Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 88/14/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/14/0023

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §26 Z3;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Horst römisch fünf in Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. November 1987, Zl. 10/37-4/87, betreffend Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO (Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsleiter und hauptamtliches Vorstandsmitglied der XY-Bank in T. Für das Jahr 1986 beantragte er die Berücksichtigung von Fahrtkosten als erhöhte Werbungskosten. Er habe seinen Wohnsitz in Z, wo sich auch eine Geschäftsstelle der Bank befinde. Er betreue darüber hinaus vier weitere Geschäftsstellen in T, M, Sp und R. Die dadurch bedingten Fahrtkosten (amtliche Kilometergelder) seien weitestgehend von ihm zu tragen und hätten im Jahr 1986 nach Abzug der von seinem Dienstgeber erhaltenen Vergütungen S 52.212,-- betragen.

Das Finanzamt gab diesem Antrag zunächst nur teilweise statt, indem es die Fahrten zwischen Z und T als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beurteilte, für die nur "die fiktiven Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels" als erhöhte Werbungskosten anerkannt werden könnten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, daß er seinen Dienst täglich in Z antrete. Von dort aus betreue er die anderen vier Geschäftsstellen. Die Fahrten zu diesen Geschäftsstellen seien keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung statt. Die belangte Behörde hob die stattgebende Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, BAO auf. Gegen diesen Aufhebungsbescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß es sich bei den Fahrten, deren Kosten der Beschwerdeführer als erhöhte Werbungskosten geltend gemacht hat, um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle, für die nur das im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 vorgesehene Kraftfahrzeugpauschale, nicht aber Kilometergelder zustünden.

Daß die Fahrten zwischen Z und T als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen seien, begründet die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, für Fahrten zwischen Z und T von seinem Dienstgeber keinerlei Fahrtkostenvergütungen zu erhalten. Aus Unterlagen, die der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit einer anderen Antragstellung) vorgelegt habe, gehe hervor, daß er im Jahr 1986 lediglich an zwei Arbeitstagen "nur in der Geschäftsstelle Z Dienst versah". Weiters gehe aus diesen Unterlagen hervor, daß die durchschnittliche Arbeitszeit in der Hauptanstalt in T 7 3/4 Stunden betragen habe. Angesichts dieser Aktenlage sei schwer verständlich, wie das Finanzamt zum nunmehr aufgehobenen Bescheid gelangen konnte, ohne weitere Erhebungen angestellt zu haben.

Der Gerichtshof teilt nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß mit den von ihr aufgezeigten Umständen eine Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dargetan wird.

Zunächst sind folgende Tatsachen aktenkundig:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1972 ein Dienstverhältnis mit der X-Bank Z begründet und wurde in der Folge zu deren Geschäftsführer bestellt. Mit Dienstvertrag vom 29. Dezember 1976 wurde ihm in dieser Eigenschaft eine Dienstwohnung in Z, bestehend aus vier Wohnzimmern zuzüglich Nebenräumen und Gartenbenützung, zur Verfügung gestellt. Im Jahr 1982 wurde die X-Bank Z mit der XY-Bank T verschmolzen. Der Dienstvertrag aus dem Jahr 1976 blieb aufrecht, wurde jedoch in einigen Punkten mit Vereinbarung vom 30. November 1983 abgeändert. Bezüglich Dienstfahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers wurde in dieser Vereinbarung festgehalten, daß dem Beschwerdeführer das jeweils höchstzulässige Kilometergeld zustehe. Für die im Einzugsbereich der XY-Bank zu fahrenden Kilometer werde bis auf weiteres nur ein Drittel der amtlichen Kilometergelder ersetzt.

Schließlich geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuchauszügen hervor, daß er zwar fast täglich von Z nach T gefahren ist, daß aber ein großer Teil dieser Fahrten erst in den späten Vormittagsstunden oder auch erst am Nachmittag vorgenommen wurden.

Unbestritten ist, daß diese Fahrten unter anderem auch erforderlich waren, um den täglichen "Beleg- und Geldtransport" durchzuführen.

Bei dieser Sachlage war das Finanzamt berechtigt, als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer seinen Dienstort in Z hatte und von dort aus in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten fast täglich Fahrten zu der "Hauptgeschäftstelle" in T durchgeführt hat.

Für die Annahme des Dienstortes in Z spricht zunächst der Dienstvertrag aus dem Jahr 1976, mit dem der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der X-Bank Z bestellt und ihm eine Dienstwohnung in Z zur Verfügung gestellt worden war. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer nach der Fusionierung der X-Bank Z mit der XY-Bank in T unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seines bisherigen Dienstverhältnisses, seiner bisherigen Funktion und seiner Dienstwohnung mit weiteren Aufgaben betraut wurde, bietet keinen Anlaß, die Beibehaltung des Dienstortes in Z in Zweifel zu ziehen. Allenfalls könnten zu dem Dienstort in Z noch weitere Dienstorte, insbesondere in T, hinzugetreten sein. Nun trifft es zwar zu, daß der Gerichtshof bei Vorliegen mehrerer Dienstorte von mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit gesprochen und Fahrten zu diesen Orten nicht als Reisen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972 angesehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 85/13/0157, und die dort zitierte Vorjudikatur); das bedeutet aber lediglich, daß für solche Fahrten die pauschalen Reisekostensätze gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 nicht zustehen. Die reinen Fahrtkosten zu solchen (weiteren) Dienstorten können aber durchaus Werbungskosten darstellen. Das von der belangten Behörde zitierte Erkentnis vom 21. Mai 1969, Zl. 911/68, Slg. Nr. 3915/F, betraf einen anderst gelagerten Sachverhalt: Die Fahrten zu zwei Dienstorten wurden in diesem Erkenntnis unter anderem deswegen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte qualifiziert, weil der tägliche Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten immer die Wohnung des Beschwerdeführers gewesen war. Im Beschwerdefall hat das Finanzamt aber als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer täglich zunächst seinen Dienst in der Geschäftsstelle in Z angetreten hat und erst während seiner Dienstzeit - oft auch erst in den Nachmittagsstunden - zur Hauptgeschäftsstelle nach T gefahren ist. Die Kosten für derartige Fahrten konnte das Finanzamt unbedenklich als Werbungskosten beurteilen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Beschwerdeführer die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Z und T von seinem Dienstgeber nicht ersetzt wurden, weil Aufwendungen auch dann Werbungskosten sein können, wenn sie dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht ersetzt werden vergleiche diesbezüglich auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79).

Die Ausführungen der belangten Behörde zur (unzulässigen) Mehrfachberücksichtigung des Kraftfahrzeugpauschales gehen ins Leere, weil weder das Finanzamt noch der Beschwerdeführer Überlegungen in diese Richtung angestellt haben.

Da somit die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu Unrecht gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil Stempelgebühren nur in der Höhe zu ersetzen sind, in der sie zu entrichten waren, die Stempelgebühr pro Beschwerdeausfertigung aber auch dann nur in einfacher Höhe zu entrichten ist, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen besteht (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG), und Stempelgebührenersatz für Beilagen nur insoweit gebührt, als die Beilagen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140023.X00

Im RIS seit

08.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1988140023_19911008X00

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