Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0384

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0384

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Juni 1993, Zl. IV-720.220-FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 29. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 19. März 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither illegal in Österreich aufgehalten. Damit sei der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG erfüllt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber durch Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

2.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer die Umgehung der Grenzkontrolle "schuldhaft nicht zuzurechnen" sei, und weiters, daß dem Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers ein legaler Aufenthalt (vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 aufgrund des Asylantrages vom 24. Juni 1993) vorangegangen sei, sodaß kein Aufenthalt "nach Umgehung der Grenzkontrolle" vorgelegen sei.

2.2. Keiner der beiden Einwände führt die Beschwerde zum Erfolg. Zum ersten setzt die Verwirklichung des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG nicht voraus, daß das einschlägige Verhalten dem Fremden "schuldhaft zurechenbar" ist. Dieses Moment ist in einem Strafverfahren wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG) rechtlich bedeutsam, nicht jedoch in einem Administrativverfahren betreffend die Erteilung/Versagung eines Sichtvermerkes. Zum zweiten erfordert die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG nicht, daß - wie die Beschwerde meint - der Aufenthalt des Fremden bis unmittelbar vor Stellung eines Sichtvermerksantrages ein unrechtmäßiger nach Umgehung der Grenzkontrolle sein müsse. Vielmehr liegt diesem Versagungstatbestand der Gedanke zugrunde, daß Fremde, die sich den Zugang zum Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle verschafft haben, im Inland keine Möglichkeit haben sollen, im Rahmen des Fremdengesetzes eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen vergleiche dazu die Erl. zur Regierungsvorlage betreffend ein Fremdengesetz 692 Blg NR 18. GP, 34). Ob dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, unmittelbar vor seiner Antragstellung eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zugekommen ist, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0096).

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180384.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180384_19930930X00

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