Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/03/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/03/0187

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 1990, Zl. 8V-2554/1/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juni 1990, der dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1990 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 22. Juni 1987 begangenen Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 widerspreche, weil er erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle (datiert und) dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde, der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 darf dann, wenn seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A).

Im vorliegenden Fall lief die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 am 22. Juni 1990 ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am 11. Juli 1990 zugestellte angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen) zum Gegenstand.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030187.X00

Im RIS seit

10.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1990030187_19901010X00

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