Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0322

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 6. Oktober 1992, Zl. MA 64 - 12/10/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die von der Magistratsabteilung 68 am 20. Juni 1991 von 19.35 bis 19.48 Uhr vorgenommene Entfernung eines in Wien 1, Seitzergasse 2-4, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs ein Kostenersatz in der Höhe von S 533,-- vorgeschrieben.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers entspräche der angefochtene Bescheid mangels Bezeichnung der Behörde nicht der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Der Bescheidausfertigung sei nicht zu entnehmen, welche Behörde den Bescheid erlassen habe. Dies würde sich anders darstellen, wenn nach der (abschließenden) Wortfolge "Der Vorsitzende:" ein Zusatz aufschiene, aus dem sich ergäbe, von welcher Verwaltungsbehörde eine bestimmte Person "Vorsitzender" sei.

Zu diesem - geradezu mutwilligen - Vorbringen genügt es, auf die Kopfbezeichnung des Bescheides "Berufungssenat der Stadt Wien" sowie auf die Einleitung im Spruch des Bescheides zu verweisen, die keinen Zweifel daran zulassen, welche Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Im übrigen war der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerde durchaus in der Lage, diesen Berufungssenat als belangte Behörde zu bezeichnen vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0063, in welchem Beschwerdefall derselbe Beschwerdevertreter ein ähnliches Vorbringen erstattet hat).

Der Beschwerdeführer vermißt weiters Feststellungen über die Gesamtfahrbahnbreite am Tatort, die Gesamtbreite seines Kraftfahrzeuges und die Gesamtbreite des (behinderten) Busses der Linie 2A.

Die belangte Behörde ist der Zeugenaussage des Meldungslegers gefolgt, wonach der PKW des Beschwerdeführers neben einer die Fahrbahn einengenden Baustelle an der linken Seite der Seitzergasse vor ON 2-4 abgestellt gewesen sei, wodurch der Linienbus nicht habe weiterfahren können. Die Restfahrbahnbreite habe ca. 2,10 m betragen, sodaß es dem Linienbus nicht möglich gewesen sei, an dieser Stelle am abgestellten PKW vorbeizufahren. Erst nach einer Ortsveränderung des PKWs habe der Bus der Linie 2A seine Fahrt fortsetzen können.

Schon auf Grund des geschilderten Sachverhaltes durfte die belangte Behörde von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2 und 2 a Litera b, StVO ausgehen. Während nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs ausreichen würde vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195), war im Beschwerdefall sogar eine konkrete Hinderung gegeben. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der Meldungsleger ist, war es zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 90/03/0250). Der Feststellung der vom Beschwerdeführer genannten Maße bedurfte es im Beschwerdefall nicht.

Der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020322.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1992020322_19921216X00

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