Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1990 um 20.00 Uhr in Wien VI, Brückengasse 11, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug in einer beschilderten Fußgängerzone gehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. i StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Jänner 1990 um 20.00 Uhr in Wien römisch sechs, Brückengasse 11, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug in einer beschilderten Fußgängerzone gehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Fahrzeug außerhalb und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - innerhalb einer Fußgängerzone abgestellt. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Fahrzeug außerhalb und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - innerhalb einer Fußgängerzone abgestellt. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre.
Es trifft nicht zu, daß die Behörde nicht bereit gewesen wäre, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargetan, warum der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde. Dem als Zeugen vernommenen Meldungsleger wurden die Berufungsangaben vorgehalten; eine Verwechslung der Kennzeichen hat er ausgeschlossen. Es trifft auch nicht zu, daß der Meldungsleger über den Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht befragt worden wäre: Er hat hiezu bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Skizze vorgelegt, in die er die Lage der Hinweiszeichen gemäß § 53 Z. 9a StVO sowie den Abstellort des Fahrzeuges hinter diesen Zeichen eingezeichnet hat. Daß die belangte Behörde sich an dieser Skizze und nicht an derjenigen des Beschwerdeführers, in der er einen Abstellort vor den Hinweiszeichen festgehalten hatte, orientiert hat, kann für sich allein eine Rechtswidrigkeit nicht begründen. Es trifft nicht zu, daß die Behörde nicht bereit gewesen wäre, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargetan, warum der Darstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt wurde. Dem als Zeugen vernommenen Meldungsleger wurden die Berufungsangaben vorgehalten; eine Verwechslung der Kennzeichen hat er ausgeschlossen. Es trifft auch nicht zu, daß der Meldungsleger über den Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht befragt worden wäre: Er hat hiezu bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Skizze vorgelegt, in die er die Lage der Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer 9 a, StVO sowie den Abstellort des Fahrzeuges hinter diesen Zeichen eingezeichnet hat. Daß die belangte Behörde sich an dieser Skizze und nicht an derjenigen des Beschwerdeführers, in der er einen Abstellort vor den Hinweiszeichen festgehalten hatte, orientiert hat, kann für sich allein eine Rechtswidrigkeit nicht begründen.
Unmaßgeblich ist, daß der Meldungsleger bei seiner Zeugenvernehmung nicht mehr wußte, ob ein anderes Fahrzeug gleicher Marke und Type in der Nähe abgestellt war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß in der Fußgängerzone vor dem Haus Brückengasse Nr. 11 nur ein einziges Kraftfahrzeug abgestellt werden konnte. "Mit den Gesetzen der Physik" ist der angefochtene Bescheid daher nicht in Konflikt geraten. Was die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Pkw, dessen Besitzer nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist behauptete, sein gleichartiges Fahrzeug wäre zur Tatzeit am Tatort abgestellt gewesen, anlangt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß auch die Kennzeichen der beiden Fahrzeuge verwechslungsfähig ähnlich sind. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist im übrigen zuzumuten, einen derart einfachen Verkehrsvorgang wie den vorliegenden richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0111). Der Gerichtshof hält es daher nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Aussage des Meldungslegers, er habe das Kennzeichen eines abgestellten Fahrzeuges richtig abgelesen, Glauben geschenkt hat. Unmaßgeblich ist, daß der Meldungsleger bei seiner Zeugenvernehmung nicht mehr wußte, ob ein anderes Fahrzeug gleicher Marke und Type in der Nähe abgestellt war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß in der Fußgängerzone vor dem Haus Brückengasse Nr. 11 nur ein einziges Kraftfahrzeug abgestellt werden konnte. "Mit den Gesetzen der Physik" ist der angefochtene Bescheid daher nicht in Konflikt geraten. Was die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Pkw, dessen Besitzer nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist behauptete, sein gleichartiges Fahrzeug wäre zur Tatzeit am Tatort abgestellt gewesen, anlangt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, daß auch die Kennzeichen der beiden Fahrzeuge verwechslungsfähig ähnlich sind. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist im übrigen zuzumuten, einen derart einfachen Verkehrsvorgang wie den vorliegenden richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0111). Der Gerichtshof hält es daher nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Aussage des Meldungslegers, er habe das Kennzeichen eines abgestellten Fahrzeuges richtig abgelesen, Glauben geschenkt hat.
Unerfindlich ist, warum Erhebungen über das Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges "obsolet" gewesen sein sollen, wenn der Beschwerdeführer eine Verwechslung behauptete. Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen über die Positionierung der Verkehrszeichen, da sich deren Lage in bezug auf den Abstellort des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers - wie schon erwähnt - aus der Skizze des Meldungslegers hinreichend deutlich ergeben hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.