Am 9. März 1993 hatte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/10/0046 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Nach den Darlegungen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer (der gesetzliche Vertreter des JB.) beim Bundesminister für Unterricht und Kunst "den Antrag auf behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit für den Zögling JB. mit öffentlich-rechtlichem Bescheid beantragt".
Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1993 eingestellt, weil die belangte Behörde den (dem Beschwerdeführer am 12. August 1993 zugestellten) Bescheid vom 9. August 1993 erlassen hatte.
Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens mit folgender Begründung:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1993 bezeichne als Verfahrenspartei den mj. JB. und erledige daher nicht den erstinstanzlichen Antrag der "Verfahrenspartei Dr. HB.". Antragsteller sei der Beschwerdeführer in seiner "Eigenschaft als unterhaltsverpflichteter Vater" gewesen. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes ergebe sich, daß die belangte Behörde "über den Antrag der (unterhaltsverpflichteten) Partei Dr. HB. auf behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit betreffend den mj. Zögling JB." bis zum heutigen Tag nicht entschieden habe. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1993, mit dem das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt worden sei, beruhe somit auf der vom Beschwerdeführer nicht verschuldeten Annahme, die belangte Behörde hätte über seinen Antrag vom 28. August 1992 bereits entschieden, und der weiteren gleichfalls nicht vom Bfr verschuldeten Annahme, das Säumnisverfahren betreffe die mj. BB.
Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennNach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der unter einen der in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmstatbestände subsumiert werden könnte. Die Tatbestände der Z. 1 bis 3 und 5 kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Die vorgetragenen Umstände sind aber auch nicht der Z. 4 zu unterstellen.Der Beschwerdeführer trägt keinen Sachverhalt vor, der unter einen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGG erschöpfend aufgezählten Wiederaufnahmstatbestände subsumiert werden könnte. Die Tatbestände der Ziffer eins bis 3 und 5 kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Die vorgetragenen Umstände sind aber auch nicht der Ziffer 4, zu unterstellen.
Mit seinem Vorbringen, das Säumnisbeschwerdeverfahren sei eingestellt worden, obwohl der nachgeholte Bescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer (sondern gegenüber seinem Sohn, den die beantragte Festsetzung von Platzgebühren betreffe) erlassen worden sei, macht der Beschwerdeführer im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage geltend, ob es sich bei dem von der belangten Behörde erlassenen und dem Beschwerdeführer am 12. August 1993 zugestellten Bescheid in Ansehung des angeführten Bescheidadressaten um jenen "Bescheid" im Sinne des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG gehandelt hatte, mit dem die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen war. Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezieht sich jedoch nicht auf die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 17. März 1987, Zlen. 87/05/0003, 0004, und vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/04/0297, 0298, 0299). Mit der Behauptung, daß einem Erkenntnis (Beschluß) des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege, wird somit kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmsgrund dargelegt (vgl. z.B. den Beschluß vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0095). Davon abgesehen führt der Beschwerdeführer nicht an, daß bzw. welche Vorschriften über das Parteiengehör verletzt worden wären (vgl. hiezu die Beschlüsse vom 14. März 1988, Zlen. 88/10/0024, 0028, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0294); solche Vorschriften sind auch nicht ersichtlich.Mit seinem Vorbringen, das Säumnisbeschwerdeverfahren sei eingestellt worden, obwohl der nachgeholte Bescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer (sondern gegenüber seinem Sohn, den die beantragte Festsetzung von Platzgebühren betreffe) erlassen worden sei, macht der Beschwerdeführer im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage geltend, ob es sich bei dem von der belangten Behörde erlassenen und dem Beschwerdeführer am 12. August 1993 zugestellten Bescheid in Ansehung des angeführten Bescheidadressaten um jenen "Bescheid" im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG gehandelt hatte, mit dem die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen war. Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bezieht sich jedoch nicht auf die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche z.B. die Beschlüsse vom 17. März 1987, Zlen. 87/05/0003, 0004, und vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/04/0297, 0298, 0299). Mit der Behauptung, daß einem Erkenntnis (Beschluß) des Verwaltungsgerichtshofes eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege, wird somit kein im Gesetz vorgesehener Wiederaufnahmsgrund dargelegt vergleiche z.B. den Beschluß vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0095). Davon abgesehen führt der Beschwerdeführer nicht an, daß bzw. welche Vorschriften über das Parteiengehör verletzt worden wären vergleiche hiezu die Beschlüsse vom 14. März 1988, Zlen. 88/10/0024, 0028, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0294); solche Vorschriften sind auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1993 beruhe auf der gleichfalls nicht von ihm verschuldeten Annahme, das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffe die mj. BB., nimmt er offenbar auf den Umstand Bezug, daß im genannten Beschluß der Gegenstand der Entscheidungspflicht der belangten Behörde als die "bescheidmäßige Festsetzung von Platzgebühren für mj. BB."
(richtig jedoch: mj. JB.) bezeichnet worden war. Dabei handelt es sich um einen der jederzeitigen Berichtigung zugänglichen Schreibfehler (vgl. § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG), der auf eine Verwechslung mit anderen den Beschwerdeführer bzw. dessen Kinder betreffenden Beschwerdeverfahren zurückzuführen ist, der jedoch für den Inhalt der Entscheidung ohne jede Bedeutung war. Auch mit diesem Vorbringen wird somit kein den Wiederaufnahmstatbeständen des § 45 Abs. 1 VwGG zu unterstellender Sachverhalt geltend gemacht.(richtig jedoch: mj. JB.) bezeichnet worden war. Dabei handelt es sich um einen der jederzeitigen Berichtigung zugänglichen Schreibfehler vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG), der auf eine Verwechslung mit anderen den Beschwerdeführer bzw. dessen Kinder betreffenden Beschwerdeverfahren zurückzuführen ist, der jedoch für den Inhalt der Entscheidung ohne jede Bedeutung war. Auch mit diesem Vorbringen wird somit kein den Wiederaufnahmstatbeständen des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG zu unterstellender Sachverhalt geltend gemacht.
Der Wiederaufnahmsantrag war daher mangels Vorliegens eines der in § 45 Abs. 1 VwGG angeführten Gründe abzuweisen.Der Wiederaufnahmsantrag war daher mangels Vorliegens eines der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG angeführten Gründe abzuweisen.