Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 idgF, „für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer der D GesmbH in der Höhe von S 225.300,74 für den Zeitraum Jänner 1987 bis Jänner 1988 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten ...“. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister der genannten Gesellschaft als Geschäftsführer eingetragen und habe weder die Bezahlung der gegenständlichen Abgaben veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Die haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgegliedert:Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7 und Paragraph 54, der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962, idgF, „für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer der D GesmbH in der Höhe von S 225.300,74 für den Zeitraum Jänner 1987 bis Jänner 1988 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß Paragraph 171, WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten ...“. Der Beschwerdeführer sei im Handelsregister der genannten Gesellschaft als Geschäftsführer eingetragen und habe weder die Bezahlung der gegenständlichen Abgaben veranlaßt noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei. Die haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgegliedert:
Lohnsummensteuer:
7/1987 Rest7 aus 1987, Rest | S | 29.733,-- | |
8/1987 | S | 36.996,-- | |
8/1987 SZ8 aus 1987, SZ | S | 740,-- | |
9/1987 | S | 35.304,-- | |
9/1987 SZ9 aus 1987, SZ | S | 706,-- | |
1-12/1987 Rest | S | 78.976,74 | lt. Prüfung |
1-12/1987 SZ | S | 1.580,-- | |
12/1987 Zinsen12 aus 1987, Zinsen | S | 851,-- | |
1/1988 Zinsen1 aus 1988, Zinsen | S | 655,-- | |
| S | 185.541,74 | |
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Dienstgeberabgabe:
1/1987 Rest1 aus 1987, Rest | S | 52,-- | |
6/1987 | S | 4.890,-- | |
6/1987 SZ6 aus 1987, SZ | S | 98,-- | |
7/1987 | S | 6.030,-- | |
7/1987 SZ7 aus 1987, SZ | S | 121,-- | |
8/1987 | S | 8.790,-- | |
8/1987 SZ8 aus 1987, SZ | S | 176,-- | |
9/1987 | S | 6.390,-- | |
9/1987 SZ9 aus 1987, SZ | S | 128,-- | |
1-12/1987 Rest | S | 11.556,-- | lt. Prüfung |
1-12/1987 SZ | S | 231,-- | |
1-12/1987 VZ | S | 1.297,-- | |
| S | 39.759,-- | |
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In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - abgesehen von dem Hinweis auf seine finanziell angespannte Situation - lediglich vor, daß er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister am 10. August 1987 begonnen habe und er „somit gemäß oben angeführten Bescheid nicht zur Haftung für den Zeitraum ab Jänner 1987 herangezogen werden“ könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für die Heranziehung zur abgabenrechtlichen persönlichen Haftung nach den wiedergegebenen Rechtsvorschriften gegeben seien. Unbestritten stehe fest, daß die Abgabenforderungen in der im Haftungsbescheid genannten Höhe bestünden. Weiters stehe fest, daß der Beschwerdeführer seit 10. August 1987 einziger Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung (am 12. April 1988) gewesen sei und damit zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre. Die aktenkundige Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber der Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten worden. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 6 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum zehnten Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat sei nach § 28 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 am 15. des darauffolgenden Monates fällig. Somit hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, daß die Dienstgeberabgabe und die Lohnsummensteuer für den Haftungszeitraum entrichtet werden. Der Beschwerdeführer habe es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Die Gesellschaft sei verpflichtet geblieben, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei gemäß § 80 Abs. 1 WAO der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten. Er müsse sich also bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaße die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Einwand, daß er nicht für Rückstände, die nicht während seiner Geschäftsführertätigkeit entstanden seien, zur Haftung herangezogen werden könne, gehe ins Leere. Daß die Unterlassung der Zahlung der Dienstgeberabgabe und der Lohnsummensteuer kausal für die spätere Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft gewesen sei, sei evident.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für die Heranziehung zur abgabenrechtlichen persönlichen Haftung nach den wiedergegebenen Rechtsvorschriften gegeben seien. Unbestritten stehe fest, daß die Abgabenforderungen in der im Haftungsbescheid genannten Höhe bestünden. Weiters stehe fest, daß der Beschwerdeführer seit 10. August 1987 einziger Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung (am 12. April 1988) gewesen sei und damit zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, WAO angeführten Personenkreis gehöre. Die aktenkundige Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber der Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, sei vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten worden. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des Paragraph 6, Absatz eins, Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum zehnten Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat sei nach Paragraph 28, Absatz eins, Gewerbesteuergesetz 1953 am 15. des darauffolgenden Monates fällig. Somit hätte der Beschwerdeführer dafür Sorge tragen müssen, daß die Dienstgeberabgabe und die Lohnsummensteuer für den Haftungszeitraum entrichtet werden. Der Beschwerdeführer habe es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Die Gesellschaft sei verpflichtet geblieben, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten sei, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei gemäß Paragraph 80, Absatz eins, WAO der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten. Er müsse sich also bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaße die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Der Einwand, daß er nicht für Rückstände, die nicht während seiner Geschäftsführertätigkeit entstanden seien, zur Haftung herangezogen werden könne, gehe ins Leere. Daß die Unterlassung der Zahlung der Dienstgeberabgabe und der Lohnsummensteuer kausal für die spätere Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft gewesen sei, sei evident.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen in der Beschwerde zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Haftungsinanspruchnahme in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er dürfe als Vertreter einer GesmbH nicht für Abgabenschuldigkeiten haftbar gemacht werden, die vor seiner Bestellung als Geschäftsführer fällig geworden sind, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0043, näher ausgeführt hat, endet nämlich die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 54 WAO der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. verhalten. Dieser muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. hiezu das zur inhaltsgleichen Rechtslage nach § 80 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1967, Zl. 1680/66). Abgesehen von dem eben als unzureichend erkannten Einwand des Beschwerdeführers gegen die Haftungsinanspruchnahme hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, wodurch der Nachweis hätte erbracht werden können, daß dem Beschwerdeführer ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden sind bzw. daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis jedoch nicht erbracht hat, durfte die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers schließen (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989 und die dort erwähnten Vorjudikate).Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er dürfe als Vertreter einer GesmbH nicht für Abgabenschuldigkeiten haftbar gemacht werden, die vor seiner Bestellung als Geschäftsführer fällig geworden sind, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0043, näher ausgeführt hat, endet nämlich die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der (Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw. Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß Paragraph 54, WAO der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. verhalten. Dieser muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist vergleiche , hiezu das zur inhaltsgleichen Rechtslage nach Paragraph 80, Absatz eins, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1967, Zl. 1680/66). Abgesehen von dem eben als unzureichend erkannten Einwand des Beschwerdeführers gegen die Haftungsinanspruchnahme hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, wodurch der Nachweis hätte erbracht werden können, daß dem Beschwerdeführer ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden sind bzw. daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Da der Beschwerdeführer diesen Nachweis jedoch nicht erbracht hat, durfte die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers schließen vergleiche , das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989 und die dort erwähnten Vorjudikate).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er sei lediglich aus „optischen Gründen“ nach außen hin als Geschäftsführer bestellt worden, de facto habe er keinerlei Einflußmöglichkeit hinsichtlich der Geschäftsführung besessen, handelt es sich nicht nur um ein gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliches Neuvorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern überdies auch um ein Vorbringen, aus welchem nicht auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Ein für die Haftung der vorliegenden Art relevantes Verschulden liegt nämlich jedenfalls dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. hiezu das ebenfalls zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 86/13/0148). Da auch bei diesem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht auf sein fehlendes Verschulden an der Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten geschlossen werden könnte, waren auch die in diesem Zusammenhang von ihm vermißten Sachverhaltsfeststellungen unerheblich. Im Hinblick auf die schon erwähnte, mit der Berufung aber nicht erfüllte Beweispflicht des Beschwerdeführers erscheint auch der Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall nicht berechtigt.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, er sei lediglich aus „optischen Gründen“ nach außen hin als Geschäftsführer bestellt worden, de facto habe er keinerlei Einflußmöglichkeit hinsichtlich der Geschäftsführung besessen, handelt es sich nicht nur um ein gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliches Neuvorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern überdies auch um ein Vorbringen, aus welchem nicht auf ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Ein für die Haftung der vorliegenden Art relevantes Verschulden liegt nämlich jedenfalls dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht vergleiche , hiezu das ebenfalls zur BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 86/13/0148). Da auch bei diesem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht auf sein fehlendes Verschulden an der Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten geschlossen werden könnte, waren auch die in diesem Zusammenhang von ihm vermißten Sachverhaltsfeststellungen unerheblich. Im Hinblick auf die schon erwähnte, mit der Berufung aber nicht erfüllte Beweispflicht des Beschwerdeführers erscheint auch der Vorwurf einer Verletzung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall nicht berechtigt.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch gesondert abzusprechen.
Wien, am 10. Juli 1989