Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/14/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6846 F/1993

Geschäftszahl

93/14/0156

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs7;
LiebhabereiV;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0157 93/14/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde 1. des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 30. Juni 1993, Zl. 4/3/1-BK/Hl-1993, betreffend Einkommensteuer 1991 (Beschwerde 93/14/0156), FORTSETZUNG DES BETREFF IM ANSCHLUß AN TEXT

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den nachgenannten Beschwerdeführern folgende Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen: 1. dem Beschwerdeführer zu 1. S 11.540,--, 2. der Beschwerdeführerin zu 2. S 11.540,--, 3. den beiden Beschwerdeführern zu 3. S 11.540,--.

Begründung

Die Beschwerdeführer betrieben seit 1982 als Mitunternehmer in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorerst nur eine Schuhreparaturwerkstätte. 1988 erweiterten sie die Gewerbeanmeldung auf die Ausübung eines Handelsgewerbes. Ab 1989 betrieben sie im selben Standort auch den Schuhhandel. Seit Oktober 1990 benützten sie für den Schuhhandel ein gemietetes Verkaufslokal in einem anderen Ort.

Die Gewinnermittlung erfolgte durch die Beschwerdeführer bis einschließlich 1990 gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 bzw. 1988. Ab 1991 änderten die Beschwerdeführer die Gewinnermittlungsart und ermittelten den Gewinn seither gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988.

Durch die Anschaffung des Warenlagers für den Schuhhandel entstanden 1989 und 1990 Verluste. Diese machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einkommensteuererklärungen für 1991 gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 als Sonderausgaben und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Gewerbesteuererklärung für 1991 gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GewStG als Fehlbeträge mit der Begründung geltend, es handle sich um Anlaufverluste im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle.

Die belangte Behörde versagte diesen Sonderausgaben bzw. den Fehlbeträgen die Anerkennung mit der Begründung, es handle sich deshalb um keine Anlaufverluste im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988, weil die Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Ausdehnung des Gewerbes auf den Schuhhandel keinen Betrieb (Teilbetrieb) eröffnet hätten. Für den Gewerbebetrieb kraft Rechtsform nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewStG sei stets die Summe der der Gewerbesteuer unterliegenden Tätigkeiten als einziger, einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen. Im 1989 aufgenommenen Schuhhandel sei auch keine Begründung eines Teilbetriebes zu erblicken. Der Schuhhandel sei mit dem bereits vorhandenen organisatorischen und personellen Mitteleinsatz eröffnet worden, weil die Agenden des Wareneinkaufs und die Preisgestaltung in ununterbrochener Eigenverantwortung von den Beschwerdeführern selbst besorgt worden seien. Ein Mindesterfordernis an organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Verselbständigung sei daher nicht gegeben. Nicht entscheidend sei, daß der Handelszweig gegen Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Verlustentstehungszeitraumes örtlich in ein Geschäftslokal in einem anderen Ort ausgelagert und unter Mitwirkung einer zusätzlichen Arbeitskraft weiter betrieben worden sei. Diese durch Bildung einer unselbständigen Verkaufsstelle nur örtliche Ausgliederung bewirke keine Verselbständigung, weil alle wesentlichen betriebswirtschaftlichen Dispositionen (Beschaffung, Absatz und Finanzierung der den Betriebsgegenstand bildenden Produkte) zentral vom ursprünglichen Standort aus getroffen worden seien. Die Tätigkeit der Schuhreparatur und der hinzugekommene Schuheinzelhandel seien derart eng wirtschaftlich und organisatorisch verbunden, daß nach der Verkehrsauffassung kein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teilbetrieb begründet worden sei. Die belangte Behörde könne sich der Auffassung nicht anschließen, Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 sei auch auf Verluste anwendbar, die auf eine Erweiterung bzw. Ergänzung einer bisher ausgeübten gewerblichen Betätigung zurückzuführen seien.

Die Beschwerdeführer erachten sich (zu 1. und 2.) in ihrem Recht auf Berücksichtigung der Anlaufverluste als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 und (zu 3.) in ihrem Recht auf Kürzung des Gewerbeertrages um diese Fehlbeträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GewStG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 verletzt. Sie behaupten inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragen deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Anlaufverluste sind gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von Quantschnigg-Schuch, im Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, unter Tz 112 zu Paragraph 18,, vertretene Meinung, der Begriff "Betriebseröffnung" sei an Hand des Sinnes des Paragraph 18, Absatz 7, auszulegen. Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen, im speziellen um die Einräumung des Verlustvortrags in der typischen Verlustsituation des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des Paragraph 18, Absatz 7, analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen sei. Dies sei dann der Fall, wenn ein Betrieb neu begründet werde, ein bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in völlig veränderter Form weitergeführt werde. Eine neue Betriebseröffnung sei auch dann anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden sei, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt werde. Auch eine Teilbetriebseröffnung sei als Betriebseröffnung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, zu werten, zumal auch dabei typischerweise eine Anlaufverlustphase gegeben sei.

Einer dieser Fälle, nämlich der der Umwandlung bisher ausgeübter betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Fortführung in einer nicht mehr vergleichbaren Form liegt hier vor.

Eine Schuhreparaturwerkstätte erfährt nämlich durch das Hinzutreten eines Schuhhandels eine derart tiefgreifende Änderung der Tätigkeit, daß unter Berücksichtigung des erwähnten Sinnes des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 von einer (neuen) Betriebseröffnung gesprochen werden muß.

Danach kommt es auf die Überprüfung der Meinung der belangten Behörde, es lägen weder getrennte eigenständige Betriebe, noch ein Betrieb mit einem Teilbetrieb vor, nicht mehr an.

Solcherart hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und hiedurch mit den angefochtenen Bescheiden die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt, was zur Aufhebung dieser Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führen mußte.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

FORTSETZUNG DES BETREFF:

2. der S in G, vertreten durch den bereits genannten Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der bereits genannten belangten Behörde vom selben Tag, Zl. 4/5/1-BK/Hl-1993, betreffend Einkommensteuer 1991 (Beschwerde 93/14/0157), 3. der beiden unter 1. und 2. genannten Beschwerdeführer, beide vertreten durch den bereits genannten Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der bereits genannten belangten Behörde vom selben Tag, Zl. 4/4/3-BK/Hl-1993, betreffend Gewerbesteuer 1991 (Beschwerde 93/14/0158), zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140156.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993140156_19931130X00

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