Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/15/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/15/0139

Entscheidungsdatum

14.09.1992

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1977/645;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch eins) vom 14. November 1991, Zl. 55-GA3BK-DHu/90, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1992 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob dem Beschwerdeführer für den von ihm am 2. März 1988 angeschafften und überwiegend für Transporte für seine Gemäldegalerie verwendeten Volvo 740/5 mit kastenförmigem Laderaum ein Vorsteuerabzug zukommt oder ob dies gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in dem Recht verletzt, daß auf seinen PKW die eben zitierte Gesetzesstelle nicht angewendet werde. In der Beschwerde wird dargestellt, daß ein Organ der belangten Behörde den PKW wie folgt beschrieben habe:

"Es handelt sich um ein Auto, das wahlweise zur Personen- und Güterbeförderung dient, die zweite Sitzreihe kann umgelegt werden, es sind seitlich jeweils 2 Türen, seitlich Fenster, hinten eine Laderaumtür und das Auto hat das typischen Aussehen eines Kombis, vorne mit einer Schnauze, hinten gerade abgeschnitten."

Ohne dieser Darstellung entgegenzutreten, erblickt der Beschwerdeführer die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen darin, daß es für die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" (PKW bzw. KOMBI) nicht möglich sei, eine "allgemeine Verkehrsauffassung" festzustellen; die in Rede stehende Gesetzesstelle sei demnach unvollziehbar und überdies unsachlich und daher verfassungswidrig. Die Beschwerde weist auch darauf hin, daß selbst die belangte Behörde das (schon vom Erzeugerwerk speziell konstruierte) BESTATTUNGSfahrzeug Volvo 740 als KOMBI anerkenne. Den behaupteten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in einer mangelhaften bzw. rechtsirrtümlichen Bescheidbegründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Umsatzsteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe PKW und KOMBI bzw. Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff LKW. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und KOMBI einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Selbst durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem "Fiskal-LKW" verliert ein Kraftfahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW oder KOMBIS seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft nicht vergleiche aus jüngerer Zeit beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/15/0045, und vom 23. Oktober 1990, Zl. 89/14/0291).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist die in Rede stehende Gesetzesstelle weder unvollziehbar noch sind beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung entstanden (siehe hiezu insbesondere die vom Verfassungsgerichtshof im eingangs erwähnten Ablehnungsbeschluß zitierte Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis VfSlg. 8457 aus 1978,).

Umstände, deretwegen das streitgegenständliche Kraftfahrzeug als LKW und nicht als KOMBI angesehen werden müßte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solche nicht zu erkennen. Daß vom gleichen Hersteller spezifisch konstruierte BESTATTUNGSfahrzeuge rechtlich anders zu beurteilen sein mögen als der PKW des Beschwerdeführers, was dahingestellt bleiben mag, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, läge doch die Ursache für die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Fahrzeuge in einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Zweckbestimmung, auf welche es nach den obigen Ausführungen entscheidend ankommt.

Ausgehend von dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid auch der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel nicht an.

Sohin läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150139.X00

Im RIS seit

14.09.1992

Dokumentnummer

JWT_1992150139_19920914X00

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