Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/14/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/14/0158

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. Juni 1991, Zl 237/1-5/K-1991, betreffend Abweisung des Ansuchens um Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in einem langjährigen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber zum 15. April 1987 gekündigt. Die Kündigung wurde beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Mit Vergleich vom 12. April 1989 verpflichtete sich der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers zur Zahlung einer in der Folge im Jahre 1989 in zwei Raten bezahlten Abgangsentschädigung von S 470.000,--. Der Arbeitgeber wandte auf diesen Betrag den sich auf Basis des Jahres 1986 ergebenden Belastungsprozentsatz gemäß Paragraph 67, Absatz 8, vierter Fall EStG 1988 an und behielt dementsprechend Lohnsteuer in Höhe von S 105.750,-- ein.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzamt die Rückzahlung dieses Betrages mit der Begründung, bei Errechnung des Belastungsprozentsatzes sei das Jahr 1988 heranzuziehen. Da er in diesem Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt hätte, sei der Belastungsprozentsatz Null.

In einer Berufung gegen die Abweisung dieses Rückzahlungsantrages ergänzte der Beschwerdeführer seine Ansicht, daß bei Ermittlung des Belastungsprozentsatzes das Jahr 1988 und nicht das Jahr 1986 heranzuziehen sei, damit, nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 seien Vergleichssummen mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht, zu versteuern. Da er im letzten vollen Kalenderjahr vor der Auszahlung, das war das Jahr 1988, ausschließlich steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen habe, wäre keine Steuer einzubehalten gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß Paragraph 67, EStG 1988 arbeitgeberbezogen auszulegen ist. Zur Ermittlung des Belastungsprozentsatzes sei dementsprechend das letzte volle Kalenderjahr heranzuziehen, in welchem von dem Arbeitgeber, der auch die Vergleichssumme leistete, Arbeitslohn ausbezahlt wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf eine gesetzmäßige Steuerleistung, nämlich Steuerfreiheit des im Jahr 1989 bezahlten Betrages von S 470.000,--" verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, daß die strittige Vergleichssumme derartige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und somit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist. Er vermeint jedoch, daß im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn zu erhebende Einkommensteuer mit einem Belastungsprozentsatz von Null anzusetzen ist, weil diese Norm unmißverständlich von dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht, spreche, wobei der Beschwerdeführer das LETZTE volle Kalenderjahr (1988) auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Vergleichssumme (1989) bezieht, in welchem Jahr er kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen hätte.

Nun besteht der dem Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 entnehmbare Zweck des Gesetzes darin, bestimmten sonstigen Bezügen, die bei typischer Betrachtung einen Zusammenhang mit längeren Zeiträumen des Dienstverhältnisses als einem Kalenderjahr haben und deren Auszahlung ohne diese Ausnahme nach dem Zuflußprinzip zu einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohnes eines Kalenderjahres und damit zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Steuerprozentsatzes führen würde, diese Erhöhung zu ersparen vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, 92/14/0163). Wenngleich im gegenständlichen Fall mangels laufender Bezüge des Beschwerdeführers im Jahre 1988 eine Progressionserhöhung der Steuerbelastung der laufenden Bezüge des Beschwerdeführers nicht zu besorgen ist, ändert dies nichts am grundsätzlichen Zweck einer PROGRESSIONSMILDERUNG bezüglich der vom Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 erfaßten Tatbestände.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertreten hat, daß ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer in späteren Jahren "Lohn" nachzahlt, diesen nicht unter Anwendung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 deshalb UNVERSTEUERT ausbezahlen kann, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Auszahlung vom früheren Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat.

Der belangten Behörde ist aber im Hinblick auf die angeführten Erwägungen auch zuzustimmen, wenn sie die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 "arbeitgeberbezogen" auslegte und daher der Ermittlung des Belastungsprozentsatzes das Jahr 1986, das war das letzte volle Kalenderjahr, in welchem der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Arbeitgeber (laufenden) Arbeitslohn erhalten hat, heranzog. Es handelt sich nämlich auch bei der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 um eine Vorschrift über die Berechnung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Unter Arbeitslohn kann daher nur der gemeint sein, der aus dem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber entspringt, mit dem die im Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 aufgezählten sonstigen Bezüge in Zusammenhang stehen vergleiche abermals das oben zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 1992).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X00

Im RIS seit

15.12.1992

Dokumentnummer

JWT_1991140158_19921215X00

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