Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/17/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/17/0152

Entscheidungsdatum

11.02.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a;
LAO Wr 1962 §160a Abs1;
LAO Wr 1962 §160a;
VwRallg;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Z-GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. April 1992, Zl. MD-VfR - G 3/92, betreffend Aussetzung der Einhebung i.A. Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1990 setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 und Paragraph 42, des Wiener Garagengesetzes vom 27. September 1957, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1975, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9, ... auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 1.12.1989" die Ausgleichsabgabe in Höhe von S 200.000,-- fest. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im Bescheid der Magistratsabteilung 37 sei festgestellt worden, daß das Bauvorhaben um vier Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibe.

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Am 25. September 1991 richtete die Beschwerdeführerin folgenden Schriftsatz an den Magistrat der Stadt Wien:

"Aus nebenstehenden Ablichtungen ergeben sich:

  • Strichaufzählung
    die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gem Paragraph 36, WrGG, sowie
  • Strichaufzählung
    die Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag gem Paragraph 44, (3) leg. cit. Die Einschreiterin stellt daher

römisch eins. den Antrag

auf Rückerstattung der bislang geleisteten Zahlungen zu Handen
des ausgewiesenen Vertreters;

römisch zwei. den Antrag

auf Aussetzung der weiteren Einhebungsmaßnahmen."

Dieser Eingabe waren (in Ablichtung) ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, vom 24. Oktober 1990 sowie ein "Stellplatzbenützungsvertrag" vom 13. September 1991 angeschlossen. In dem erstgenannten Schreiben wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zufolge Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 31. Jänner 1990 den Betrag von S 208.750,-- (Abgabebetrag zuzüglich Aussetzungszinsen) bis 11. November 1990 zu überweisen; mit dem zweitgenannten Vertrag vereinbarten die Beschwerdeführerin und ein näher genannter Garagenunternehmer die Bereitstellung von "Kundenparkplätze(n) nach Wahl 4 Stk." zu den dort genannten Geschäftsbedingungen.

Mit dem im hg. Akt Zl. 92/17/0150 erliegenden Bescheid vom 14. Oktober 1991 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz in der Höhe von S 200.000,-- ab. Mit (nachgeholtem) Bescheid vom 24. Juni 1992 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, nachdem die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof zur oben genannten Zahl Säumnisbeschwerde erhoben hatte, die gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1991 erhobene Berufung als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 1991 hatte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, mittlerweile den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. September 1991 um Aussetzung der Einhebung für die nachfolgend verzeichnete Abgabenschuld, nämlich Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz in Höhe von S 105.034,--, zurückgewiesen, weil im gegenständlichen Fall die Berufung (gemeint: gegen die Festsetzung der Ausgleichsabgabe) mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 abgewiesen worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 1991 mit der Begründung abgewiesen wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung der Ausgleichsabgabe sei kein Berufungsverfahren anhängig gewesen.

Über Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wies auch die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. April 1992 die zuletzt genannte Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Abänderung, daß das im Spruch geführte Ansuchen gemäß Paragraph 160 a, der Wiener Abgabenordnung abgewiesen werde. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß die Höhe der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe bereits rechtskräftig festgesetzt sei. Die Festsetzung der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe sei daher von keinerlei Entscheidung mehr abhängig. Daß die rechtskräftig festgesetzte Ausgleichsabgabe bei Vorliegen der im Wiener Garagengesetz geregelten Voraussetzungen allenfalls rückzuerstatten wäre, habe auf die rechtskräftige Festsetzung der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe keinerlei Einfluß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Einhebung der Ausgleichsabgabe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1988, lauten:

"§ 160a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

...

  1. Absatz 3,Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Absatz eins,) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten ..."

Paragraph 44, Absatz 3, des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1957,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1975, (WrGG), lautet:

"Wird zunächst eine Ausgleichsabgabe entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch innerhalb einer Frist, die ein Jahr ab Rechtskraft der Baubewilligung nicht unterschreiten und fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt nicht überschreiten dürfen" (richtig: darf) "nach den Grundsätzen der Paragraphen 36 bis 38 zur Gänze oder teilweise geschaffen oder sichergestellt, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages zu. Ist jedoch eine Benützungsbewilligung zu erwirken, so steht der Anspruch auf Erstattung des entsprechenden, bereits entrichteten Abgabebetrages innerhalb einer Frist ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung zu, die ein Jahr nicht unterschreiten und drei Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Anspruchsberechtigt sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung. Ist ein Baurecht bestellt, so treten an die Stelle der Grundeigentümer die Baurechtseigentümer."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Voraussetzungen des Paragraph 160 a, (ergänze: Absatz eins,) WAO seien erfüllt. Die präjudizielle Berufung sei jene gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1991 (mit dem der Erstattungsantrag abgewiesen wurde); der zuletzt genannte Bescheid sei jener, der vom Anbringen abweiche; schließlich sei "das Ausmaß ... mit 100 % der Restschuld definiert", weil gemäß Paragraph 44, Absatz 3, WrGG der bereits entrichtete Abgabenbetrag zur Gänze rückzuerstatten sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, ausgesprochen, daß unter "Nachforderung" im Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO (diese Vorschrift entspricht dem Paragraph 160 a, Absatz eins, WAO) jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung (damals auf Grund des Widerrufs einer Abgabennachsicht) zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß bei der am 25. September 1991 erfolgten Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung der Bescheid vom 14. Oktober 1991, mit dem der Antrag auf Rückzahlung nach Paragraph 44, Absatz 3, WrGG abgewiesen wurde, noch gar nicht dem Rechtsbestand angehörte. Die "Nachforderung" der (allenfalls restlichen) Ausgleichsabgabe konnte daher schon deshalb nicht im Sinne des Paragraph 160 a, Absatz eins, auf den Bescheid vom 14. Oktober 1991 "zurückzuführen" sein. Im übrigen können Aussetzungsanträge grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit der maßgeblichen Berufung eingebracht werden vergleiche Ellinger, Änderungen der BAO durch das zweite AbgÄG 1987, ÖStZ 1988, 167). Tatsächlich konnte sich der Aussetzungsantrag vom 25. September 1991 daher nur auf die seinerzeitige ABGABENFESTSETZUNG beziehen; diesbezüglich hat jedoch die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß über die Berufung gegen die seinerzeitige Abgabenfestsetzung längst rechtskräftig entschieden war.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170152.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992170152_19940211X00

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