Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/01/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/01/0009

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131a;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

A gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, betreffend die in der am 18. September 1988 vorgenommenen Beschlagnahme eines Spielautomaten in F gelegene Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 18. September 1988 beschlagnahmten Gendarmerieorgane in einem näher bezeichneten Lokal in F einen im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden näher bezeichneten Spielautomaten. Gegen diese der belangten Behörde zugerechnete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1989 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, die Beschlagnahme eines Spielapparates nicht erdulden zu müssen, verletzt.

Gemäß Artikel 131, a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgte in Artikel 131, a B-VG die Absicht, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes zu schaffen. Es können daher Belange, die in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden können, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Artikel 131, a B-VG sein. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann hiebei insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 131, a B-VG auch in Fällen bejaht, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist vergleiche hiezu die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. 9461/A, und vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0227).

Im Beschwerdefall ergibt sich aus den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. November 1988 die bereits erfolgte Beschlagnahme des Spielautomaten auch bescheidmäßig verfügt hat. Den Verwaltungsakten zufolge hat die Beschwerdeführerin von dem ihr gegen diesen Bescheid zustehenden Berufungsrecht auch bereits Gebrauch gemacht.

Daraus folgt, daß die durch den angeführten Bescheid bestätigte Beschlagnahme zu dessen Gegenstand geworden ist und somit nicht mehr selbständig besteht vergleiche Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1980, B 625/78). Da sohin der vorliegenden Beschwerde die Berechtigung zur Erhebung mangelt, war diese Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010009.X00

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1990010009_19900404X00

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