Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 94/13/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7397 F/1999

Geschäftszahl

94/13/0196

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Peter Feyl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 6. Juni 1994, Zl. 6/3 - 3028/94-03, betreffend

Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Modejournalistin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig ist, ob diverse Aufwendungen, insbesondere für Kleidung, Accessoires, Reinigung und Kosmetika im Ausmaß von insgesamt ca. S 77.000,-- im Streitjahr als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder gemäß Paragraph 20, EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (Auffassung der belangten Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin umschreibt ihre Tätigkeit im Wesentlichen wie folgt: Abhaltung von Mode-Vorträgen (6 - 10 pro Saison), damit verbundene fotografische Aufnahmen, Dia-Präsentationen, Trendgespräche im Modesekretariat, Verfassung von Artikeln über Mode und Modetrends, Mitarbeit bei Redaktion und als Jurymitglied, Interviews mit internationalen Designern, Kontakte mit Kunden, Chefredakteuren und Modefirmen. Da ihr Zielpublikum und auch ihre Kunden in die Lage versetzt werden sollen, "an der Kleidung und am Styling" der Beschwerdeführerin abzulesen, dass sie nicht nur auf der Höhe der Zeit, sondern den Trends voraus sei, handle es sich bei den Kosten der von ihr getragenen Modekleidung einschließlich der Accessoires und des Make-up um beruflich bedingte Aufwendungen. Die Modekleidung habe mit bürgerlicher Kleidung nichts zu tun, sondern stelle eher eine Art "Uniform" dar. Sie sei ebenso typisch eine Berufskleidung wie eine "Fleischerschürze oder ein Schlosseranzug".

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie sie selbst betont, demonstriert sie mit ihrer Modekleidung einschließlich Accessoires und Make-up in der Welt der "Schönen und Reichen" jenes äußere Erscheinungsbild, das vorbildhaft wirken und ihr Zielpublikum bzw. ihre Kunden letztlich dazu animieren soll, sich in ähnlicher oder gleicher Aufmachung, nämlich modebewusst und elegant, zu präsentieren. Wieso eine modische Kleidung und die dazu getragenen Accessoires bei den Zielgruppen der Beschwerdeführerin als "bürgerliche Kleidung", bei ihr selbst jedoch als "Berufskleidung" nach Art einer "Fleischerschürze" oder eines "Schlosseranzuges" anzusehen sein soll, ist für den Gerichtshof nicht einsichtig.

Eine modebewusste, elegante, geschmackvolle oder auch nur besonders dezente Kleidung ist in vielen Berufen erforderlich, um den Vorstellungen der Kunden und Geschäftspartner von Gediegenheit und Seriosität gerecht zu werden. Dies gilt für die Verkäuferin (den Verkäufer) in einer Boutique oder einem Juweliergeschäft ebenso, wie für Angehörige von beratenden Berufen, deren Kunden (Klienten) auf ein besonders gepflegtes Äußeres, insbesondere auf gute Kleidung Wert legen. Ziel der beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist zweifellos, möglichst viele Menschen modebewusst zu machen und sie zu veranlassen, sich selbst entsprechend zu kleiden. Dass sie dabei gewissermaßen eine Vorbildfunktion ausübt, lässt weder ihrer Kleidung noch den dazu getragenen Accessoires eine andere Beurteilung zukommen als jene, die für Kleidung und Accessoires ihrer beruflichen Zielgruppe zutreffend ist. Dass aber die im Privatleben getragene Kleidung und die Accessoires der "Schönen und Reichen" dem Begriff der bürgerlichen Kleidung und damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.

Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handelt, der typischer Weise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130196.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1994130196_19990428X00

Navigation im Suchergebnis