Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/15/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/15/0113

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §201;
BAO §239 Abs1;
BAO §6 Abs1;
BAO §6;
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §28 Abs6;
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Mag. M in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juli 1991, GZ GA 11 - 1137/91, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Erstattung von Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. März 1991 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Kreditgebühren von S 97,90 aus Anlaß eines mit einer Bank abgeschlossenen Kreditvertrages zurück. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, daß der Kreditgeber die gegenständliche Gebühr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, GebG mittels Gebührenaufschreibungen angezeigt und entrichtet habe.

In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei als Kreditnehmerin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebG zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet; die Rückerstattung eines Guthabens könne daher auch an sie erfolgen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsentscheidung führte sie aus, es wäre allein Sache der Bank gewesen, "einen Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erwirken." Auf Grund eines solchen Bescheides hätte die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GebG vorgenommene Selbstberechnung "korrigiert" werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Von der Beschwerdeführerin wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben im Sinne dieser Gesetzesstelle stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto eines Steuerpflichtigen dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1990, Zl. 89/16/0203). Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß ein solches Guthaben im Ausmaß des von der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung begehrten Betrages von S 97,90 auf einem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nicht bestanden hat. Einem auf Paragraph 239, BAO gestützten Rückzahlungsantrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Von Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß Paragraph 239, BAO sind aber die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zu entscheiden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. November 1986, Zl. 86/16/0102). Zu einem Erstattungsantrag dieser Art ist aber - insbesondere auch dann, wenn das Gesetz wie etwa im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 6, GebG die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung mehreren Personen zur ungeteilten Hand auferlegt - nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1963, Slg. 2990/F, sowie das Erkenntnis vom 13. November 1986, Zl. 86/16/0102). Die in Rede stehenden Rechtsgebühren, deren Erstattung die Beschwerdeführerin mit einem Teilbetrag von S 97,90 anstrebt, wurden aber vom Vertragspartner der Beschwerdeführerin entsprechend der ihm erteilten Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz 4, GebG entrichtet. Die Beschwerdeführerin, die von der Abgabenbehörde unbestrittenermaßen nicht zur Entrichtung der Gebührenschuld herangezogen worden war, war somit zur Stellung eines Erstattungsantrages nicht berechtigt, sodaß die Abgabenbehörde erster Instanz den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.

Der Meinung der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte nach Paragraph 201, BAO einen Gebührenbescheid erlassen müssen, ist entgegenzuhalten, daß diese Gesetzesstelle nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung zulassen. Die gegenständliche Kreditvertragsgebühr ist aber, wie ausgeführt, nach Paragraph 3, Absatz 4, GebG mit Bescheid festzusetzen, sodaß die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 201, BAO insbesondere der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Betracht gekommen ist. Überdies erlischt die Abgabenschuld durch Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner - im Beschwerdefall durch die Bank - wodurch das Gesamtschuldverhältnis sein Ende findet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1967, Zl. 45/67). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht vergleiche Verfassungsgerichtshof vom 7. März 1984, Slg. Nr. 9973; hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1980, Zl. 1532/78).

Soweit die Beschwerdeführerin Feststellungen über die Höhe der Kreditvertragsgebühr begehrt, übersieht sie, daß im angefochtenen Bescheid nicht über die Höhe der Hundertsatzgebühr abgesprochen, sondern vielmehr die Zurückweisung ihres Antrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz bestätigt worden ist.

Für den Bescheid der belangten Behörde sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vorschriften des Kreditwesengesetzes (insbesondere die Paragraphen 21 und 33 KWG) in keiner Weise präjudiziell gewesen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht festgestellt werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150113.X00

Im RIS seit

18.11.1991

Dokumentnummer

JWT_1991150113_19911118X00

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