Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 nahm das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1985 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid. Mit ihrer gegen den Sachbescheid erhobenen Berufung verband die Beschwerdeführerin den Antrag, (unter anderem) die Einhebung der Umsatzsteuer für 1985 gemäß § 212a BAO auszusetzen.Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 nahm das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1985 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid. Mit ihrer gegen den Sachbescheid erhobenen Berufung verband die Beschwerdeführerin den Antrag, (unter anderem) die Einhebung der Umsatzsteuer für 1985 gemäß Paragraph 212 a, BAO auszusetzen.
Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag, soweit er die Umsatzsteuer für 1985 betraf, ab.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde insoweit teilweise Folge, als sie die Einhebung eines Teilbetrages der Umsatzsteuer für 1985 von S 6.000,-- gemäß § 212a BAO aussetzte; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab (Punkt I des angefochtenen Bescheides).Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde insoweit teilweise Folge, als sie die Einhebung eines Teilbetrages der Umsatzsteuer für 1985 von S 6.000,-- gemäß Paragraph 212 a, BAO aussetzte; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab (Punkt römisch eins des angefochtenen Bescheides).
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer für 1985 abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde hat über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den eingangs erwähnten Bescheid des Finanzamtes, mit dem gegenüber der Beschwerdeführerin Umsatzsteuer für das Jahr 1985 festgesetzt wurde, mit dem Bescheid vom 19. November 1990, der der Beschwerdeführerin am 27. November 1990 zugestellt wurde, entschieden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 10. April 1991, Zl. 91/15/0011) ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO verweigert wurde, zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen wurde, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird. Damit ist dem vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen, was zur Einstellung des Verfahrens führt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluß vom 10. April 1991, Zl. 91/15/0011) ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß Paragraph 212 a, BAO verweigert wurde, zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen wurde, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird. Damit ist dem vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen, was zur Einstellung des Verfahrens führt.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach Vorhalt dieser Rechtsauffassung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Da die Beschwerde anders als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos wurde, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1992, Zl. 90/15/0090 und 90/15/0165, und die darin jeweils zitierte Vorjudikatur).Da die Beschwerde anders als durch Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos wurde, haben die Parteien gemäß Paragraph 58, VwGG ihre Kosten selbst zu tragen vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 1992, Zl. 90/15/0090 und 90/15/0165, und die darin jeweils zitierte Vorjudikatur).