Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/15/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6748 F/1993

Geschäftszahl

92/15/0020

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 4. Dezember 1991, Zl. 6/4-4255/91-07, betreffend Einkommensteuer 1989 der mitbeteiligten Partei G in E, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsfrage strittig, ob die der mitbeteiligten Partei mit Abgabenbescheid vom 7. März 1988 von der Gemeinde S vorgeschriebenen und am 15. Juni 1989 bezahlten Kanalanschlußgebühren (Teilbetrag von S 10.000,--) abzugsfähige Sonderausgaben i.S. des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 sind oder nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde in teilweiser Abänderung des Bescheides der ersten Instanz (der übrige Teil des Bescheides ist nicht Gegenstand der Beschwerde) die Abzugsfähigkeit auch von Aufwendungen für den nachträglichen Anschluß an das öffentliche Wasser- oder Kanalnetz als Sanierungsaufwand, wozu auch die an die Gemeinde zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren gehörten. Es handle sich dabei um Aufwendungen, die ebenso wie die Herstellung des Hauskanals unmittelbar eine Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirkten. Es wäre widersprüchlich, zwar die Kosten für die Errichtung des Hauskanals zum Abzug zuzulassen, nicht aber die zur Inbetriebnahme eben dieses Kanals erforderliche Anschlußgebühr. Der gegenteiligen Meinung von Werner-Schuch (Kommentar zur Lohnsteuer, Rz 176 zu Paragraph 18, EStG) folgte die belangte Behörde nicht, weil, abgesehen davon, daß durch den Kanalanschluß der Wert des Hauses steige und die Wohnqualität verbessert werde, nicht übersehen werden dürfe, daß einerseits aus Gründen des Umweltschutzes ein öffentliches Interesse daran bestehe, einen möglichst umfassenden Anschlußgrad an das Kanalisationsnetz zu erreichen, und andererseits die Hauseigentümer bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen zum Anschluß an das Kanalnetz gesetzlich verpflichtet seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, auf der einen Seite berechtigte Umweltschutzinteressen zu fördern und auf der anderen Seite konkrete Umweltschutzmaßnahmen nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Zwar setze der Sonderausgabentatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, leg. cit. voraus, daß die Sanierung durch befugte Unternehmer vorgenommen werde, doch sei die Gemeinde hinsichtlich der zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren ebenfalls als Unternehmer im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, zumal sie sich ihrerseits befugter Unternehmer zur Errichtung des auf öffentlichen Gut befindlichen Kanalnetzes bediene und ratio legis der zitierten Bestimmung der Ausschluß von nicht sachgerecht durchgeführten Arbeiten vom Sonderausgabenabzug und nicht die Benachteiligung von Zahlungen an Gemeinden sei. Im übrigen wäre eine Differenzierung des Sonderausgabenabzuges von Kanalanschlußgebühren gegenüber den Kanalerrichtungskosten in den Tatbeständen der Litera a und Litera b, einerseits und der Litera c, andererseits nicht begründbar.

Dagegen richtet sich die vorliegende Präsidentenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der beschwerdeführende Präsident vermeint einerseits, aus der zitierten Gesetzesstelle, die nur auf den Wohnraum abstelle, ergebe sich - im Gegensatz zu den Tatbeständen der Litera a und Litera b, des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, EStG (die auch Räume beträfen, die keine Wohnräume darstellten, wie z.B. Stiegenhaus und Keller) - eine Eingrenzung des Sondertatbestandes auf den Wohnraum, nicht jedoch auf jene Sanierungsarbeiten, die dem gesamten Objekt dienten. Bei den Anschlußgebühren handle es sich überdies um eine Abgabe an die öffentliche Hand; die Gemeinde sei nicht befugter Unternehmer i.S. der maßgeblichen Gesetzesstelle. Auch deshalb, weil es sich bei den Anschlußgebühren um Aufwendungen handle, die nur mittelbar eine Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirkten, seien sie nicht unter die Litera c, subsumierbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung: Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar

  • Strichaufzählung
    Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
  • Strichaufzählung
    Herstellungsaufwendungen."
Den Beschwerdeargumenten ist folgendes zu entgegnen:
In Ermangelung einer dem Gesetzestext (und dem Willen des Gesetzgebers; vergleiche dazu 621 und 673 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode entnehmbaren Einschränkung der Berücksichtigung von Sanierungsausgaben nur auf Maßnahmen, die unmittelbar dem Sanierungszweck dienen, sind (ebenso wie bei Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum) auch Aufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig, die nur mittelbar zur Erreichung des begünstigten Zweckes getätigt werden vergleiche dazu Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts4 165).
Des weiteren wird der Begriff "Wohnraum" im Sonderausgabentatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., wie aus den einleitenden Worten der genannten Ziffer 3, klar ersichtlich ist, zunächst umfassend verstanden und nur in den Litera a und Litera b, einerseits auf Wohnräume, die von den in Litera a, genannten Bauträgern geschaffen werden und andererseits auf Eigenheime und Eigentumswohnungen i.S. der Litera b, eingeschränkt. Wohnraum i.S. der hier maßgeblichen Litera c, ist somit nicht eingeschränkt auf die tatsächlich dem Wohnzweck dienenden Räume eines Gebäudes zu verstehen, sondern umfaßt (ebenso wie der in den Litera a und b in anderer Weise beschränkte Wohnraumbegriff) immer das Gebäude an sich. Von einer gegenüber den Litera a und b der zitierten Gesetzesstelle einschränkenden Differenzierung durch den Gesetzgeber gerade in der Litera c,, wie sie der beschwerdeführende Präsident sieht, kann somit keine Rede sein. Dies wird z.B. auch aus den einschlägigen BMF-Richtlinien vergleiche SWK 1989/1, A römisch eins 12 ff, insbesondere 14) deutlich: Was dort beispielsweise für Maßnahmen betreffend den nachträglichen Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen, aber auch zur Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, Kellerdecken und Feuermauern, also von Maßnahmen, die nicht notwendigerweise ausschließlich am Wohnraum im engeren Sinn erfolgen, gesagt ist, muß auch für den nachträglichen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz gelten.
Da nun Maßnahmen, die dem Ersatz anderer Abwasserbeseitigungsanlagen (meist sogenannter Senk- oder Sickergruben) durch den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz dienen, (nicht nur den gemeinen Wert des gesamten Objektes, sondern) jedenfalls mittelbar auch den Nutzwert des Wohnraumes selbst entscheidend erhöhen, steht einer Berücksichtigung der Vornahme eines nachträglichen Anschlusses des Objektes der mitbeteiligten Partei an das öffentliche Kanalnetz als Sanierungsmaßnahme i.S. der Litera c, der zitierten Gesetzesstelle nichts entgegen. Die von Werner-Schuch (aaO. in Rz 176, 177 zu Paragraph 18, EStG) im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Litera b, (Errichtung eines Eigenheims) angestellten Überlegungen erweisen sich als zu eng, weil eine Werterhöhung des Objektes durch den Kanalanschluß nicht nur eintritt, wenn dadurch erst der Einbau z.B. von Sanitäreinrichtungen ermöglicht wird, sondern auch dann, wenn durch den Kanalanschluß bereits vorhandene Sanitäreinrichtungen besser genützt werden können als zuvor.
Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß z.B. Kosten für den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz im Zuge der Errichtung eines Eigenheimes (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG) nach der hg. Judikatur vergleiche das zur insoweit gleichgelagerten Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 1972 ergangene Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/14/0076 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) als Sonderausgabe abzugsfähig sind, wenn sie vor Erreichen der Benützbarkeit aufgewendet wurden. Mangels einer dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmenden Einschränkung muß (seit der Schaffung des Sondertatbestandes des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, durch das EStG 1988) ein Aufwand, der im Rahmen einer Errichtung i.S. der Litera b, der zitierten Gesetzesstelle abzugsfähig ist, auch abzugsfähig sein, wenn er nachträglich als Sanierungsmaßnahme i.S. der Litera c, getätigt wird.
Was den Hinweis in der Beschwerde anlangt, es handle sich im Streitfall um eine Abgabe an die öffentliche Hand, ist darauf zu verweisen, daß dies der Berücksichtigung als Ausgabe zur Sanierung von Wohnraum i.S. der hier anzuwendenden Gesetzesstelle nicht entgegensteht.
Schließlich muß auch das letzte, auf den Begriff des "befugten Unternehmers" in der maßgeblichen Gesetzesstelle abgestellte Argument des Beschwerdeführers versagen: Ratio der zitierten Bestimmung ist erklärtermaßen der Ausschluß der Absetzbarkeit bloßer Materialrechnungen vergleiche 621 der Beilagen aaO. 77) sowie der Selbstmontage. Damit soll einerseits Mißbrauch verhindert, andererseits aber auch sichergestellt werden, daß die dem steuerlichen Ziel dienenden Arbeiten unter Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sach- und fachgerecht durchgeführt werden vergleiche Werner-Schuch aaO. Rz 173 zu Paragraph 18, EStG). Da nicht erkennbar ist, daß die Anerkennung von im Wege eines Abgabenbescheides der zuständigen Gemeinde vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgaben dieser Ratio zuwiderliefe, steht auch der Begriff des befugten Unternehmers einer Anerkennung der streitgegenständlichen Kanaleinmündungsabgabe als Sonderausgabe nicht entgegen.
Da sich sohin der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150020.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992150020_19930125X00

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