Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 94/16/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/16/0109

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

21/01 Handelsrecht;
32/06 Verkehrsteuern;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. März 1994, Zl. 59/1-9/Nd-1994, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

H. B., der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin schloß mit der Beschwerdeführerin am 2. Juni 1993 einen Sacheinlagevertrag in Entsprechung und unter Anwendung der Begünstigungen des Artikel römisch drei, des Umgründungssteuergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,; im folgenden: UmgrStG).

Danach brachte H. B. seinen (95 %) Mitunternehmeranteil (Kommanditanteil) an der H. B. Gesellschaft & Co (im folgenden: KG) in die Beschwerdeführerin ein. Infolge seines Ausscheidens fiel das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung (Paragraph 142, HGB) auf den einzigen verbliebenen Gesellschafter, die Beschwerdeführerin. Die KG wurde durch diese Einbringung ohne Liquidierung aufgelöst; die Einbringung erfolgte unter Zugrundelegung der Einbringungsbilanz als Sacheinlage ohne Gewährung einer Gegenleistung. Da H. B. zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligt ist, verzichtete er auf Abfindungsansprüche.

Mit Schreiben vom 3. August 1993 teilte die Steuerberatungsgesellschaft der Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (im folgenden: Finanzamt) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG mit, daß ein positiver Verkehrswert des einzubringenden Vermögens gegeben sei. Weiters wurde mitgeteilt, daß zum Vermögen der KG ein Baurecht des Magistrates Linz, EZ ..., Grundstück ..., mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von S 4,719.000,-- gehöre. In der daraufhin erstatteten Abgabenerklärung bezüglich des Erwerbsvorganges von der KG als Veräußerin an die Beschwerdeführerin als Erwerberin aufgrund des gegenständlichen Sacheinlagevertrages wurde keine Gegenleistung angegeben.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % vom doppelten Einheitswert fest.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, im Falle der Übernahme gemäß Paragraph 142, HGB sei die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen; der Wert der Gegenleistung bemesse sich dabei nach dem Wert der Abfindung des auscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des untergehenden Kapitalkontos der Komplementärgesellschaft. Die Gegenleistung betrage S 4,333,420,--.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung führte die Beschwerdeführerin in Vorlageantrag aus, es entspreche keinesfalls dem Willen des Gesetzgebers, daß durch den Ansatz des zweifachen Einheitswertes eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfolgen solle, wenn - wie im gegenständlichen Falle - die Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Bestimmungen des GrEStG, also nach dem Wert der Gegenleistung, eine niedrigere Steuerbelastung bewirke.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG ordne als lex specialis zwingend an, daß die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen sei, wenn aufgrund einer Einbringung nach Paragraph 12, UmgrStG Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 GrEStG 1987 verwirklicht würden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gewährleisteten Recht auf Festsetzung der Grunderwerbssteuer für den Sacheinlagevertrag in Höhe von S 151.670 - sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des GrEStG, des UmgrStG und der BAO verletzt. Sie begehrt Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten

und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, daß der gegenständliche Sacheinlagevertrag dem Artikel römisch drei, des UmgrStG zu unterstellen sei. Paragraph 22, leg. cit regelt die sonstigen Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung; gemäß Absatz 4, ist, wenn aufgrund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 GrEStG verwirklicht werden, die Grunderwerbsteuer vom zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem (auch von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten) Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0147, mit dem Verhältnis dieser Bestimmung zu den Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer nach dem Paragraph 4, ff GrEStG befaßt und nach eingehender Begründung ausgeführt, daß aufgrund des Charakters des Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG als einer lex specialis bei allen Einbringungsvorgängen nach Paragraph 12, leg. cit, die einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 GrEStG verwirklichten, kraft gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen ist. Insbesondere wurde betont, daß das Gesetz nicht zwischen Einbringungen mit oder ohne Gegenleistungen differenziere.

Aman hat sich in seinem Aufsatz "Grunderwerbsteuer bei Einlagen und Umgründungen ohne Gegenleistungen in- und außerhalb des UmgrStG", ÖStZ. 1994, 348 mit dem genannten Erkenntnis (und mit Fehlzitierungen, denen offenbar auch die Beschwerdeführerin unterliegt), auseinandergesetzt und klargelegt, daß bei sämtlichen Umgründungen nach dem UmgrStG, welche einer gesonderten Grunderwerbsteuerbestimmung unterliegen, die Grunderwerbssteuer vom zweifachen Einheitswert des übergehenden Grundvermögens zu berechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob eine Gegenleistung gewährt wird oder nicht.

Erwägungen, ob der Gesetzgeber durch die Festlegung des doppelten Einheitswertes als Bemessungsgrundlage eine Entlastung im Bereich der Grunderwerbsteuer herbeiführen wollte, können nicht dazu führen, daß contra legem doch wieder die Gegenleistung heranzuziehen sei, wozu kommt, daß gemäß Punkt römisch drei Absatz 2, des gegenständlichen Vertrages die Einbringung OHNE GEGENLEISTUNG erfolgte. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesen, positiv eine Wahlmöglichkeit zwischen Gegenleistung oder doppeltem Einheitswert anzuordnen. Da Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG in allen Einbringungsfällen nach dem UmgrStG gilt, findet diese Bestimmung auch im Falle der einbringungsbedingten Übertragung von Grundstücken bei einer Einbringung durch Anwachsung gemäß Paragraph 142, HGB Anwendung (Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz2, Randzahl 27 zu Paragraph 22,). Es ist daher auch ohne Belang, wie bei einer liquidationslosen Übernahme nach Paragraph 142, HGB die Gegenleistung zu berechnen ist (nur zu diesem Thema siehe Czurda in der vom Beschwerdeführer angeführten Belegstelle, Randzahlen 306a bis 307a zu Paragraph 5, GrEStG).

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich damit argumentiert, daß im vorliegenden Fall keine neuen Anteile gewährt würden, sodaß mangels einer speziellen Regelung im UmgrStG die Grunderwerbsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des GrEStG zu bemessen sei, ist sie darauf zu verweisen, daß es sich im vorliegenden Fall eben nicht um einen der Anwendungsfälle AUßERHALB des UmgrStG (siehe die Darlegungen bei Aman a.a.O, Punkt 2.4.) handelt.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die bereits geklärte Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160109.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994160109_19961219X00

Navigation im Suchergebnis