Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0024

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. L in W, vertreten durch Dr. Mag. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1993, Zl. GA 7-1190/93, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH in Höhe von insgesamt S 1,889.557,-- (Umatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 1984 von S 1,602.732,-- und Kapitalertragsteuer 1984 in Höhe von S 286.825,--) herangezogen. Die bei der W-GmbH uneinbringlichen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten seien allesamt vor Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der W-GmbH (Jänner 1985) fällig geworden. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten stehe im Hinblick darauf fest, daß die W-GmbH seit 1. Jänner 1985 keine Tätigkeit ausübe und anläßlich eines Vollstreckungsversuches des Finanzamtes am 5. Juni 1989 weder Geschäftsaufzeichnungen noch Büroeinrichtung oder sonstige pfändbare Vermögenswerte aufgefunden worden seien. Die schuldhafte Verletzung der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sei auch Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Soweit die Beschwerde in Abrede stellt, daß die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der W-GmbH uneinbringlich sind, war die belangte Behörde zur gegenteiligen Sachverhaltsannahme im Hinblick darauf berechtigt, daß der Beschwerdeführer die in der Berufungsvorentscheidung erstmals getroffene Feststellung der objektiven Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht bekämpft hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 91/14/0208, m.w.N.) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.

Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid weiters deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde darin von einer schuldhaften Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflicht ausgeht. Der Beschwerdeführer sei nach Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer der W-GmbH nicht für das Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen anläßlich einer diese Gesellschaft betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung im Jänner 1989 verantwortlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber verpflichtet gewesen wäre, dem Finanzamt Buchhaltungsunterlagen der W-GmbH zu übergeben und wenn im Unterbleiben dieser Übergabe eine "schuldhafte Verletzung" einer dem Beschwerdeführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflicht erblickt werden könnte, so folge daraus noch nicht, daß seine Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner kausal gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nach Zurücklegung seiner Funktion als Geschäftsführer der W-GmbH zum Vorwurf macht, sondern eine Verletzung seiner Pflicht, als damaliger Geschäftsführer der genannten Gesellschaft fällige Abgabenschuldigkeiten aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Daß die W-GmbH an den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auch über die zur termingerechten Entrichtung erforderlichen Mittel verfügte, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausgeführt. Infolge Verletzung dieser Pflicht durch den Beschwerdeführer ist es auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den bei Haftungen gemäß Paragraph 9, BAO erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht und der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bejaht hat.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 41671994, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150024.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150024_19960523X00

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