Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0177

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7 Abs1;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Präsidenten der FLD für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld, Berufungssenat römisch eins, vom 26. Mai 1992, GZ. 6/1-1154/88-12, betreffend Umsatzsteuer 1984 und Einkommensteuer 1984 bis 1986 (mitbeteiligte Partei: Dr. M in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Facharzt für Röntgenologie. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im dritten Stock des eigenen Hauses, in dem auch die Ordination des Mitbeteiligten betrieben wird, nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Nach den Ausführungen der Prüferin sei dieses Zimmer mit Stilmöbeln ausgestattet und mit Mahagoniholz vertäfelt. Neben einem Schreibtisch und Sessel befänden sich in dem Raum ein Kasten, ein Bett, ein Schachtisch sowie eine Bar. Im Rahmen der im Parterre gelegenen Ordination sei ein Raum als Arbeitszimmer eingerichtet.

Gegen die nach der Prüfung erlassenen Bescheide wurde Berufung erhoben. In der über Antrag des Mitbeteiligten durchgeführten mündlichen Verhandlung gab dieser unter anderem an, es gebe auf seinem Fachgebiet viele aktuelle Literatur zu studieren, sodaß er mit den Räumlichkeiten im Erdgeschoß nicht auskomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Darin wurde die Auffassung vertreten, ein Arzt benötige nach seiner anstrengenden Tätigkeit einen ruhigen Raum, der zu seiner Regeneration dienen könne. Das Studium der Fachliteratur sei nur in einem abgeschlossenen, dafür adaptierten Arbeitszimmer möglich.

In der vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobenen Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Steuerpflichtigen entfallenden Aufwendungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1993, 91/13/0045, mit weiterem Hinweis).

Keine der beiden Voraussetzungen ist im Beschwerdefall erfüllt: Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde steht dem Mitbeteiligten im Rahmen seiner Ordinationsräumlichkeiten ein entsprechend eingerichtetes Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Erfordernis eines weiteren Arbeitszimmers kann mit dem vom Mitbeteiligten im Berufungsverfahren geltend gemachten Umstand einer umfangreichen Fachliteratur auf dem Gebiet der Röntgenologie nicht begründet werden.

Nach den vom Mitbeteiligten im Abgabenverfahren nicht bestrittenen Prüfungsfeststellungen ist der streitgegenständliche Raum in keiner Weise als ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer eingerichtet. Vielmehr läßt seine Einrichtung darauf schließen, daß dieser Raum der privaten Lebensführung des Mitbeteiligten zuzuordnen ist. Gerade die Auffassung der belangten Behörde, der Raum diene der Regeneration des Mitbeteiligten, zeigt, daß er zur Privatsphäre des Mitbeteiligten gehört.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130177.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992130177_19930721X00

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