Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0197

Entscheidungsdatum

16.11.1998

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37169 Kanalabgabe Wien;
L82309 Abwasser Kanalisation Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs1;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §13;
LAO Wr 1962 §148 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 11. März 1994, Zl. MD-VfR - L 1/94, betreffend Kanaleinmündungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30. Juni 1993 anläßlich der Herstellung eines Hauskanalanschlusses auf der näher bezeichneten Liegenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des (Wiener) Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, Landesgesetzblatt Nr. 22, (im folgenden: KEG) die Entrichtung einer Kanaleinmündungsgebühr in der Höhe von S 6.660,-- (S 6.054,55 Entgelt plus 10 % USt S 605,45) vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7. Juli 1993 Berufung.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer an den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien "zufolge Fristablauf gemäß Paragraph 73, AVG" einen Devolutionsantrag.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. März 1994 wurde gemäß Paragraph 224, Absatz 2, WAO der Bescheid vom 30. Juni 1993 bestätigt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei im gegenständlichen Bemessungsverfahren nicht zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühr im Sinne des Paragraph 13, KEG vorlägen. Über diesen vom Beschwerdeführer bereits eingebrachten Antrag, die Kanaleinmündungsgebühr gemäß Paragraph 13, KEG zu ermäßigen, entscheide der zuständige Gemeinderatsausschuß in einem separaten Verfahren. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe daher diesen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr im Sinne des Paragraph 13, KEG dem zuständigen Gemeinderatsausschuß vorzulegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Entscheidung über diesen Antrag nach Paragraph 13, KEG keine Vorfrage im gegenständlichen Bemessungsverfahren. Auch hindere ein solcher Antrag auf Ermäßigung der Kanaleinmündungsgebühr keineswegs die Bemessung der zu entrichtenden Gebühr. Vielmehr sei die Bemessung der zu entrichtenden Kanaleinmündungsgebühr unabhängig von einem allfälligen Antrag auf Ermäßigung der Kanaleinmündungsgebühr nach Paragraph 13, KEG vorzunehmen.

Den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1994 wies der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien mit Bescheid vom 30. Juni 1994 als unzulässig zurück.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1994 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit Argumenten darzutun sucht, daß der erstinstanzliche Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juni 1993 (als Vorschreibung einer Geldleistung) nicht Paragraph 57, AVG entspreche, so ist dies schon vom Ansatz her verfehlt. Handelt es sich im Beschwerdefall doch um die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr, also um eine Angelegenheit "der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien" (Paragraph eins, Litera a, WAO). Das AVG ist somit auf das vorliegende Abgabenverfahren gar nicht anzuwenden, sondern die WAO.

Da die Abgabenbehörden das AVG gar nicht anzuwenden hatten, gehen auch die Beschwerdeausführungen zu Paragraph 56, AVG über die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ins Leere. Soweit jedoch damit inhaltlich geltend gemacht wird, es sei der maßgebende Sachverhalt zufolge des Antrages des Beschwerdeführers auf Ermäßigung der Kanaleinmündungsgebühr, welcher der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung "dieses" Bescheides längst hätte bekannt sein müssen, "nicht eindeutig gegeben" gewesen, so ist auf die weiter unten stehenden Ausführungen zu Paragraph 13, KEG zu verweisen.

Da im vorliegenden Abgabenverfahren die WAO anzuwenden war, kann mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch eine Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf den auf Paragraph 73, AVG gestützten "Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers an den Gemeinderat der Stadt Wien nicht aufgezeigt werden. Mag die in Paragraph 243, WAO enthaltene Regelung mit jener des Paragraph 73, AVG auch vergleichbar sein, so sieht sie lediglich den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung von der Abgabenbehörde erster Instanz auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz - das ist eben die belangte Behörde vergleiche Paragraph 48, WAO) - vor. Damit konnte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch einen (unzulässigen) "Devolutionsantrag" eine Zuständigkeit des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien nicht begründet und auch nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 48, WAO berührt werden.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die bescheidmäßige Erledigung vor Vorliegen einer Entscheidung des Gemeinderatsausschusses gemäß Paragraph 13, KEG wäre allenfalls gemäß Paragraph 148, WAO "rechtlich vertretbar". Ein Antrag auf Ermäßigung der Kanaleinmündungsgebühr sei am 11. September 1992 der Behörde erster Instanz übermittelt worden und sohin aktenkundig gewesen.

Nach Paragraph 148, Absatz eins, WAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiß ist.

Paragraph 13, KEG bestimmt:

"Würde die Erhebung der Kanaleinmündungsgebühr nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in einzelnen Fällen wegen der Eigenart der Liegenschaft zu einer offensichtlichen Härte führen, so kann der zuständige Gemeinderatsausschuß auf Ansuchen eine Ermäßigung der Gebühr oder eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligen."

Paragraph 148, Absatz eins, WAO knüpft an eine zeitlich bedingte Ungewißheit im Tatsachenbereich ("nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens") an vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1987, Zl. 85/17/0040). Ebenso ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorläufigen Festsetzung ein bereits entstandener Abgabenanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, Zl. 95/14/0117). So wie eine vorläufige Abgabenfestsetzung für erst in der Zukunft liegende Anspruchsverwirklichungen unzulässig ist, kommt eine solche auch nicht für zukünftige (allfällige) Minderungen des Abgabenanspruches - durch die Gestaltungswirkung eines Erleichterungsbescheides nach Paragraph 13, KEG (und zwar hinsichtlich des ersten Tatbestandes der Ermäßigung der Gebühr) - in Betracht.

Damit ist aber der angefochtene Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abgabe nicht im Grunde des Paragraph 148, Absatz eins, WAO bloß vorläufig festgesetzt wurde.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 16. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170197.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994170197_19981116X00

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