Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/03/0098

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/03/0098

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in H, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Mai 1994, Zl. IIb2-Sch-731/35-1993, betreffend Erteilung einer Konzession, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO erteilte Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. T in römisch eins vertreten. Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 1226/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Verfügung vom 10. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, die Beschwerde in drei Punkten zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem nach der Aktenlage als Vertreter des Beschwerdeführers nach wie vor einschreitenden Dr. T am 1. Juni 1994 zugestellt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 sandte Dr. T dem Verwaltungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Mai 1994 mit dem Bemerken zurück, er vertrete den Beschwerdeführer seit 15. Juli 1993 nicht mehr rechtsfreundlich. Eine Ergänzung der Beschwerde im Sinne der Verfügung vom 10. Mai 1994 erfolgte nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, wird die Kündigung der Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 15. März 1977, Zl. 177/77, und vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung der Vollmachtskündigung erstmals mit dem oben erwähnten Schreiben vom 9. Juni 1994. Es wurde daher, da, wie Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes ergeben haben, auch dem Verfassungsgerichtshof eine Mitteilung über die Vollmachtskündigung nicht zugegangen ist, diese Kündigung der Vollmacht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erst mit Einlangen dieser Mitteilung am 13. Juni 1994 wirksam. Das bedeutet, daß die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1994 an Dr. T dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, sodaß damit die darin gesetzte Frist in Lauf gesetzt wurde.

Da bis zum Ablauf der Frist am 15. Juni 1994 die in der mehrfach genannten Verfügung vom 10. Mai 1994 erteilten Ergänzungsaufträge nicht erfüllt wurden, war die Beschwerde gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030098.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994030098_19940629X00

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