Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/13/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/13/0205

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs3;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. August 1989, Zl. GA 7- 939/41/89, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1989 unter anderem die "Aussetzung eines Betrages von S 8.547,06 und eines Betrages von S 13.047,06 gemäß Paragraph 212 a, BAO" mit der Begründung, er habe gegen die "Vorschreibung von Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 1989 Berufung erstattet", und wies darauf hin, daß ihm der zuletzt genannte Betrag mit Lastschriftanzeige vom 23. Mai 1989 zur Zahlung vorgeschrieben worden sei.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1989 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages fehle.

Mit Eingabe vom 13. Juli 1989 erhob der Beschwerdeführer unter anderem dagegen Berufung und führte aus, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei sein Berufungsbegehren nicht aussichtslos. Ferner seien die Grundlagen für die Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages auf Grund des Antrages gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend aus, weder der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1989 noch die Berufung enthielten die gemäß Paragraph 212, a Absatz 3, BAO erforderliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, weshalb die Berufung unbegründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß Paragraph 212, a Absatz 3, BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Der Beschwerdeführer meint, er könne die ihm zugestellten Kontonachrichten nicht nachvollziehen, weshalb die Behauptungen in seinem Antrag ausreichend seien. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer auch dann nicht von der Verpflichtung zur Darstellung der Ermittlung des gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthoben war, wenn er die Kontonachricht des Finanzamtes für unrichtig hielt. Wie dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Kontoausdruck für die Zeit vom 16. März 1989 bis 8. September 1989 zu entnehmen ist, begnügte sich der Beschwerdeführer mit der Anführung der Tagessalden am 23. Mai 1989 (S 13.047,06) und am 30. Mai 1989 (S 8.547,06). In diesen Beträgen sind verschiedene Abgabenarten enthalten, weshalb die bloße Übernahme dieser Beträge in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages den Anforderungen des Paragraph 212, a Absatz 3, BAO in keiner Weise genügt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung wurde demnach auf Grund der zuletzt genannten Gesetzesstelle mit Recht zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130205.X00

Im RIS seit

14.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1989130205_19900314X00

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