Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. November 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen; gemäß § 27 Abs. 3 FrG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung aberkannt. Am 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. November 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen; gemäß Paragraph 27, Absatz 3, FrG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung aberkannt. Am 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei verletzt.
Im Hinblick auf die am 11. November 1993 erfolgte Abschiebung in die Türkei konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei nicht (mehr) verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0442). Im Hinblick auf die am 11. November 1993 erfolgte Abschiebung in die Türkei konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei nicht (mehr) verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war vergleiche den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0442).
In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er sich auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 2233/93, nicht veranlaßt sieht, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Auf diesen Beschluß wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen. In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er sich auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 2233/93, nicht veranlaßt sieht, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Auf diesen Beschluß wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 8 VwGG verwiesen.