Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0130

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §254;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der N in P, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1995, Zl GA 7-781/2/95, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin anläßlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Zeiträume November 1993 und Februar 1994 Umsatzsteuer gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG bescheidmäßig festgesetzt. Die Abgabenbehörde vertrat diesbezüglich die Ansicht, daß die Beschwerdeführerin entrichtete Einfuhrumsatzsteuer jeweils um einen Monat zu früh geltend gemacht habe. Die Festsetzung führte zu Nachforderungen an Umsatzsteuer, welchen zu den Fälligkeitstagen kein entsprechendes "Guthaben am Abgabenkonto gegenübergestanden" sei. Das Finanzamt setzte daher gemäß Paragraph 217, BAO Säumniszuschläge fest.

Die dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Nichtvorschreibung von Säumniszuschlägen sowie auf Durchführung eines einwandfreien Verfahrens" verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 217, Absatz eins, BAO tritt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, BAO hinausgeschoben wird.

Die Beschwerde bestreitet weder, daß am Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen Abgabenschuldigkeiten, wie sie den festgesetzten Säumniszuschlägen zugrunde lagen, unberichtigt aushafteten, noch behauptet sie, daß einer der im Gesetz normierten Gründe vorliegt, der die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausschiebt.

Die umfangreichen Beschwerdeausführungen beziehen sich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob es rechtens war, anläßlich der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für November 1993 und Februar 1994 die für diese Zeiträume geltend gemachten Einfuhrumsatzsteuerbeträge (teilweise) nicht anzuerkennen und stellen die Richtigkeit dieser Festsetzungsbescheide ausdrücklich in Abrede, weshalb auch kein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen wäre.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden: Nach ständiger hg Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 17. September 1990, 90/15/0028 mwN, oder vom 24. November 1993, 90/13/0084), auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, setzt die Säumniszuschlagspflicht NICHT den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, daß dem Rechtsmittel gemäß Paragraph 254, BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130130.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130130_19950530X00

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