somit - wie noch auszuführen sein wird - mit der Anzeige des Reinhard F. eine Mitteilung vor, die den Verdacht eines Finanzvergehens gegen den Beschwerdeführer ergab, so war vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Vornahme von Vorerhebungen durch die Finanzstrafbehörde nicht erforderlich.

Wie aus der Systematik des Finanzstrafgesetzes, insbesondere aus der Gliederung in den Hauptstücken römisch vier und römisch sechs des zweiten Unterabschnittes des zweiten Abschnittes (Finanzstrafverfahren) und den Überschriften vor den Paragraphen 80 und 115 FinStrG ersichtlich ist, nimmt das Untersuchungsverfahren (erst) mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens seinen Gang. Wenn auch ein allfälliges vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführendes "Vorverfahren" zweifellos nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu gestalten ist, betrifft die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 115, FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör die Durchführung des Untersuchungsverfahrens, also des bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. Als Ergebnis dieses Verfahrens, in dem das Parteiengehör zu wahren ist, ist erst die Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, endgültig zu beantworten.

Die belangte Behörde hat ihren Verdacht zunächst auf die Mitteilung einer mit Namen und Anschrift identifizierten Person gestützt. Hat diese Person in ihrer Mitteilung behauptet, der Beschwerdeführer habe in der von ihm ausgestellten Rechnung den Rechnungsbetrag um S 100.000,-- verkürzt, so ist dadurch allein der Verdacht der belangten Behörde gerechtfertigt, daß es anläßlich der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgten Einfuhr des Personenkraftwagens zu einer Eingangsabgabenverkürzung gekommen ist. Einem solchen Verdacht steht nicht entgegen, wenn der in Deutschland ansässige Lieferant des Fahrzeugs - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Richtigkeit seiner Faktura bestätigt hat. Auch in der Beschwerde monierte Ermittlungen über den Preis vergleichbarer Fahrzeuge in Deutschland können einem solchen Verdacht nicht entgegengehalten werden. Vielmehr wird es Aufgabe der Finanzstrafbehörde erst im Untersuchungsverfahren sein, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers substantiell auseinanderzusetzen und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen.

Soweit sich der Beschwerdeführer weiters dagegen wendet, daß sich die belangte Behörde ferner auf die Anzeige einer der Finanzstrafbehörde zwar bekannten, dem Beschwerdeführer gegenüber aber geheimgehaltenen Person stützt, wonach der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen Eingangsabgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen Eingangsabgaben hinterzogen habe, ist ihm zwar einzuräumen, daß es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren grundsätzlich nicht vereinbar ist, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten nicht zugänglich sind. Für die - wie ausgeführt das Untersuchungsverfahren erst in Gang setzende - Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es jedoch, daß ausreichende Verdachtsgründe vorliegen. Einen derartigen Verdacht können auch die Aussagen geheimgehaltener Personen begründen vergleiche das Erkenntnis vom 29. September 1993, 89/13/0159).

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes belegte Ansicht der belangten Behörde, das Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers nach Paragraph 12, UStG schließe eine nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG strafbare Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht aus, wurden nicht näher begründet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160153.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995160153_19950628X00

Navigation im Suchergebnis