Mit Nebengebührenbescheid vom 8. Oktober 1993 wurden der F-GmbH (Gemeinschuldnerin) Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuernachforderung für die Jahre 1988 bis 1990 im Ausmaß von insgesamt S 198.988,-- vorgeschrieben. In seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F-GmbH erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die ersatzlose Behebung dieses Bescheides, weil nach Eröffnung des Konkurses die Vorschreibung von Säumniszuschlägen unzulässig sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Konkurs über das Vermögen der F-GmbH sei am 24. September 1991 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 BAO bereits eingetreten gewesen, weil die betreffenden Umsatzsteuerzahlungen nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden waren. Säumniszuschläge, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung bereits vor Konkurseröffnung eingetreten sei, könnten auch noch nach Konkurseröffnung bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Der Konkurs über das Vermögen der F-GmbH sei am 24. September 1991 eröffnet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Paragraph 217, Absatz eins, BAO bereits eingetreten gewesen, weil die betreffenden Umsatzsteuerzahlungen nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden waren. Säumniszuschläge, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung bereits vor Konkurseröffnung eingetreten sei, könnten auch noch nach Konkurseröffnung bescheidmäßig vorgeschrieben werden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist der Sachverhalt, wonach die Umsatzsteuernachforderungen, auf die sich die Säumniszuschläge beziehen, bereits vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden, aber nicht entrichtet worden waren. Auch die Höhe der Säumniszuschläge wird nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechtsansicht, daß nach Eröffnung eines Konkursverfahrens die Vorschreibung von Säumniszuschlägen auch dann rechtswidrig ist, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Entrichtung bereits vor der Konkurseröffnung eingetreten sein sollte. Dies mit der Begründung, daß die Vorschriften der Konkursordnung Vorrang gegenüber jenen der Bundesabgabenordnung hätten und § 58 Z. 1 KO ein gesetzliches Zinsverbot enthalte. Säumniszuschläge hätten "eine der Zinsenleistung gleichkommende Wirkung". Unbestritten ist der Sachverhalt, wonach die Umsatzsteuernachforderungen, auf die sich die Säumniszuschläge beziehen, bereits vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden, aber nicht entrichtet worden waren. Auch die Höhe der Säumniszuschläge wird nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechtsansicht, daß nach Eröffnung eines Konkursverfahrens die Vorschreibung von Säumniszuschlägen auch dann rechtswidrig ist, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Entrichtung bereits vor der Konkurseröffnung eingetreten sein sollte. Dies mit der Begründung, daß die Vorschriften der Konkursordnung Vorrang gegenüber jenen der Bundesabgabenordnung hätten und Paragraph 58, Ziffer eins, KO ein gesetzliches Zinsverbot enthalte. Säumniszuschläge hätten "eine der Zinsenleistung gleichkommende Wirkung".
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, 87/15/0088). Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, daß in der Folge ein Konkurs über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, 87/15/0088). Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, daß in der Folge ein Konkurs über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden.
Zu dem Argument des Beschwerdeführers, das in § 58 Z. 1 KO normierte Zinsverbot stehe der Vorschreibung eines Säumniszuschlages entgegen, ist zunächst festzustellen, daß ein Säumniszuschlag keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zugrundeliegenden Abgabenrückstandes hat. Der Säumniszuschlag ist nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht. Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet wird. Abgesehen davon, bezieht sich das Zinsverbot des § 58 Z. 1 KO nur auf Zeiträume nach Eröffnung des Konkurses und kann daher auch aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegenstehen. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, das in Paragraph 58, Ziffer eins, KO normierte Zinsverbot stehe der Vorschreibung eines Säumniszuschlages entgegen, ist zunächst festzustellen, daß ein Säumniszuschlag keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zugrundeliegenden Abgabenrückstandes hat. Der Säumniszuschlag ist nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht. Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von der Dauer jenes Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung nicht geleistet wird. Abgesehen davon, bezieht sich das Zinsverbot des Paragraph 58, Ziffer eins, KO nur auf Zeiträume nach Eröffnung des Konkurses und kann daher auch aus diesem Grund einer vor Konkurseröffnung eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegenstehen.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 28. April 1999