Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0004

Entscheidungsdatum

05.10.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §81 Abs1;
BAO §81 Abs2;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. H in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 5. November 1993, Zl. B 187-3/92, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein öffentlicher Notar, betrieb mit dem öffentlichen Notar Dr. E. in F eine Kanzleigemeinschaft. Am 24. November 1989 teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt die Auflösung der Kanzleigemeinschaft zum 31. Oktober 1989 mit.

Am 22. März 1991 erließ das Finanzamt gegenüber der aus dem Beschwerdeführer und Dr. E. bestehenden Personengemeinschaft (Kanzleigemeinschaft) betreffend das Jahr 1989 den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO. Die Ausfertigung des Bescheides wurde vom Beschwerdeführer persönlich übernommen; in der Folge kam sie auch dem Dr. E. zu.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 stellte das Finanzamt - abweichend vom Bescheid vom 22. März 1991 - gegenüber dem Beschwerdeführer "als ehemaligen Gesellschafter der Kanzleigemeinschaft Dr. H/Dr. E" gemäß Paragraph 188, BAO die Einkünfte betreffend das Jahr 1989 fest.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer unter anderem die Auffassung, der neuerlichen Feststellung von Einkünften stehe im Hinblick auf den Bescheid vom 22. März 1991 das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat - unter Hinweis auf die noch näher darzulegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Auffassung, der Bescheid vom 22. März 1991 sei rechtlich nicht existent geworden, weil er nicht entsprechend Paragraph 101, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, BAO einer für die Gemeinschaft vertretungsbefugten Person zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Feststellungsbescheid vom 22. März 1991 dem Rechtsbestand angehört und somit die (neuerliche) Erlassung eines Feststellungsbescheides im selben Gegenstand unzulässig war. Sachverhaltsbezogen besteht Übereinstimmung darüber, daß der Bescheid beiden Mitgliedern der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zugestellt wurde, wobei die Ausfertigung vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde und in der Folge dem Dr. E. tatsächlich zukam vergleiche den - letzteren betreffend - Paragraph 7, ZustG).

Die belangte Behörde vertritt unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1989, Zl. 88/15/0131, vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0059, und vom 27. Juni 1991, Zl. 91/13/0002, die Auffassung, daß (ungeachtet einer den Vorschriften des Zustellgesetzes entsprechenden Zustellung des Bescheides an beide Mitglieder der Personengemeinschaft) der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weil er keiner gemäß Paragraph 81, BAO von der Personengemeinschaft namhaft gemachten bzw. vom Finanzamt bestellten Person zugestellt worden sei.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.

Die Vertretung von Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit ist in Paragraph 81, BAO geregelt. Danach sind zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, die (d.h. sämtliche) Gesellschafter bzw. Mitglieder berufen vergleiche Paragraph 81, Absatz eins, BAO); gegebenenfalls - unter den Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit. - haben die nach Absatz eins, zur Vertretung Berufenen gegenüber der Abgabenbehörde eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen. Im Beschwerdefall lag weder ein Fall des Absatz 2, vor noch waren - im Sinne des im Paragraph 81, Absatz eins, BAO bezogenen ersten Falles - bestimmte Mitglieder der Personengemeinschaft zur Führung der Geschäfte bestellt. "Vertreter" der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit waren somit im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, BAO zweiter Fall der Beschwerdeführer und Dr. E. Ein Sachverhalt, der dem Paragraph 9, Absatz eins, ZustG zu unterstellen wäre, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 22. März 1991 konnte somit mit der Wirkung seiner Erlassung an den Beschwerdeführer und Dr. E. zugestellt werden, weil es sich bei diesen Personen um sämtliche Gesellschafter (Mitglieder) der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, BAO zweiter Fall handelte.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ergibt sich auch aus Paragraph 101, Absatz 3, BAO - und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nichts anderes. Paragraph 101, Absatz 3, BAO normiert nur eine Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll. Die Vorschrift zwingt die Behörde jedoch nicht, von der Fiktion Gebrauch zu machen; sie hindert insbesondere nicht eine anderweitig wirksame, etwa - wie dargelegt - in der Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bestehende Zustellung von an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheiden.

Auch der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nichts Gegenteiliges entnommen werden: Die Erkenntnisse vom 20. März 1989, Zl. 88/15/0131, und vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0059, betreffen Fälle, in denen der Feststellungsbescheid (lediglich) einem Mitglied einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, das weder als Vertreter namhaft gemacht noch von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt worden war bzw. dessen steuerlichem Vertreter zugestellt worden war. Das Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl. 91/13/0002, betrifft einen Fall, in dem einem Feststellungsbescheid, der einem im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BAO bestellten Vertreter einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit zugestellt worden war, deshalb keine Wirkung zukam, weil eines der Mitglieder der Personengemeinschaft nicht voll handlungsfähig und kein Sachwalter bestellt war.

Die belangte Behörde hat daher mit ihrer Auffassung, der Bescheid vom 22. März 1991 gehöre nicht dem Rechtsbestand an, das Gesetz verkannt; sie hat infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht nicht erkannt, daß der Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides betreffend die Einkünfte des Jahres 1989 die Rechtskraft des ersterwähnten Bescheides, der weder von der Oberbehörde behoben noch im Zuge eines Wiederaufnahmsverfahrens aufgehoben worden war, entgegenstand.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150004.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150004_19941005X00

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