Mit Bescheid vom 24. Oktober 1989 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Z die von den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angestrebte Teilung von Grundstücken. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, daß ein Trennstück im Gesamtausmaß von 150 m2 zur Verbreiterung einer Wegparzelle unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut der Beschwerdeführerin abzutreten sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten mit der Begründung Berufung, daß nur eine Grundabtretung im Ausmaß von 80 m2 vorgeschrieben werden dürfe. Mit Bescheid vom 15. Mai 1990 gab die Kärntner Landesregierung der Berufung der Mitbeteiligten Folge. Sie änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24. Oktober 1989 dahingehend ab, daß zur Verbreiterung der Wegparzelle Flächen im Gesamtausmaß von rund 80 m2 (in einem beigeschlossenen Teilungsentwurf gekennzeichnet) unentgeltlich und lastenfrei abzutreten seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Gemeinde W.
Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden im erkennenden Senat dahingehend Bedenken, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 nicht deshalb der Bundesverfassung widerspreche, weil hier zur Entscheidung über ein Teilungsvorhaben in erster Instanz die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt worden ist, obwohl Teilungsvorhaben nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fallen dürften. Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden im erkennenden Senat dahingehend Bedenken, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 nicht deshalb der Bundesverfassung widerspreche, weil hier zur Entscheidung über ein Teilungsvorhaben in erster Instanz die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt worden ist, obwohl Teilungsvorhaben nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fallen dürften.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1991, Zl. A 88/91, stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluß vom 25. Juni 1991, Zl. A 88/91, stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes 1985 als verfassungswidrig aufzuheben.
Aufgrund dieses Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zlen. G 242/91, G 271/91, § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, wiederverlautbart mit Kundmachung LGBl. Nr. 3/1985, als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach er aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft tritt. Aufgrund dieses Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zlen. G 242/91, G 271/91, Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, wiederverlautbart mit Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985,, als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach er aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft tritt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ist die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die rechtliche Grundlage entzogen ist, erweist er sich als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da dem angefochtenen Bescheid somit die rechtliche Grundlage entzogen ist, erweist er sich als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits inbegriffen ist. Stempelgebühren konnten der beschwerdeführenden Gemeinde nicht zugesprochen werden, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A, uva.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits inbegriffen ist. Stempelgebühren konnten der beschwerdeführenden Gemeinde nicht zugesprochen werden, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A, uva.)