Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/16/0164

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/16/0164

Entscheidungsdatum

03.08.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag des W in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, GZ. B 140-7/92, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit einem in zweifacher Ausfertigung eingebrachten Schriftsatz vom 2. August 1993 erhob der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, GZ. B 140-7/92, betreffend Grunderwerbsteuer. Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1404/93-8, wurde die Behandlung der Beschwerde von diesem Gerichtshof abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung vom 24. März 1994, Zl. 94/16/0047-2, wurde der Antragsteller zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert. Als Beilage zu dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hatte der Antragsteller aber der Aufforderung, im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG eine weitere Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, nicht entsprochen. Das Verfahren wurde hierauf mit Beschluß vom 30. Mai 1994, Zl. 94/16/0047, eingestellt.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die diesem Beschluß zugrunde gelegte Rechtsauffassung als ein für den Antragsteller unvorhersehbares Ereignis angesehen.

Als ein Ereignis im Sinne des Paragraph 46, VwGG ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann. Keinen solchen Vorgang stellt aber der Umstand an sich dar, daß hinsichtlich der Beischaffung weiterer Ausfertigungen eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Eine mangelnde Kenntnis der im Beschluß vom 30. Mai 1994 dargestellten Rechtslage oder ein Rechtsirrtum auf Seiten der Partei bzw. ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sind ebenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 648 f, und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die vom Machthaber des Antragstellers vertretene Meinung, die nachträgliche Herstellung der vom Gesetz geforderten dritten Ausfertigung stelle eine Verfälschung einer Urkunde dar, kann nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160164.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994160164_19940803X00

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