Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beantragte Anerkennung von mindestens achtjährig gebundenen Beträgen ("Finanzierungsbeitrag") zur Schaffung von Wohnraum als Sonderausgaben, weil es sich beim Bauträger der gegenständlichen freifinanzierten Mietwohnanlage "X-Versicherungsanstalt" (im folgenden kurz: Versicherungsanstalt) um keinen Bauträger im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 handle. Die N-Gemeinnützige Wohnungs-GmbH habe lediglich mit der Versicherungsanstalt einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen sie auch die Betreuung der Wohnungswerber und die Wohnungsvergabe durchgeführt habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beantragte Anerkennung von mindestens achtjährig gebundenen Beträgen ("Finanzierungsbeitrag") zur Schaffung von Wohnraum als Sonderausgaben, weil es sich beim Bauträger der gegenständlichen freifinanzierten Mietwohnanlage "X-Versicherungsanstalt" (im folgenden kurz: Versicherungsanstalt) um keinen Bauträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 handle. Die N-Gemeinnützige Wohnungs-GmbH habe lediglich mit der Versicherungsanstalt einen Baubetreuungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen sie auch die Betreuung der Wohnungswerber und die Wohnungsvergabe durchgeführt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 1049/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung der strittigen Aufwendungen als Sonderausgaben verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 sind mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind). Bauträger sind Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 sind mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind). Bauträger sind
gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und
tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
Daß die Versicherungsanstalt ein solcher Bauträger wäre, hat die belangte Behörde auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhaltes zu Recht verneint.
Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1976, 909/75, Slg. 5.028/F, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil im damaligen Beschwerdefall ein Baukostenbeitrag an die Stadt Wien geleistet worden war. Gebietskörperschaften zählten schon in § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1972 zu den (tauglichen) Empfängern von zur Schaffung von Wohnraum von Wohnungswerbern geleisteten Beträgen. Im übrigen enthält dieses Erkenntnis die Aussage, daß die mietweise Überlassung einer Wohnung durch die Gebietskörperschaft und die Zahlung des Baukostenbeitrages durch den Wohnungswerber (schlüssige) Handlungen sind, die das Zustandekommen des Mietvertrages und die (damals) mindestens fünfjährige Bindung des Baukostenbeitrages bewirken. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1976, 909/75, Slg. 5.028/F, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil im damaligen Beschwerdefall ein Baukostenbeitrag an die Stadt Wien geleistet worden war. Gebietskörperschaften zählten schon in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1972 zu den (tauglichen) Empfängern von zur Schaffung von Wohnraum von Wohnungswerbern geleisteten Beträgen. Im übrigen enthält dieses Erkenntnis die Aussage, daß die mietweise Überlassung einer Wohnung durch die Gebietskörperschaft und die Zahlung des Baukostenbeitrages durch den Wohnungswerber (schlüssige) Handlungen sind, die das Zustandekommen des Mietvertrages und die (damals) mindestens fünfjährige Bindung des Baukostenbeitrages bewirken.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch angeführt hat, daß das vom Finanzamt der Beschwerdeführerin zugesandte Formular (Bestätigung über achtjährig gebundene Beträge; L 72) unausgefüllt und ununterschrieben retourniert wurde, so handelte es sich hiebei um keinen tragenden Teil der Bescheidbegründung. Die belangte Behörde hat hiebei nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Ausfüllung dieses Formulares unabdingbare Begünstigungsvoraussetzung wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung behauptet, genügt der Hinweis auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes und die dort zitierte verfassungsgerichtliche Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 24. November 1983, B 466/79). Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Es trifft nicht zu, eine verfassungskonforme Auslegung ließe es als ausreichend erscheinen, daß ein gemeinnütziges Unternehmen im Auftrag der Versicherungsanstalt die Betreuung der Wohnungswerber und die Wohnungsvergabe durchführt. Die Qualifikation des "Baubetreuers" vermag die mangelnde Qualifikation des Bauträgers, in dessen Namen der "Baubetreuer" handelt, nicht zu ersetzen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung behauptet, genügt der Hinweis auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes und die dort zitierte verfassungsgerichtliche Judikatur vergleiche insbesondere das Erkenntnis vom 24. November 1983, B 466/79). Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Es trifft nicht zu, eine verfassungskonforme Auslegung ließe es als ausreichend erscheinen, daß ein gemeinnütziges Unternehmen im Auftrag der Versicherungsanstalt die Betreuung der Wohnungswerber und die Wohnungsvergabe durchführt. Die Qualifikation des "Baubetreuers" vermag die mangelnde Qualifikation des Bauträgers, in dessen Namen der "Baubetreuer" handelt, nicht zu ersetzen.
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde Ermittlungen dahin unterlassen habe, OB die Versicherungsanstalt nach Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung Wohnungseigentum schaffe. Damit vermag sie einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie auch in der Beschwerde keine konkreten Behauptungen über den Inhalt der Satzung der Versicherungsanstalt (ihres Vertragspartners) und deren tatsächliche Geschäftsführung aufstellt. Schon im Verwaltungsverfahren war die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie insbesondere einen die Qualifikation des Bauträgers betreffenden Vorhalt der belangten Behörde unbeantwortet ließ. In Begünstigungsfällen tritt der von der Beschwerdeführerin betonte Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung aber in den Hintergrund; es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die abgabenrechtliche Begünstigung sprechen (vgl. Stoll, BAO Handbuch, Seite 270). Schließlich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde Ermittlungen dahin unterlassen habe, OB die Versicherungsanstalt nach Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung Wohnungseigentum schaffe. Damit vermag sie einen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie auch in der Beschwerde keine konkreten Behauptungen über den Inhalt der Satzung der Versicherungsanstalt (ihres Vertragspartners) und deren tatsächliche Geschäftsführung aufstellt. Schon im Verwaltungsverfahren war die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie insbesondere einen die Qualifikation des Bauträgers betreffenden Vorhalt der belangten Behörde unbeantwortet ließ. In Begünstigungsfällen tritt der von der Beschwerdeführerin betonte Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung aber in den Hintergrund; es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die abgabenrechtliche Begünstigung sprechen vergleiche Stoll, BAO Handbuch, Seite 270).
Zu den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf Bestimmungen des AVG ist noch zu bemerken, daß dieses Gesetz im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht anzuwenden war (vgl. Art. II Abs. 5 EGVG). Zu den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf Bestimmungen des AVG ist noch zu bemerken, daß dieses Gesetz im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht anzuwenden war vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.