Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/16/0128

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/16/0128

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ErbStG;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. B in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Jänner 1991, GA 11-1640/90, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1990 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FA) dem Beschwerdeführer die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach seinem Vater, dessen Nachlaß ihm mit Einantwortungsurkunde vom 28. März 1990 eingeantwortet worden war, vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend machte, hat die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 9. Oktober 1991, B 264/91-4, ab und trat sie mit Beschluß vom 21. November 1991, B 264/91-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht, keine Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, verletzt zu sein, und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Gleichzeitig regt er an, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitssatzes, beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und zwar aus Gründen der Präjudizialität lediglich hinsichtlich der Worte "durch Erbanfall," im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die genannten Bestimmungen lauten:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG

"Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch

Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend

gemachten Pflichtteilsanspruches;"

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG

"Die Steuerpflicht ist gegeben für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;"

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Anregung auf Prüfung der genannten Bestimmungen gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß das Beschwerdevorbringen, welches nicht darzutun vermöge, daß in diesen Vorschriften der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit liege, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde stützt der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen und wiederholt im wesentlichen die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe.

Nach Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Andere als verfassungsrechtliche Gründe hat der Beschwerdeführer in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb die Beschwerde infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war vergleiche hg. Beschlüsse vom 11. Juni 1987, 87/16/0065, und 29. März 1990, 90/17/0043).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160128.X00

Im RIS seit

26.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1991160128_19920326X00

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