Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102).Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102).
Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung vergleiche etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).
Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f VwGG.Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, VwGG.
Der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatz vom 31. Mai 1994 war daher abzuweisen.