Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
Nach § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz einzubringen für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht. Nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz einzubringen für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
Alle Anträge sind nach dem letzten Satz des § 59 Abs. 2 VwGG zu begründen, nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zufolge § 59 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. zurückzuweisen. Alle Anträge sind nach dem letzten Satz des Paragraph 59, Absatz 2, VwGG zu begründen, nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zufolge Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. zurückzuweisen.
Aus der Antrags- und Begründungspflicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Voraussetzung für den Aufwandersatz ergibt sich im Zusammenhang mit der Befristung des § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG und dem Gebot, nicht rechtzeitig gestellte Anträge zurückzuweisen, daß derjenige, der einen Aufwandersatz gemäß §59 Abs. 2 Z. 4 VwGG begehrt, im Zweifel auch eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG darzutun hat. Im vorliegenden Fall bestehen aber durchaus - auch für den Antragsteller auf der Hand liegende - Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung. Wurde doch das Erkenntnis in der im Spruch dieses Beschlusses erwähnten Beschwerdesache dem Beschwerdevertreter bereits am 11. Oktober 1990 zugestellt, der vorliegende Antrag auf Ersatz von Barauslagen aber erst am 23. April 1991 zur Post gegeben. Es kann daher von keiner (bescheinigten) rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen werden, der am 23. April 1991 zur Post gegebene Antrag auf Ersatz von Barauslagen war zurückzuweisen. Aus der Antrags- und Begründungspflicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Voraussetzung für den Aufwandersatz ergibt sich im Zusammenhang mit der Befristung des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG und dem Gebot, nicht rechtzeitig gestellte Anträge zurückzuweisen, daß derjenige, der einen Aufwandersatz gemäß §59 Absatz 2, Ziffer 4, VwGG begehrt, im Zweifel auch eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG darzutun hat. Im vorliegenden Fall bestehen aber durchaus - auch für den Antragsteller auf der Hand liegende - Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung. Wurde doch das Erkenntnis in der im Spruch dieses Beschlusses erwähnten Beschwerdesache dem Beschwerdevertreter bereits am 11. Oktober 1990 zugestellt, der vorliegende Antrag auf Ersatz von Barauslagen aber erst am 23. April 1991 zur Post gegeben. Es kann daher von keiner (bescheinigten) rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen werden, der am 23. April 1991 zur Post gegebene Antrag auf Ersatz von Barauslagen war zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, daß dem Aufwandersatzbegehren auch in der Sache kein Erfolg beschieden hätte sein können. Geht es doch um Porti (S 61,--) und Fotokopien (S 20,--), die mit dem dem seinerzeitigen Beschwerdeführer bereits zuerkannten Schriftsatzaufwandersatz abgegolten erscheinen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 683 f). Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, daß dem Aufwandersatzbegehren auch in der Sache kein Erfolg beschieden hätte sein können. Geht es doch um Porti (S 61,--) und Fotokopien (S 20,--), die mit dem dem seinerzeitigen Beschwerdeführer bereits zuerkannten Schriftsatzaufwandersatz abgegolten erscheinen vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 683 f).
Die Entscheidung hatte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f der Dreiersenat zu treffen. Die Entscheidung hatte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der Dreiersenat zu treffen.