Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/05/0166

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/05/0166

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 15. Juni 1989, Zl. MDR-B XIX-13/89, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: X-GmbH)

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 11. Oktober 1989 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die ohne Fertigung durch einen Rechtsanwalt in nur einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde vom 8. August 1989 zur Behebung folgender Mängel zurück:

Es sind Namen und Adressen aller Mitbeteiligten (Bauwerber) bekanntzugeben.

Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG).

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Allenfalls kann nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten "Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe" oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe begehrt werden.

Es sind so viele weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen (Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG), sodaß je eine Ausfertigung für den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und alle Mitbeteiligten zur Verfügung steht.

Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß ein ergänzender Schriftsatz in sovielfacher Ausfertigung vorzulegen ist, daß je eine Ausfertigung der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und alle Mitbeteiligten zur Verfügung steht.

Der Beschwerdeführer überreichte mit Eingabe vom 23. Oktober 1989 innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist 12 Ausfertigungen der Beschwerde vom 8. August 1989 wie auch 12 Ausfertigungen des ebenfalls als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatzes vom 24. Oktober 1989, mit welchem die Beschwerde - ohne diesbezüglichen Verbesserungsauftrag - ergänzt wurde. Auf den Ausfertigungen der (nicht aufgetragenen) Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 1989 befindet sich die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes; die auftragsgemäß (wieder) vorgelegten Ausfertigungen der Urbeschwerde vom 8. August 1989 sind jedoch nicht mit der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters versehen.

Da der ergänzende Schriftsatz nicht als vollständige Beschwerde anzusehen ist, hat der Beschwerdeführer dem Auftrag, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, nicht entsprochen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzustellen vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 523, dargestellte Judikatur). Da das Verfahren auf Grund der obigen Erwägungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, war auf weitere nicht behobene Mängel nicht einzgeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050166.X00

Im RIS seit

30.01.1990

Dokumentnummer

JWT_1989050166_19900130X00

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