Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 94/18/0518

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0518

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des T in der Türkei, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. November 1993, Zl. Fr 1795 aus 1993,, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. November 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen; gemäß Paragraph 27, Absatz 3, FrG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung aberkannt. Am 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei verletzt.

Im Hinblick auf die am 11. November 1993 erfolgte Abschiebung in die Türkei konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei nicht (mehr) verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war vergleiche den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0442).

In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er sich auch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, B 2233/93, nicht veranlaßt sieht, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Auf diesen Beschluß wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 8 VwGG verwiesen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180518.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180518_19941117X00

Navigation im Suchergebnis