Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/16/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6857 F/1994

Geschäftszahl

93/16/0147

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

32/06 Verkehrsteuern;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §6 Abs1;
UmgrStG 1991 §12;
UmgrStG 1991 §19;
UmgrStG 1991 §22 Abs4;
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. GrEStG 1987 § 6 heute
  2. GrEStG 1987 § 6 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GrEStG 1987 § 6 gültig von 31.05.2014 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  4. GrEStG 1987 § 6 gültig von 01.01.2013 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. GrEStG 1987 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. GrEStG 1987 § 6 gültig von 17.07.1987 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 23. Juli 1993, Zl. 111-GA 5-DTa/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob auf einen im Zuge eines Erwerbsvorganges nach Paragraph 12, UmgrStG erfolgten Grundstückserwerb der einfache oder der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.

Während die Beschwerdeführerin ersteres anstrebt, vertritt die belangte Behörde wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die letztere Meinung. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf den Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG sowie auf Amann (ÖStZ 1992, 100 ff und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 41 zu Paragraph 4 und Rz 133 zu Paragraph 5, GrEStG) und weist darauf hin, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung angeführte Kommentarmeinung von Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn (Kommentar zum Umgründungssteuergesetz Rz 14 zu Paragraph 22, FN 3) interpretiere die Ansicht Amanns unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach Paragraphen 4, 6, GrEStG und nicht nach Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG lautet:

  1. Absatz 4,Werden auf Grund einer Einbringung nach Paragraph 12, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen."

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert dahin, Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG sei nur dann als lex specialis anzuwenden, wenn eine Gegenleistung vorliege. Bei Einbringungsvorgängen ohne Gegenleistung hingegen sei gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, GrEStG vom einfachen Einheitswert auszugehen.

Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG bezieht sich auf Erwerbsvorgänge nach Paragraph 12, leg. cit. Danach liegt eine Einbringung iS des Umgründungssteuergesetzes vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrag) nach Maßgabe des Paragraph 19, einer übernehmenden Kapitalgesellschaft tatsächlich übertragen wird. Paragraph 19, leg. cit. kennt wiederum neben Übertragungen gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (Absatz eins,) auch Einbringungsvorgänge ohne Gegenleistung (Absatz 2, Ziffer eins bis 5;

vergleiche dazu auch insbesondere Amann, Umgründungen und Grunderwerbsteuerpflicht nach dem neuen Umgründungssteuergesetz, ÖStZ 1992, 100 ff, insbesondere 102;

derselbe, Einbringungen nach Strukturverbesserungsgesetz und Umgründungssteuergesetz-Vergleich und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen, ÖStZ 1992, 197 ff, insbesondere 201). Indem Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG für alle Einbringungsvorgänge nach Paragraph 12, leg. cit. das Zweifache des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage anordnet und nicht zwischen Einbringungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert, besteht für die von der Beschwerdeführerin angestellten Interpretationsversuche von vornherein kein Raum. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin herangezogene Kommentarstelle (Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz 217 FN 3) nichts zu ändern, weil die genannten Kommentatoren - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die dort zitierte Ansicht Amanns unrichtig referieren. Amann (ÖStZ 1992, 100 ff) ist nämlich keineswegs der Auffassung, bei Einbringungsvorgängen ohne Gegenleistung sei nur der einfache Einheitswert der betroffenen Grundstücke anzuwenden, sondern betont vielmehr mehrfach (aaO. 102, 104 bzw. ÖStZ 1992, 211, 212 sowie dort in FN 26) die Anwendung des zweifachen Einheitswertes, wobei er dies ausdrücklich als teilweise Schlechterstellung bedauert, welches Bedauern wenig sinnvoll wäre, wenn er ohnehin die Meinung verträte, die ihm vom zitierten Kommentar unterstellt wird.

Angesichts des auch von der Beschwerdeführerin betonten Charakters des Paragraph 22, Absatz 4, UmgrStG als einer lex specialis ist bei allen Einbringungsvorgängen nach Paragraph 12, leg. cit., die einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 GrEStG verwirklichen, kraft gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen vergleiche idS auch Fellner aaO.).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160147.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993160147_19940119X00

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